AS 2011 4759
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 19. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Verhältnismässig kurze Zeit
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz
Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:
Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
Art. 18 Abs. 2
Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
Art. 27 Abs. 1
Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.
Art. 28 Abs. 1 und 4bis
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 387 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 300 000 387 – 300 000 420 84
750 000 2 856 126
300 000 und mehr 19 350 –
Aufgehoben
Art. 50b Abs. 1
DieEinkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.
Art. 52g Betreuungsgutschriften
a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
Art. 111 Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
Art. 118 Abs. 2
Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten.
Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
Art. 157 Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchstansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 26. Mai 19613 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 13b Abs. 2
Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen 904 und
600 Franken im Jahr. Er berechnet sich wie folgt:
Vermögen bzw. mit Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken
multipliziertes jährliches (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken weniger als 550 000 904 – 550 000 980 98
750 000 3 332 147
300 000 und mehr 22 600 –
2. Verordnung vom 17. Januar 19614 über die Invalidenversicherung
Art. 1bis Abs. 2
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 65–3250 Franken im Jahr. Die
Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.
3. Verordnung vom 24. November 20045 zum Erwerbsersatzgesetz
Art. 36 Abs. 2
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 23–1150 Franken im Jahr. Die
Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.
4. Verordnung vom 10. November 20046 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide Anhang Ziff. 14–18 Aufgehoben