AS 2011 4857
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Libyen
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 30. März 20111 über Massnahmen gegenüber Libyen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle:
der natürlichen Personen nach Anhang 2 Teil A und Anhang 3 Teil A;
der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 Teil B, sofern die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 17. September 2011 gesperrt worden sind;
der Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 Teil B.
Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a und c Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
In Ausnahmefällen kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie, soweit anwendbar, nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Vermeidung von Härtefällen;
Erfüllung bestehender Verträge;
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
Deckung humanitärer Bedürfnisse;
Finanzierung von Massnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen Wiederaufbaus; oder f Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 7 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
Wer gegen Artikel 1, 2, 4 oder 6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
II
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 26. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).