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AS 2011 3425

Verordnung
über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge
(BVV 1)

vom 10. und 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 64c Absatz 3 und 65 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für alle Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

2. Abschnitt: Aufsicht

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

Kantonale Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG sind öffentlich-rechtliche Anstalten eines oder mehrerer Kantone.

Sie melden der Oberaufsichtskommission die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion.

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.

Das Verzeichnis enthält:

  1. das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG;

  2. die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.

Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung SR 831.435.1 um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.

Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

Art. 4 Änderung des Verzeichnisses

Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen.

Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt sie ihren Sitz in einen Kanton, in dem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen und ihr einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und bleibt die Einrichtung der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.

3. Abschnitt: Oberaufsicht

Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission

Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht:

  1. im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Sicherheitsfonds, zur Auffangeinrichtung oder zu einer Anlagestiftung stehen;

  2. Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Organisation sein, ausgenommen die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner;

  3. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrats einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder eines anderen im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Unternehmens sein;

  4. Angestellte einer Aufsichtsbehörde, der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung sein;

  5. Mitglieder einer kantonalen Regierung sein;

  6. als Richter oder Richterin im Bereich der Sozialversicherungen tätig sein;

  7. Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge sein.

Siemüssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.

Art. 6 Kosten der Oberaufsicht

DieKosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten:

  1. der Systemaufsicht und der Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden;

  2. der Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung;

  3. der Leistungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat.

DieKosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. Diese werden periodisch auf ihre Kostendeckung überprüft.

Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden

Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden beträgt:

  1. 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung; und

  2. 80 Rappen für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.

Sie wird den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und der Anlagestiftungen

Die jährliche Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach deren Vermögen aufgrund folgender Ansätze:

  1. bis 100 Millionen Franken: 0,030 Promille;

  2. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: 0,025 Promille;

  3. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: 0,020 Promille;

  4. über 10 Milliarden Franken: 0,012 Promille.

Sie beträgt jedoch höchstens 125 000 Franken.

Bei Anlagestiftungen wird zudem pro Sondervermögen eine zusätzliche Abgabe von 1000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.

Die Aufsichtsabgabe wird den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.

Art. 9 Ordentliche Gebühren

Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

  1. Aufsichtsübernahme 1 000– 5 000 (einschliesslich Genehmigung der Urkunde)

  2. Genehmigung von Änderungen der Urkunde 500–10 000

  3. Prüfung von Reglementen und deren Änderungen 500–10 000

  4. Prüfung von Verträgen 500– 800

  5. Aufhebung einer Anlagestiftung 1 500–20 000

  6. Fusion von Anlagestiftungen 1 000–30 000

  7. Aufsichtsmassnahmen 200–50 000

  8. Zulassung des Experten oder der Expertin für berufliche 500– 1 000 Vorsorge

Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.

Art. 10 Ausserordentliche Gebühr

Für ausserordentliche Inspektionen oder aufwendige Abklärungen wird von den Aufsichtsbehörden je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Für ausserordentliche Revisionen, Kontrollen oder aufwendige Abklärungen wird von dem Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und den Anlagestiftungen je nach Aufwand eine Gebühr von 2000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

4. Abschnitt: Bestimmungen über die Gründung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die Aufsichtsübernahme und die allfällige Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.

Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:

  1. Entwurf der Urkunde oder der Statuten;

  2. Angaben über die Gründer und Gründerinnen;

  3. Angaben über die Organe;

  4. Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements;

  5. Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen;

  6. Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge.

Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:

  1. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;

  2. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob die

Artikel 51b Absatz 2 BVG und 48h der Verordnung vom 18. April 19843 über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eingehalten werden.

Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist.

Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:

  1. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist;

  2. bestehende Verlustscheine;

  3. hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung

Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Art. 65 Abs. 4 BVG

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von Artikel 65 Absatz 4 BVG folgende Unterlagen einreichen:

  1. Entwurf des Anschlussvertrags;

  2. Nachweis des Anfangsvermögens (Art. 17);

  3. Garantieerklärung (Art. 18);

  4. Business-Plan.

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.

Art. 17 Anfangsvermögen

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung über ein genügendes Anfangsvermögen verfügt. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.

Art. 18 Garantie, Rückdeckung

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine volle Rückdeckung einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt.

Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend.

Die Rückdeckung muss unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt worden sein.

Die Garantie oder die Rückdeckung wird in Anspruch genommen, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.

Art. 19 Parität im obersten Organ

Spätestens ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme ist das oberste Organ der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung in paritätischen Wahlen zu besetzen.

Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit

Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist.

Einewesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder das Deckungskapital innert 12 Monaten um 25 Prozent verändert.

6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Gründung von Anlagestiftungen

Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen:

  1. Business-Plan;

  2. erforderliche Prospekte.

Art. 22 Widmungsvermögen

Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 29. Juni 19834 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen; 2. Verordnung vom 17. Oktober 19845 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung am 31. Dezember 2014.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20076 wird wie folgt geändert:

Art. 94 Abs. 1 Bst. f

Mit der Anmeldung der Errichtung einer Stiftung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

f. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Aufsichtsübernahme.

Art. 95 Abs. 1 Bst. n

Bei Stiftungen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

n. falls die Stiftung der Durchführung der beruflichen Vorsorge dient: die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach

Artikel 61 BVG.

AS 1983 829, 1996 146, 1998 1662 1840, 2004 4279 4653, 2006 4705

AS 1984 1224, 2004 4279 4653

Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 19848 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist.

Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Das BSV legt die Gebühr, gestützt auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung, in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung.

Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet.

Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde am Sitz der Einrichtung im Zeitpunkt der Übergabe. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1984 1224, 2004 4279 4653