Quelle

AS 2011 5031

Bundesgesetz
über die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBBG)

Änderung vom 18. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom5. März 20101,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung3,

Art. 16 Abs. 1–4

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Die Pensionskasse der SBB wird nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse geführt.

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2011 Refinanzierung eines Sanierungsbeitrags der SBB

Der Bund refinanziert die SBB einmalig mit einem Betrag von 1148 Millionen Franken als Beitrag zur Sanierung ihrer Pensionskasse.

Die SBB leisten als Arbeitgeber im Rahmen eines Sanierungskonzepts an ihre Pensionskasse eine Sanierungseinlage in der Höhe von 1148 Millionen Franken und zusätzlich namhafte Sanierungsbeiträge im Sinne von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.