Quelle

AS 2011 4067

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 17. August 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1a Kennzeichnungspflicht

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über:

  1. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;

  2. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland);

  3. das Bezugsjahr;

  4. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind entweder für die gesamthaft an alle Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) zu machen oder für jeden Endverbraucher einzeln für die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix). Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss den gewählten Mix für alle seine Endverbraucher anwenden.

Es muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a–c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

Die kennzeichnungspflichtigen Unternehmen, unabhängig davon, ob sie den Produktemix oder den Lieferantemix gewählt haben, veröffentlichen gemeinsam ihren jeweiligen Lieferantenmix bis spätestens am Ende des folgenden Kalenderjahres, insbesondere über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet.

Art. 1b Abs. 1 Einleitungssatz

Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:

Art. 1c Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung

Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann sie an internationale Normen angleichen, insbesondere an diejenigen der Europäischen Union.

Art. 1d Herkunftsnachweis

Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann durch die für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die Produktionsanlage und anschliessend regelmässig die eingespeiste Elektrizität erfassen lassen und dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.

Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung ab 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der eingespeisten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.

Die Ausstellerin stellt einen Herkunftsnachweis aus insbesondere über:

  1. die produzierte Elektrizitätsmenge;

  2. die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden;

  3. den Zeitraum und den Ort der Produktion.

Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er:

  1. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird;

  2. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; oder

  3. elektronisch ins Ausland übertragen wird.

Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht übertragen werden.

Das UVEK kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer regeln. Es kann zudem bestimmte Typen von Produktionsanlagen, bei denen sonst unverhältnismässig hohe Kosten entstünden, von der Pflicht nach Absatz 2 ausnehmen und zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

Art. 1g Berichterstattung und Auswertung

Die Ausstellerin hat dem Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.

Das BFE wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse zu den Angaben nach

Artikel 1d Absatz 3 in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung).

Art. 3a Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen

Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen:

  1. die Neuinvestitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen;

  2. nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleichviel Elektrizität wie bisher erzeugt wird; und

  3. die Nutzungsdauer zu zwei Dritteln der Zeit, die nach den Anhängen1.1–1.5 als Vergütungsdauer vorgesehen ist, abgelaufen ist.

Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem1. Januar 2010 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen1.1–1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.

Nicht als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Neuinvestitionen nach Absatz 1 Buchstabe a getätigt werden.

Art. 3abis Standorteignung

Das BFE legt in einer Empfehlung Kriterien für die Beurteilung der Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie fest. Bei der Erarbeitung bezieht es die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) mit ein und hört die Kantone an.

Art. 3b Sachüberschrift, Abs. 1bis und 2 Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung

Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach Artikel 3e Absatz 3 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.

Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der am Einspeisepunkt gemessenen und von der Ausstellerin erfassten Elektrizität.

Art. 3d Jährliche Absenkung und Vergütungsdauer

Die jährliche Absenkung und die Vergütungsdauer richten sich nach den Anhängen1.1–1.5.

Der Vergütungssatz für eine Anlage, die in einem späteren Jahr als dem Jahr des Inkrafttretens der entsprechenden Vorgaben in Betrieb genommen wird, wird um die bis im Inbetriebnahmejahr kumulierte Absenkung reduziert. Dieser reduzierte Vergütungssatz bleibt vorbehältlich von Änderungen nach Artikel 3b Absatz 1bis während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember des letzten Vergütungsjahres. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht unterbrochen. Insbesondere wird sie nicht unterbrochen bei einem vorübergehenden Austritt nach

Artikel 6 oder nach einem Wiedereintritt, wenn der Anspruch zuvor nach Artikel 3iquinquies erloschen war.

Art. 3e Anpassung der Vergütung

Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.

Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.

Es kann in den Anhängen auch für Produzenten, die bereits eine Vergütung erhalten oder einen positiven Bescheid haben, eine Anpassung der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung vorsehen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt.

Es kann Anpassungen nach den Absätzen1 und 3 auch während des Jahres vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr verschiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.

Hat das UVEK Anpassungen vorgenommen und ordnet es nichts Abweichendes an, so gelten für Anlagen, für die der Produzent noch keinen positiven Bescheid hat, diese angepassten Vorgaben und nicht die Absenkung. Ab dem Folgejahr wird der sich neu ergebende Vergütungssatz wiederum jährlich um die Absenkung reduziert.

Art. 3f Periodische Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen

Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt. Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes ab.

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstabe b des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

Der Marktpreis entspricht dem mengengewichteten Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Das BFE bestimmt und veröffentlicht ihn vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

Art. 3g Abs. 3

Die nationale Netzgesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises, ob das Projekt in der Zubaumenge nach

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der

Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit. Dieser hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.

Art. 3h Meldepflichten, Inbetriebnahme

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen1.1–1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen1.1–1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft innert eines Monats zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz (Art. 3b

Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

Art. 3hbis Nichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen von den Angaben in der Anmeldung

Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:

  1. der Antragsteller die Frist für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält;

  2. die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert;

c. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht eingehalten sind;

  1. der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder

  2. die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid, es sei denn in den Fällen von Buchstabe a, c oder d liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine Frist (Abs. 1 Bst. a) nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern.

Das UVEK beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.

Art. 3ibis Auszahlung der Vergütung

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

Art. 3iter Einhalten von Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen richten sich nach den Anhängen1.1–1.5.

Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3f Abs. 3) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist für Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht, sofern die Auflagen erfüllt werden, weiterhin Anspruch auf die Vergütung.

Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

Art. 3iquater Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung

Werden die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 während einem Kalenderjahr nicht

eingehalten, so gilt Artikel 3iter Absätze2 und 3 sinngemäss.

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, sind aber Massnahmen möglich, damit die Anforderungen wieder eingehalten werden, so gilt

Artikel 3iter Absätze4 und 5 sinngemäss.

Liegen solche Gründe vor und sind keine Massnahmen zur Behebung möglich, so kann die nationale Netzgesellschaft die Vergütung für eine angemessene Zeit weiterhin leisten; diese Zeit darf höchstens einen Fünftel der Vergütungsdauer betragen. Danach wird die Anlage für die Zeit, während der die Anforderungen nicht eingehalten werden, auf den Marktpreis gesetzt.

Art. 3iquinquies Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs

Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn:

  1. die Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten worden sind und die Anlage deswegen drei Kalenderjahre in Folge für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt worden ist;

  2. die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der nach Artikel 3iter Absatz 4 eingeräumten Frist nicht eingehalten werden;

  3. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach

Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht eingehalten

werden.

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid.

Will ein Produzent, dessen Anspruch auf die Vergütung erloschen ist, seine Anlage erneut anmelden, so muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass die Mindestanforderungen und die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung dauerhaft eingehalten werden können.

Art. 3isexies Änderungen nach der Inbetriebnahme

Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich:

  1. bei der Photovoltaik: nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergütungssätze;

  2. bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3d Absatz 1bis.

Die Vergütungsdauer wird nicht verlängert.

Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwelle gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und die Nutzungsdauer gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c, so kann der Produzent wählen, ob er:

  1. eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder

  2. das Projekt neu anmeldet.

Art. 3isepties Neuanmeldung

Meldet der Produzent das Projekt neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend ist der Vergütungssatz im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung. Die Vergütungsdauer beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von Neuem zu laufen.

Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen. Während der Zeit auf der Warteliste wird die Vergütung nach Artikel 3isexies Absatz 2 berechnet.

Gliederungstitel vor Art. 3j

3. Abschnitt: Zuschlag nach Artikel 15b des Gesetzes

Art. 3j Höhe, Neufestlegung und Erhebung

Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 des Gesetzes beträgt insgesamt 0,45 Rappen pro kWh.

Das UVEK stellt dem Bundesrat Antrag, den Zuschlag neu festzulegen, wenn die Berechnungen für die einzelnen Verwendungsarten einen Anpassungsbedarf von insgesamt mindestens 0,05 Rp. pro kWh ergeben. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.

Für die Berechnung der ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind der voraussichtlich nicht durch Marktpreise gedeckte Anteil der Vergütungen, die den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

Für die Berechnung der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen und die Verluste aus Bürgschaften sind die Artikel 5 und 17c zu beachten. Der Anteil am Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks richtet sich nach Artikel 17e.

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag nach Absatz 1 für alle Verwendungsarten.

Art. 3k Abs. 1

Die nationale Netzgesellschaft führt für jede Verwendungsart des Zuschlags ein separates Konto.

Art. 3l Abs. 2 Bst. a sowie Abs. 4

Der Antrag hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

a. die aufgrund der Jahresrechnung des letzten vollen Geschäftsjahres ermittelte Bruttowertschöpfung; die Jahresrechnung muss sich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER2, nach deren wesentlichen Grundsätzen oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards richten;

Der Antrag auf Rückerstattung muss bis sechs Monate nach Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres beim BFE gestellt werden.

Art. 3n Härtefall

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mehr als 8 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, sind den Grossverbrauchern gleichgestellt, wenn sie nachweisen, dass sie:

  1. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und

  2. einen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung erhalten, oder gegenüber ausländischen Konkurrenten.

Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.

Gliederungstitel vor Art. 3p

5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung

Art. 3r Auswertung

Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:

  1. Anzahl der Anlagen pro Technologie und pro Kanton;

  2. Gesamtleistung und jährliche Produktion;

  3. Vergütungen pro vergütungsrelevante Leistungsklasse;

  1. Kategorien von Produzenten und ihr Anteil an den gesamthaft ausbezahlten Vergütungen;

  2. Namen der Produzenten mit Vergütung sowie Standort ihrer Anlage;

  3. Kosten des Vollzugs.

Es kann in die Auswertungen auch Projekte auf der Warteliste einbeziehen.

Es publiziert regelmässig die Ergebnisse. Projekte auf der Warteliste sind davon ausgenommen.

Art. 3s Auskünfte

Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

Auskunft über Projekte auf der Warteliste wird erteilt gegenüber:

  1. Antragstellern über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;

  2. den betroffenen Kantonen.

Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden.

Die Kantone behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die sie selber, eine ihrer Anstalten oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt sind, realisieren wollen.

Für Auskünfte wird eine Gebühr erhoben.

Art. 4 Ausschreibungen

Das BFE führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen durch.

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem Kosten- Nutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Gebäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

Private und öffentliche Trägerschaften können Projekte oder Programme einreichen.

Es werden nur Projekte oder Programme berücksichtigt, die ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. Der Förderbeitrag ist einmalig.

Art. 4bis Steuerung und Verfahren

Das BFE legt jährlich Förderschwerpunkte und die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.

Es kann die Kantone und private Stellen zum Vollzug beiziehen.

Für das Bescheidverfahren gilt Artikel 3g Absatz 3 sinngemäss.

Art. 4ter Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung

Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie dies bis zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt nicht, wird der Förderbeitrag angemessen gekürzt, in der Regel im Verhältnis des angestrebten zum tatsächlich erzielten Effizienzgewinn.

Bei über eine längere Dauer angelegten Projekten und bei Programmen können schon Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen voll umgesetzt sind. Voraussetzung ist, dass im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, können weitere Förderbeiträge verweigert werden.

Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug betrauten Stellen die zur Überprüfung des Effizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu den jeweiligen Anlagen gewähren.

Art. 4quater Auswertung

Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf:

  1. Projekt- und Programmträgerschaft;

  2. Kurzbeschrieb der Projekte und Programme;

  3. erwartete und realisierte Stromeinsparung;

  4. Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh);

Es publiziert die Ergebnisse jährlich.

Art. 5 Zuschlag

Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die voraussichtlichen Kosten für Förderbeiträge und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

Gliederungstitel vor Art. 6 2b. Kapitel: Austritt aus dem Modell nach Artikel 7a des Gesetzes und Wiedereintritt

Art. 6

Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

Sie können später wieder in das Modell eintreten. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, die Elektrizität ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten.

Produzenten, die wieder eintreten wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft neu anzumelden. Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Arti-

Sie teilen den Wiedereintritt den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit.

Für Anlagen von Produzenten nach Absatz 2 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.

Gliederungstitel vor Art. 6a Aufgehoben

Art. 6a

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung bis 10 MW.

Art. 16a Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln10 und 11 des Gesetzes werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:

  1. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach den Artikeln10 und 11 des Gesetzes besitzt;

  2. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und

  3. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach

Artikel 15 des Gesetzes erhält.

Globalbeiträge können insbesondere gewährt werden für:

  1. Dokumentation, Medienarbeit;

  2. Ausstellungen, Veranstaltungen, Wettbewerbe;

  3. Kurse und Schulungen;

  4. Objekt- und Prozessberatung, Analysen.

Einzelprojekte der Kantone werden nur in Ausnahmefällen unterstützt.

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton bewilligten Kredit nicht übersteigen.

Art. 16b Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung

Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über:

  1. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;

  2. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3 Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

Art. 17b Abs. 3

Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren, die Aufgaben des Expertengremiums und eine allfällige Rückforderung richten sich nach Anhang 1.6.

Art. 17c Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften

Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

Art. 17e Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks

Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt 0.1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks.

Art. 18 Abs. 2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere:

  1. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

  2. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.

Art. 20 Abs. 2

Das BFE kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge Sachverständige beiziehen.

Art. 29 Abs. 1

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a–f und h, 2–5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom7. Dezember 19983 und Artikel 1d Absätze1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k, 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 29b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2011

Für Elektrizität, die nicht nach Artikel 7a des Gesetzes oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach

Artikel 7b des Gesetzes eingespeist wurde, gilt die Pflicht nach Artikel 1d Absatz 2

zur Erfassung und für den Herkunftsnachweis erst ab dem1. Januar 2013.

II

Die Anhänge1.1–1.6 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

AS 1999 207

IV

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Oktober 2011 in Kraft.

Die Artikel 6a und 20 Absatz 2 treten am1. Januar 2012 in Kraft.

17. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1.1

Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen

Ziff. 1 .2 und 1.3

1.2.1 Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen. 1.2.2 Massnahmen nach Artikel 83a GSchG4 oder nach Artikel 10 BGF5 gelten nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a. 1.3 Mindestanforderungen Das BFE kann in Richtlinien ökologische und energetische Mindestanforderungen regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt für Erstere drei Monate und für Letztere ein Kalenderjahr.

Ziff. 3 .1, 3.5 und 3.6

3.1 Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen. 3.5 Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern 3.1–3.4 und 3.6 festgelegt. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1. 3.6 Der Vergütungssatz inklusive Boni beträgt maximal 35 Rp./kWh.

Ziff. 4 .2

4.2 Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

Ziff. 5 .1 Bst. k,5.2 Einleitungssatz und 5.3 Einleitungssatz

k. Produzentenkategorie. Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung

Anhang 1.2

Anschlussbedingungen für Photovoltaik

Ziff. 1 .2

mindestens 50 Prozent betragen.

Ziff. 4 .2

4.2 Die Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre.

Ziff. 5 .1 Bst. g,5.2 Einleitungssatz und 5.3 Einleitungssatz und Bst. d

  1. Produzentenkategorie. Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 12 Monate nach der Mitteilung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 24 Monate nach der Mitteilung

  2. für integrierte Anlagen: Fotos des Solargenerators, auf denen einerseits die Gesamtfläche und andererseits die Randabschlüsse sichtbar sind.

Anhang 1.3

Anschlussbedingungen für Windenergie

Ziff. 1 .2

mindestens 20 Prozent betragen.

Ziff. 3 .1, 3.2 und 3.3

3.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt 20 Rp./kWh während der gesamten Vergütungsdauer. 3.2 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt 20 Rp./kWh während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme. 3.3 Nach fünf Jahren wird die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen:

  1. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf 17 Rp./kWh gesenkt.

  2. Unterschreitet der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung von 20 Rp./kWh um zwei Monate pro 0.75 Prozent, welche der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer 17 Rp./kWh.

Ziff. 4

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 4.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 4.2 Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

Ziff. 5 .1 Bst. f,5.2 Einleitungssatz und 5.3 Einleitungssatz

f. Produzentenkategorie.

Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Mitteilung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung

Anhang 1.4

Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen

Ziff. 1 .1,1.3 und 1.4

1.1 Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme. 1.3 Geothermieanlagen müssen spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

50 Nutzungsgrad Wärme [%]

30

10

0 1 2 3 4 5 6 Nutzungsgrad Strom [%] Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrades relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; er bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf 1.4 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

Ziff. 3

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 3.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 3.2 Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

Ziff. 4 .1 Bst. h,4.2 Einleitungssatz und 4.3 Einleitungssatz

4.1 Anmeldung

h. Produzentenkategorie. 4.2 Projektfortschrittsmeldung 4.3 Inbetriebnahmemeldung

Anhang 1.5

Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen

Ziff. 2 Titel

Kategorien

Ziff. 3 .1, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7.1 Bst. h, 3.7.2 Einleitungssatz und 3.7.3 Einleitungssatz

3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen. 3.3 Energetische Mindestanforderungen Der Gesamtenergienutzungsgrad muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen: 70.0 65.0 60.0 Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad 55.0 Wärmenutzungsgrad in % 50.0 45.0 40.0 35.0 30.0 25.0 20.0 15.0 10.0 5.0 0.0 0.05.010.0 15.0 20.0 25.0 Stromnutzungsgrad in % Die für die Bestimmung der Nutzungsgrade relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr. Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet. Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

3.4 Ökologische Mindestanforderungen 3.5 Vergütung Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh) 0– 15 Prozent11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und

Prozent linear interpoliert. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1. 3.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer: 3.7.1 Anmeldung

h. Produzentenkategorie. 3.7.2 Projektfortschrittsmeldung 3.7.3 Inbetriebnahmemeldung

Ziff. 4 .1,4.4,4.5 und 4.6

4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen. 4.4 Ökologische Mindestanforderungen 4.5 Vergütung Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh) 0– 15 Prozent11.4 65–100 Prozent 14.2 Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und

Prozent linear interpoliert. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 4.7 und 3.7.1. 4.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:

Ziff. 5 .1,5.2,5.4,5.5,5.8,5.9.1 Bst. i,5.9.2 Einleitungssatz und 5.9.3 Einleitungssatz

5.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen mindestens 25 Prozent betragen. 5.2 Energetische Mindestanforderungen Die Heizung des Faulturmes muss mit Abwärme erfolgen.

Die WKK-Anlage muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

252 kW, 38%

elektrischer Wirkungsgrad [%]

34

minimaler elektrischer Wirkungsgrad

28

0 kW, 24%

0 200 400 600 800 1000 1200 1400 elektrische Leistung WKK-Anlage [kW] Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19856 erreicht werden. 5.4 Vergütung für Klärgas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh. Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am Einspeisepunkt erfassten Elektrizitätsmenge festgelegt. Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1. 5.5 Vergütung für Deponiegas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 60,673 x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Der Vergütungssatz beträgt maximal 20 Rp./kWh. 5.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:

5.9.1 Anmeldung

i. Produzentenkategorie. 5.9.2 Projektfortschrittsmeldung 5.9.3 Inbetriebnahmemeldung

Ziff. 6 .1,6.2 Bst. c,6.3,6.4,6.5 Bst. a und abis,6.7,6.8,6.9.1 Bst. i,6.9.2 Einleitungssatz und 6.9.3 Einleitungssatz

6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen:

  1. bei Dampfprozessen: mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad;

  2. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion.

6.2 Allgemeine Mindestanforderungen

c. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate. 6.3 Energetische Mindestanforderungen Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten. Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

a. Dampfprozesse: 1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad

70 Wärmenutzungsgrad [%]

50

30

10

0 5 10 15 20 25 30 35 40 Stromnutzungsgrad [%] 2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet. Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion, gemessen am Stromerzeuger, wird durch den Energieinput dividiert. Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert.

b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren: 1. Anlagen, die mehrheitlich biogene Abfälle, Reststoffe, Hofdünger und Ernterückstände verwerten: – Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2. – Der Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterbeheizung) ist durch die Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von anderen erneuerbaren Energien zu decken. 2. Übrige Anlagen: – Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2. – Der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärmeproduktion) beträgt mindestens 50 Prozent. 6.4 Ökologische Mindestanforderungen 6.5 Vergütungssatz

  1. Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

  2. abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der im ent- sprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

6.7 Vergütung Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1. 6.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer: 6.9.1 Anmeldung

i. Produzentenkategorie. 6.9.2 Projektfortschrittsmeldung 6.9.3 Inbetriebnahmemeldung

Anhang 1.6

Risikoabsicherung für Geothermieanlagen

Ziff. 3 .2 Bst. d–f und 3.3 Bst. c–e

3.2 Gesuchsbehandlung

  1. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab. Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation), über die Fristen für die Projektetappen und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.

  2. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb des für laufende Bürgschaften und Bürgschaftsverluste nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbetrags Platz findet.

  3. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder eines Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird, welche Fristen zu beachten sind und wie hoch die Bürgschaft je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde. Sie kann die Fristen verlängern.

3.3 Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid

  1. Werden die Fristen nach Ziffer 3.2 Buchstabe f nicht eingehalten, so erlischt die Bürgschaft. Die nationale Netzgesellschaft teilt dies in einem Bescheid mit.

  2. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.

  3. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg, und die Höhe des gestützt auf die Bürgschaft auszuzahlenden Betrags in einem Bescheid verbindlich mit.

Ziff. 4

Rückforderung 4.1 Wurde nach einem Teil- oder einem Misserfolg gestützt auf eine Bürgschaft ein Betrag ausbezahlt und werden die Bohrlöcher später trotzdem genutzt oder veräussert, so ist dies der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Dabei ist insbesondere anzugeben:

  1. Art der Nutzung;

  2. Eigentumsverhältnisse und Trägerschaft;

  3. ob und in welchem Umfang Gewinne erzielt werden.

4.2 Rückforderungen des gestützt auf die Bürgschaft ausbezahlten Betrags richten sich nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 19907.

Anhang 4

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung

Ziff. 1 .3,1.4,1.5,1.6 und 1.10

1.3 Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden:

Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien Erneuerbare Energien – Wasserkraft – Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie – Geförderter Stromb Nicht erneuerbare Energien – Kernenergie – Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfällec Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas b nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung) c Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien 1.4 Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist. 1.5 Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG8, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsan-

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L140 vom5.6.2009, S. 16.

lage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können. Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise. 1.6 Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden. 1.10 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.

Ziff. 2 .4 und 2.5

2.4 Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur1 oder Figur2. Deren Masse müssen mindestens 10 ×7 cm betragen. 2.5 Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1 Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2010 Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 51,0 % 41.0 % Wasserkraft 50,0 % 40,0 % Übrige erneuerbare Energien 0,0 % 0,0 % Geförderter Strom1 1,0 %1,0 % Nicht erneuerbare Energien 44,0 % 29,0 % Kernenergie 44,0 % 29,0 % Fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfälle2,0 %2,0 % Nicht überprüfbare Energieträger 3,0 % Total 100,0 % 72,0 %

Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes:

Figur 2 Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC (Bsp.) Kontakt: www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr: 2010 Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in % Total aus der Schweiz Erneuerbare Energien 98,0 % 96,0 % Wasserkraft 94,0 % 94,0 % Übrige erneuerbare Energien 3,0 %1,0 % Sonnenenergie 0,5 % 0,5 % Windenergie2,0 % 0,0 % Biomasse 0,5 % 0,5 % Geförderter Strom1 1,0 %1,0 % Nicht erneuerbare Energien 0,0 % 0,0 % Kernenergie 0,0 % 0,0 % Fossile Energieträger 0,0 % 0,0 % Abfälle2,0 %2,0 % Nicht überprüfbare Energieträger 0,0 % Total 100,0 % 98,0 %

Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Windenergie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie

Anhang

(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20089 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 23 und 24 wird der Ausdruck «Marktpreis nach Artikel 3j Absatz 2 der Energieverordnung vom7. Dezember 199810» durch «Marktpreis nach Artikel 3f Absatz 3 der Energieverordnung vom7. Dezember 199811» ersetzt.