Quelle

AS 2011 2659

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2

Das Departement kann das Bundesamt ermächtigen:

  1. die Härtefälle zu bestimmen, in denen die in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Beträge überschritten werden können;

  2. Vergütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen;

  3. eine Liste der Hilfsmittel-Modelle zu erstellen, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.

Art. 24 Abs. 1

Das Departement erlässt Zulassungsvorschriften nach Artikel 26bis Absatz 2 IVG. Das Bundesamt kann eine Liste der zugelassenen Personen und Stellen führen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova