AS 2011 2355
Verordnung
über die Kontrolle des Strassenverkehrs
(Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)
Änderung vom 11. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. i, 1bis und 4
Nach Möglichkeit sind bei den Kontrollen technische Hilfsmittel einzusetzen, insbesondere bei der Kontrolle:
i. der Atem-Alkoholkonzentration.
Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.
Zur Erprobung neuer technischer Hilfsmittel kann das ASTRA gestützt auf einen Prüfbericht des Bundesamtes für Metrologie eine befristete Betriebsbewilligung erteilen und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge festlegen.
Art. 11 Abs. 2 und 3
Atem-Alkoholproben sind mit Geräten durchzuführen, die die gemessene Atem- Alkoholkonzentration (mg/l) mit einem Faktor von 2000 l/kg in den Blutalkoholgehalt (g/kg) umrechnen.
Das ASTRA regelt die Handhabung der Geräte zur Durchführung von Atem- Alkoholproben.