AS 2011 2659
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2
Das Departement kann das Bundesamt ermächtigen:
die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;
Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;
eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.
Art. 24 Abs. 1
Das Departement erlässt Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG. Das Bundesamt kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |