AS 2011 13
Bundesgesetz
über die Reduktion der CO2-Emissionen
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 20081,
beschliesst:
I
Das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 19992 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 7 dritter Satz
… Vorbehalten bleibt Artikel 11b Absatz 2.
Art. 10 Abs. 5
Wer nach Artikel 9 oder 11a von der Abgabe befreit ist, erhält keinen Anteil am Abgabeertrag nach Absatz 4.
Gliederungstitel vor Art. 11a 2a. Abschnitt: Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
Art. 11a Grundsatz
Fossil-thermische Kraftwerke sind von der Abgabe befreit.
Als fossil-thermische Kraftwerke (Kraftwerke) gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:
primär auf die Produktion von Strom ausgelegt sind; oder
primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Gesamtleistung von mehr als 100 MW aufweisen.
Art. 11b Bewilligungsvoraussetzungen
Kraftwerke dürfen nur erstellt und betrieben werden, wenn sich deren Betreiber dem Bund gegenüber verpflichten:
die verursachten CO2-Emissionen vollumfänglich zu kompensieren; und
das Kraftwerk nach dem aktuellen Stand der Technik zu betreiben; der Bundesrat legt den zu gewährleistenden minimalen Gesamtwirkungsgrad fest.
Höchstens 30 Prozent der CO2-Emissionen dürfen durch Emissionsverminderungen im Ausland kompensiert werden.
Art. 11c Kompensationsvertrag
Die Einzelheiten der Kompensationsverpflichtung werden in einem Vertrag zwischen dem Kraftwerkbetreiber und dem Bund geregelt. Der Vertrag kann im Bewilligungsverfahren für Kraftwerke nicht überprüft werden.
Hält ein Kraftwerkbetreiber die Verpflichtung nicht ein, so schuldet er eine im Vertrag festgesetzte Konventionalstrafe. Deren Höhe richtet sich nach den geschätzten Kosten der nicht erbrachten Kompensationsleistungen.
Der Bundesrat kann Investitionen in erneuerbare Energien im Inland als Kompensationsmassnahmen anrechnen.
Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz
Sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit einer Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2010 | Nationalrat, 18. Juni 2010 |
|---|---|
Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini | Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abgelaufen.3
Es wird auf den1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |