AS 2010 6005
Verordnung
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4–7 Antrag auf Verbindlichkeit
4–7 Aufgehoben
Art. 68a Beitragserhebung
Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung.
Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.
Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies verlangt oder nicht zahlt.
Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.
Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
Bisheriger Artikel 68 Absätze 5–7 werden zu Absätzen 1–3 dieses Artikels.