AS 2011 2363
Verordnung des EVD
über Ethoprogramme
(Ethoprogrammverordnung)
Änderung vom 25. Mai 2011
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
verordnet:
I
Die Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. f
Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:
f. Kaninchen: 1. produzierende Zibben (Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr), ab 1. Wurf, inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast oder der Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage),
2. Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 Tage;
Art. 4a Kantonale Sonderzulassungen
Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach den Anhängen 2
Ziffer 1 .3, 4 Ziffer 1.1 Buchstabe b und 5 Ziffer 1.5 schriftlich.
Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
Sie beinhalten:
eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
die Begründung für die Abweichung; und
die Geltungsdauer.
Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
Art. 5a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011
Die Geltungsdauer der am1. August 2011 bestehenden Sonderzulassungen endet spätestens am 31. Dezember 2012.
II
Die Anhänge1, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 5) Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1 .4 Bst. i
1.4 Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgenden Situationen zulässig:
i. bei brünstigen Tieren; sie können separat untergebracht werden; Einflächen-Buchten sind zulässig, wenn sie ausreichend eingestreut sind.
Anhang 4
(Art. 4 Abs. 2 und 4) Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1 .1 Bst. b
1.1 Auslauf-Standardvariante
b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – während zehn Tagen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und zehn Tagen nach einer Geburt; – im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier; – bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln während maximal zwei Tagen vor einem Transport, vorausgesetzt, die TVD-Nummern der betreffenden Tiere und das Transportdatum sind vor dem Beginn der Abweichung von den Auslaufbestimmungen nach Buchstabe a in einem Journal festgehalten worden; – zwischen dem1. Mai und dem 31. Oktober: – In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden: – während oder nach starkem Niederschlag; – im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; steht auf einem Betrieb im Berggebiet keine geeignete Auslauffläche zur Verfügung, so kann der Kanton für diese Zeitspanne eine besondere Auslaufregelung vorschreiben, die der Infrastruktur des Betriebes Rechnung trägt; – während der ersten zehn Tage der Galtzeit (Futterreduktion zur Trockenstellung). – In den folgenden Situationen kann der Kanton vorschreiben, an maximal wie vielen zusätzlichen Tagen der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden darf: – Der Betrieb verfügt in zumutbarer Entfernung über zu wenig Land, das fachgerecht beweidet werden kann. – Die Tiere können nicht an 26 Tagen geweidet werden, weil der Weg zu einem Teil der Parzellen nicht zumutbar ist (z.B. stark befahrene Strasse).
Anhang 5
(Art. 4 Abs. 5) Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle
Ziff. 1 .2
1.2 Sonnenexponierte Laufhofflächen dürfen vom1. März bis zum 31. Oktober mit einem Netz beschattet werden.