Quelle

AS 2011 4483

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Syrien

Änderung vom 23. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Mai 20111 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:

Art. 1a Verbote betreffend Erdöl und Erdölprodukte

Es ist verboten, Erdöl und Erdölprodukte nach Anhang 3:

  1. einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Syrien haben oder aus Syrien ausgeführt wurden;

  2. zu kaufen, falls sie sich in Syrien befinden oder ihren Ursprung in Syrien haben.

Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Art. 3a Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. des syrischen Staates sowie jeder Behörde dieses Staates;

  2. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2;

  3. natürlicher Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a oder b handeln.

Art. 5 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,

Art. 6 Abs. 3

Verträge nach Artikel 7a müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

Art. 7 Abs. 1

Wer gegen Artikel 1, 1a, 2, 3a oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. September 2011

Die Verbote nach Artikel 1a gelten nicht für Verträge, die vor dem 24. September 2011 abgeschlossen wurden, sofern der betreffende Vertrag bis zum 15. November 2011 erfüllt wird.

Sie gelten ebenfalls nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Verweis bei der Anhangnummer und Titel

Anhang 2

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln 2, 3a und 4 richten

III

Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage.

IV

23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Verordnung wurde am 23. September 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 3

Erdöl und Erdölprodukte Zolltarif-Nr. Bezeichnung 2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh 2710 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgesteine 2715.0000 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)