Quelle

AS 2011 1305

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Libyen

vom 30. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung und Beschaffung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Libyen oder zur Verwendung in Libyen sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 sowie mit militärischen Aktivitäten in Libyen sind verboten.

Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 1 aus Libyen sind verboten.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und, soweit anwendbar, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–4 bewilligen für:

  1. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist;

  2. sonstige Rüstungsgüter und damit zusammenhängende Unterstützung, einschliesslich Personal;

  3. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

SR 946.231.149.82

Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 2 und 3 befinden, sind gesperrt.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge; oder

  3. Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 4 gewähren.

Das BFM kann für natürliche Personen nach Anhang 5 Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Libyen; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 5 Massnahmen betreffend Luftverkehr

Der schweizerische Luftraum ist gesperrt für Luftfahrzeuge, die:

  1. im libyschen Luftfahrzeugregister eingetragen sind; oder

  2. sich im Eigentum befinden oder betrieben werden von: 1. natürlichen Personen libyscher Staatsangehörigkeit, 2. juristischen Personen mit Sitz in Libyen.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen gewähren.

Es kann Notlandungen erlauben.

Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 21. Februar 20112 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. der Regierung Libyens;

  2. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen in Libyen;

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c. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 7 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1, 2 und 6.

Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

Das BAZL überwacht die Massnahmen betreffend Luftverkehr nach Artikel 5.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 8 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 9 Strafbestimmungen

Wer gegen Artikel 1, 2, 4, 5 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 21. Februar 20113 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen wird aufgehoben.

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Art. 11 Übergangsbestimmung

Wer in Befolgung von Artikel 4 der Verordnung vom 21. Februar 20114 über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Libyen der Direktion für Völkerrecht des EDA eine Meldung erstattet hat, muss dem SECO dieselben Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht nach Artikel 8 dieser Verordnung melden.

Art. 12 Inkrafttreten

30. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Diese Verordnung wurde am 30. März 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2 und 4) Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19986 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19977 (GKV) erfasst werden.

Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern 2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.

Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.

3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt:

  1. Amatol;

  2. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)

  3. Nitroglykol;

  4. Pentaerythrittetranitrat (PETN);

  5. Pikrylchlorid;

  6. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen und besonders entwickelte Software hierfür.

Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen 3 und 5 GKV erfassten.

Bandstacheldraht.

Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.

Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.

Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind; 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.

Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralysern) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von

Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.

Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach

Artikel 2 richten

A. Natürliche Personen 1. GADDAFI, Aisha Geburtsjahr: 1978 Tochter von Moammar GADDAFI. 2. GADDAFI, Geburtsdatum: 20.9.1975 Sohn von Moammar GADDAFI. Hannibal Moammar Reisepass-Nr.: B/002210 Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, 3. GADDAFI, Khamis Geburtsjahr: 1978 Sohn von Moammar GADDAFI. Libyen Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind. 4. GADDAFI, Geburtsjahr: 1942 Revolutionsführer, Oberkomman- Moammar Geburtsort: Sirte, Libyen dierender der Streitkräfte. Verant- Mohammed Abu wortlich für die Anordnung der Minyar Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen. 5. GADDAFI, Geburtsjahr: 1976 Nationaler Sicherheitsberater. Sohn Mutassim Geburtsort: Tripolis, von Moammar GADDAFI. Eng Libyen mit dem Regime verbunden. 6. GADDAFI, Saif Geburtsdatum: 25.6.1972 Direktor, Gaddafi-Stiftung. Sohn al-Islam Reisepass-Nr.: B014995 von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, Öffentliche Erklärungen, mit denen Libyen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird. 7. DORDA, Abu Zayd Direktor, Organisation für äussere Umar Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit. 8. JABIR, Abu Bakr Geburtsjahr: 1952 Generalmajor Yunis Geburtsort: Jalo, Libyen Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte.

9. MATUQ, Matuq Geburtsjahr: 1956 Sekretär für Versorgungseinrich- Mohammed Geburtsort: Khoms tungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt. 10. GADDAFI, Geburtsjahr: 1970 Vorsitzender der Allgemeinen Mohammed Geburtsort: Tripolis, Post- und Telekommunikations- Moammar Libyen gesellschaft Libyens Sohn von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime verbunden. 11. GADDAFI, Saadi Reisepass-Nr.: 014797 Oberbefehlshaber von Sonderein- Geburtsdatum: 25.5.1973 heiten. Sohn von Moammar GADDAFI. Eng mit dem Regime Geburtsort: Tripolis, verbunden. Kommandiert Militär- Libyen einheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind. 12. GADDAFI, Saif Geburtsjahr: 1982 Sohn von Moammar GADDAFI. al-Arab Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. 13. AL-SENUSSI, Geburtsjahr: 1949 Oberst Abdullah Geburtsort: Sudan Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu- Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Moammar GADDAFI.

B. Unternehmen und Organisationen Name der Identifizierung dienende Gründe 1. Central Bank of Wird von Moammar GADDAFI Libya (CBL) und seiner Familie kontrolliert und (Libysche Zentral- ist eine potenzielle Finanzierungsbank) quelle für sein Regime. 2. Libyan Investment I-Fateh-Turm, Büro Wird von Moammar GADDAFI Authority (LIA, Nr. 99, 22. Stock, und seiner Familie kontrolliert und alias Libyan Arab Borgaida Strasse, Tripolis, ist eine potenzielle Finanzierungs- Foreign Investment 1103 Libyen quelle für sein Regime. Company (LAFICO)) (Libysche Investitionsbehörde) 3. Libyan Foreign Wird von Moammar GADDAFI Bank (Libysche und seiner Familie kontrolliert und Auslandsbank) ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime. 4. Libyan Africa Jamahiriya Strasse, LAP Wird von Moammar GADDAFI Investment Port- Gebäude, Postfach 91330, und seiner Familie kontrolliert und folio Tripolis, Libyen ist eine potenzielle Finanzierungsquelle für sein Regime. 5. Libyan National Oil Bashir Saadwi Strasse, Wird von Moammar GADDAFI Corporation (Natio- Tripolis, Tarabulus, und seiner Familie kontrolliert und nale Ölgesellschaft Libyen ist eine potenzielle Finanzierungs- Libyens) quelle für sein Regime.

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach

Artikel 2 richten

A. Natürliche Personen 1. ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst. 2. ABDUSSALAM, Geburtsjahr: 1952 Leiter der Terrorismusbekämpfung, Abdussalam Geburtsort: Tripolis, Organisation für äussere Sicherheit. Mohammed Libyen Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Moammar GADDAFI. 3. ABU SHAARIYA Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit. Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Moammar GADDAFI. 4. ASHKAL, Stellvertretender Direktor, Militär- Al-Barrani geheimdienst. Ranghoher Angehöriger des Regimes. 5. ASHKAL, Omar Geburtsort: Sirte, Libyen Chef, Bewegung der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. 6. AL-BAGHDADI, Geburtsdatum:1.7.1950 Chef des Verbindungsbüros der Dr. Abdulqader Reisepass-Nr.: B010574 Revolutionskomitees. Die Revolu- Mohammed tionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. 7. DIBRI, Abdulqader Geburtsjahr: 1946 Chef der persönlichen Sicherheits- Yusef Geburtsort: Houn, Libyen garde von Moammar GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. 8. QADHAF Geburtsjahr: 1952 Cousin von Moammar GADDAFI. AL-DAM, Ahmed Geburtsort: Ägypten Es wird angenommen, dass er seit Mohammed 1995 Befehlshaber eines für Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebataillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen. 9. QADHAF Geburtsjahr: 1948 Cousin von Moammar GADDAFI. AL-DAM, Sayyid Geburtsort: Sirte, Libyen In den achtziger Jahren war Sayyid Mohammed an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. 10. AL-BARASSI, Geburtsjahr: 1952 Ehefrau von Moammar GADDAFI. Safia Farkash Geburtsort: Al Bayda, Eng mit dem Regime verbunden. 11. SALEH, Bachir Geburtsjahr: 1946 Chef des Kabinetts des Revolu- Geburtsort: Traghen tionsführers. Eng mit dem Regime verbunden. 12. TOHAMI, Khaled Geburtsjahr: 1946 General.

Direktor des Internen Geburtsort: Genzur Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden. 13. FARKASH, Geburtsdatum:1. Juli 1949 Direktor des Geheimdienstes im Mohammed Geburtsort: Al-Bayda Externen Sicherheitsbüro. Eng mit Boucharaya dem Regime verbunden. 14. ZARTI, Mustafa Geburtsdatum: Eng mit dem Regime verbunden; 29. März 1970 Stellvertretender Generaldirektor österreichischer Staats- der «Libyan Investment Authority» bürger (Staatsfonds Libyens), Vorstandsmitglied der Nationalen Ölgesell- Reisepass-Nr.: P1362998, schaft, Chef der Ölgesellschaft gültig vom6. November «Tamoil» und Vizepräsident der 2006 bis zum 5. November «First Energy Bank» in Bahrain 2016 15. EL-KASSIM Generalsekretär des Allgemeinen ZOUAI, Mohamed Volkskongresses. Beteiligung an Abou der Repression gegen Demonstranten. 16. AL-MAHMOUDI, Premierminister der Regierung von Baghdadi Oberst GADDAFI; Beteiligung an 17. HIJAZI, Mohamad Minister für Gesundheit und Mahmoud Umwelt der Regierung von Oberst 18. ZLITNI, Geburtsjahr: 1935 Minister für Planung und Finanzen Abdelhaziz der Regierung von Oberst 19. HOUEJ, Mohamad Geburtsjahr: 1949 Minister für Industrie, Wirtschaft Ali Geburtsort: Al-Azizia und Handel der Regierung von (nahe Tripolis) Oberst GADDAFI; Beteiligung an 20. AL-GAOUD, Minister für Landwirtschaft, Abdelmajid Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst GADDAFI. 21. AL-CHARIF, Minister für Soziales der Regierung Ibrahim Zarroug von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen 22. FAKHIRI, Minister für Bildung, Hochschul- Abdelkebir wesen und Forschung der Regie- Mohamad rung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. 23. ZIDANE, Minister für Verkehr der Regierung Mohamad Ali von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen 24. KOUSSA, Moussa Minister für auswärtige Angele- Mohamad genheiten der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an 25. MANSOUR, Enger Mitarbeiter von Oberst Abdallah GADDAFI, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an B. Unternehmen und Organisationen Name der Identifizierung dienende Gründe 1. Libyan Housing and Tajora, Tripolis, Libyen, Wird von Moammar GADDAFI Infrastructure Board Nr.

des Rechtsakts: und seiner Familie kontrolliert und (HIB) (staatliche 60/2006 des libyschen ist eine potenzielle Finanzierungs- Baubehörde Liby- Allgemeinen Volkskomi- quelle für sein Regime. ens) tees, Tel.: +218 21 369 1840, Fax: +218 21 369 6447 http://www.hib.org.ly 2. Economic and Qaser Bin Ghasher Road Untersteht der Kontrolle des Social Development Salaheddine Cross – Regimes von Moammar Fund (ESDF) PB: 93599 Libyen-Tripolis GADDAFI und ist potenzielle Tel.: +218 21 490 8893 – Finanzierungsquelle von Gaddafi. Fax: +218 21 491 8893 E-Mail: info@esdf.ly 3. Libyan Arab Afri- Website: Untersteht der Kontrolle des can Investment http://www.laaico.com Regimes von Moammar Company Unternehmen 1981 GADDAFI und ist potenzielle (LAAICO) gegründet Finanzierungsquelle von Gaddafi. 76351 Janzour-Libyen 81370 Tripolis-Libyen Tel.: 00 218 (21) 4890146 – 4890586 – 4892613 Fax: 00 218 (21) 4893800 – 4891867 E-Mail: info@laaico.com 4. Gaddafi Internatio- Verwaltungsanschrift: Untersteht der Kontrolle des nal Charity and Hay Alandalus – Jian St. – Regimes von Moammar Development Tripolis – PoBox: 1101 – GADDAFI und ist potenzielle Foundation Libyen Finanzierungsquelle von Gaddafi. Tel.: (+218) 214778301 – Fax: (+218) 214778766; E-Mail: info@gicdf.org 5. Waatassimou Sitz in Tripolis Untersteht der Kontrolle des Foundation Regimes von Moammar GADDAFI und ist potenzielle Finanzierungsquelle von Gaddafi. 6. Zentrale der liby- Erreichbarkeit: Öffentliche Aufstachelung zu Hass schen Rundfunk- Tel.: 00 218 21 444 59 26; und Gewalt durch Beteiligung an und Fernsehanstalt 00 21 444 59 00; Desinformationskampagnen. (Libyan Jamahirya Fax: 00 218 21 340 21 07 Broadcasting http://www.ljbc.net; Corporation) E-Mail: info@ljbc.net 7. Korps der Revoluti- Beteiligung an der Repression onsgarden gegen Demonstranten. 8. National Commer- Orouba Street, Die National Commercial Bank ist cial Bank Al-Bayda, Libyen eine Geschäftsbank in Libyen. Die Bank wurde 1970 gegründet und Tel.: +218 21-361-2429 hat ihren Sitz in Al-Bayda, Libyen. Fax: +218 21-446-705 Sie hat Büros in Tripolis und Alwww.ncb.ly Bayda und betreibt Zweigstellen in Libyen. Sie steht zu 100 % im Eigentum der Regierung.

9. Gumhouria Bank Gumhouria Bank Building, Gumhouria Bank ist eine Omar Al Mukhtar Avenue, Geschäftsbank in Libyen. Sie steht Giaddal Omer Al Moukh- zu 100 % im Eigentum der Regietar rung. Die Bank entstand im Jahr P.O. Box 685 2008 durch den Zusammenschluss der Al Ummah Bank und der Tarabulus,Tripolis, Libyen Gumhouria Bank. Tel.: +218 21-333-4035 +218 21-444-2541 +218 21-444-2544 +218 21-333-4031 Fax: +218 21-444-2476 +218 21-333-2505 E-Mail: info@gumhouriabank.com.ly Website: www.gumhouriabank.com.ly 10. Sahara Bank Sahara Bank Building Die Sahara Bank ist eine First of September Street Geschäftsbank in Libyen. Sie steht P.O. Box 270 zu 81 % im Eigentum der Regierung. Tarabulus, Tripolis, Tel: +218 21-379-0022 Fax: +218 21-333-7922 Email: info@saharabank.com.ly Website: www.saharabank.com.ly 11. Azzawia (Azawiya) P.O. Box 6451 Untersteht der Kontrolle von Refining Tripolis, Libyen Moammar GADDAFI und ist potenzielle Finanzierungsquelle Tel.: +218 023 7976 26778 seines Regimes. http://www.arc.com.ly 12. Ras Lanuf Oil and Ras Lanuf Oil and Gas Untersteht der Kontrolle von Gas Processing Processing Moammar GADDAFI und ist Company (RASCO) Company Building potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes. Ras Lanuf City P.O. Box 2323 Tel.: +218 21-360-5171 +218 21-360-5177 +218 21-360-5182 Fax: +218 21-360-5174 Email: info@raslanuf.ly Website: www.raslanuf.ly 13. Brega Head Office: Azzawia / Untersteht der Kontrolle von coast road Moammar GADDAFI und ist P.O. Box Azzawia 16649 potenzielle Finanzierungsquelle Tel.: 2 – 625021-023 / seines Regimes. 3611222 Fax: 3610818 Telex: 30460 / 30461 / 30462 14. Sirte Oil Company Sirte Oil Company Buil- Untersteht der Kontrolle von ding Moammar GADDAFI und ist Marsa Al Brega Area potenzielle Finanzierungsquelle seines Regimes. P.O. Box 385 Tarabulus Tripolis, Libyen Tel.: +218 21-361-0376 +218 21-361-0390 Fax: +218 21-361-0604 +218 21-360-5118 Email: info@soc.com.ly Website: www.soc.com.ly 15. Waha Oil Company Waha Oil Company Office Untersteht der Kontrolle von Location: Off Airport Moammar GADDAFI und ist Road Tripolis Tarabulus potenzielle Finanzierungsquelle Libyen seines Regimes. Postal Address: P.O. Box 395 Tripolis Libyen Tel.: +218 21-3331116 Fax: +218 21-3337169 Telex: 21058

Anhang 4

(Art. 4) Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach

Artikel 4 richten

1. AL-BAGHDADI, Geburtsdatum:1.7.1950 Chef des Verbindungsbüros der Dr. Abdulqader Reisepass-Nr.: B010574 Revolutionskomitees. Die Revolu- Mohammed tionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. 2. DIBRI, Abdulqader Geburtsjahr: 1946 Chef der persönlichen Sicherheits- Yusef Geburtsort: Houn, Libyen garde von Moammar GADDAFI. Verantwortlich für die Sicherheit des Regimes. Bereits in der Vergangenheit verantwortlich für Gewalt gegen Dissidenten. 3. DORDA, Abu Zayd Direktor, Organisation für äussere Umar Sicherheit. Regimetreu. Chef der Agentur für äussere Sicherheit. 4. JABIR, Abu Bakr Geburtsjahr: 1952 Generalmajor Yunis Geburtsort: Jalo, Libyen Verteidigungsminister. Gesamtverantwortung für das Vorgehen der Streitkräfte. 5. MATUQ, Matuq Geburtsjahr: 1956 Sekretär für Versorgungseinrich- Mohammed Geburtsort: Khoms tungen. Ranghoher Angehöriger des Regimes. Beteiligung an Revolutionskomitees. Bereits in der Vergangenheit an Repressionsmassnahmen gegen Dissidenten und Gewalt beteiligt. 6. QADHAF Geburtsjahr: 1948 Cousin von Moammar GADDAFI. AL-DAM, Sayyid Geburtsort: Sirte, Libyen In den Achtzigerjahren war Sayyid Mohammed an der Kampagne zur Ermordung von Dissidenten beteiligt und mutmasslich für mehrere Tötungen in Europa verantwortlich. Es wird davon ausgegangen, dass er auch an Waffenbeschaffungen beteiligt war. 7. GADDAFI, Aisha Geburtsjahr: 1978 Tochter von Moammar GADDAFI. 8. GADDAFI, Geburtsdatum: 20.9.1975 Sohn von Moammar GADDAFI. Hannibal Moammar Reisepass-Nr.: B/002210 Eng mit dem Regime verbunden. Geburtsort: Tripolis, 9. GADDAFI, Khamis Geburtsjahr: 1978 Sohn von Moammar GADDAFI. Libyen Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind. 10. GADDAFI, Geburtsjahr: 1970 Sohn von Moammar GADDAFI. Mohammed Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Moammar Libyen 11. GADDAFI, Geburtsjahr: 1942 Revolutionsführer, Oberkomman- Moammar Geburtsort: Sirte, Libyen dierender der Streitkräfte. Verant- Mohammed Abu wortlich für die Anordnung der Minyar Niederschlagung von Demonstrationen und für Menschenrechtsverletzungen. 12. GADDAFI, Geburtsjahr: 1976 Nationaler Sicherheitsberater. Sohn Mutassim Geburtsort: Tripolis, von Moammar GADDAFI. Eng Libyen mit dem Regime verbunden. 13.

GADDAFI, Saadi Reisepass-Nr.: 014797 Oberbefehlshaber von Sonderein- Geburtsdatum: 25.5.1973 heiten. Sohn von Moammar Geburtsort: Tripolis, GADDAFI. Eng mit dem Regime Libyen verbunden. Kommandiert Militäreinheiten, die an der Niederschlagung von Demonstrationen beteiligt sind. 14. GADDAFI, Saif Geburtsjahr: 1982 Sohn von Moammar GADDAFI. al-Arab Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. 15. GADDAFI, Saif Geburtsdatum: 25.6.1972 Direktor der Gaddafi-Stiftung. al-Islam Reisepass-Nr.: B014995 Sohn von Moammar GADDAFI. Geburtsort: Tripolis, Eng mit dem Regime verbunden. Libyen Öffentliche Erklärungen, mit denen zu Gewalt gegen Demonstranten aufgestachelt wird. 16. AL-SENUSSI, Geburtsjahr: 1949 Oberst Abdullah Geburtsort: Sudan Direktor des Militärgeheimdienstes. Beteiligung des Militärgeheimdienstes an der Niederschlagung von Demonstrationen. Verdacht der Beteiligung am Massaker im Abu- Selim-Gefängnis. In Abwesenheit wegen des Bombenanschlags auf den UTA-Flug verurteilt. Schwager von Moammar GADDAFI. 17. GADDAFI, Quren Libyscher Botschafter in Tschad. Salih Quren Hat Tschad verlassen und hält sich nun in Sabha auf. Unmittelbar an der Anwerbung und Koordinierung von Söldnern für das Regime beteiligt.

18. AL KUNI, Amid Oberst Husain Gouverneur von Ghat (Südlibyen). Unmittelbar an der Anwerbung von Söldnern beteiligt.

Anhang 5

(Art. 4) Natürliche Personen, gegen die sich die Massnahmen nach

Artikel 4 richten

1. ABDULHAFIZ, Oberst Mas’ud Dritter Befehlshaber der Streitkräfte. Wichtige Rolle im Militärgeheimdienst. 2. ABDUSSALAM, Geburtsjahr: 1952 Leiter der Terrorismusbekämpfung, Abdussalam Geburtsort: Tripolis, Organisation für äussere Sicherheit. Mohammed Libyen Führendes Mitglied des Revolutionskomitees. Enger Vertrauter von Moammar GADDAFI. 3. ABU SHAARIYA Stellvertretender Leiter, Organisation für äussere Sicherheit. Führendes Mitglied des Regimes. Schwiegersohn von Moammar GADDAFI. 4. ASHKAL, Stellvertretender Direktor, Militär- Al-Barrani geheimdienst. Ranghoher Angehöriger des Regimes. 5. ASHKAL, Omar Geburtsort: Sirte, Libyen Chef, Bewegung der Revolutionskomitees. Die Revolutionskomitees sind an Gewalt gegen Demonstranten beteiligt. 6. QADHAF Geburtsjahr: 1952 Cousin von Moammar GADDAFI. AL-DAM, Ahmed Geburtsort: Ägypten Es wird angenommen, dass er seit Mohammed 1995 Befehlshaber eines für Gaddafis persönliche Sicherheit zuständigen Elitebataillons ist und eine Schlüsselstellung in der Organisation für äussere Sicherheit innehat. Er war an der Planung von Operationen gegen libysche Dissidenten im Ausland beteiligt und hat direkt an terroristischen Aktivitäten teilgenommen. 7. AL-BARASSI, Geburtsjahr: 1952 Ehefrau von Moammar GADDAFI. Safia Farkash Geburtsort: Al Bayda, Eng mit dem Regime verbunden. 8. SALEH, Bachir Geburtsjahr: 1946 Chef des Kabinetts des Revoluti- Geburtsort: Traghen onsführers. Eng mit dem Regime verbunden. 9. TOHAMI, Khaled Geburtsjahr: 1946 General. Direktor des Internen Geburtsort: Genzur Sicherheitsbüros. Eng mit dem Regime verbunden.

10. FARKASH, Geburtsdatum:1. Juli 1949 Direktor des Geheimdienstes im Mohammed Geburtsort: Al-Bayda Externen Sicherheitsbüro. Eng mit Boucharaya dem Regime verbunden. 11. EL-KASSIM Generalsekretär des Allgemeinen ZOUAI, Mohamed Volkskongresses. Beteiligung an Abou der Repression gegen Demonstranten. 12. AL-MAHMOUDI, Premierminister der Regierung von Baghdadi Oberst GADDAFI; Beteiligung an 13. HIJAZI, Mohamad Minister für Gesundheit und Mahmoud Umwelt der Regierung von Oberst 14. ZLITNI, Geburtsjahr: 1935 Minister für Planung und Finanzen Abdelhaziz der Regierung von Oberst 15. HOUEJ, Mohamad Geburtsjahr: 1949 Minister für Industrie, Wirtschaft Ali Geburtsort: Al-Azizia und Handel der Regierung von (nahe Tripolis) Oberst GADDAFI; Beteiligung an 16. AL-GAOUD, Minister für Landwirtschaft, Abdelmajid Tierressourcen und Meeresressourcen der Regierung von Oberst GADDAFI. 17. AL-CHARIF, Minister für Soziales der Regierung Ibrahim Zarroug von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen 18. FAKHIRI, Minister für Bildung, Hochschul- Abdelkebir wesen und Forschung der Regie- Mohamad rung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen Demonstranten. 19. ZIDANE, Minister für Verkehr der Regierung Mohamad Ali von Oberst GADDAFI; Beteiligung an der Repression gegen 20. KOUSSA, Moussa Minister für auswärtige Angele- Mohamad genheiten der Regierung von Oberst GADDAFI; Beteiligung an 21. MANSOUR, Enger Mitarbeiter von Oberst Abdallah GADDAFI, herausragende Rolle in den Sicherheitsdiensten und ehemaliger Direktor der Rundfunk- und Fernsehanstalt; Beteiligung an