AS 2011 3931
Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 24. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. b
Die Banken, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des Gesetzes besitzen, müssen neben der Liquidität nach Artikel 18 im Umfang ihrer Sicherstellungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Gesetzes zusätzliche liquide Aktiven nach Artikel 16 halten.
Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:
b. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a des Gesetzes privilegiert sind;
Art. 55 und 56
Aufgehoben
Art. 57 Abs. 1 und 3
Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator (Beauftragter) erstellt einen Auszahlungsplan mit den aus den Büchern ersichtlichen Forderungen, die nach Artikel 37h des Gesetzes als gesicherte Einlagen gelten und nicht nach Artikel 37b des Gesetzes befriedigt werden.
Aufgehoben
Art. 58 Auszahlung der gesicherten Einlagen
Genügt der Betrag, den der Träger der Einlagensicherung nach Artikel 37i Absatz 2 des Gesetzes dem Beauftragten zur Verfügung stellt, nicht zur Befriedigung sämtlicher im Auszahlungsplan aufgenommenen Forderungen, so werden die gesicherten Einlagen anteilmässig ausgezahlt.
Art. 59
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. September 2011 in Kraft.
24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |