AS 2011 5291
Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
(VORA)
Änderung vom 2. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2, 2bis Bst. b, d und e sowie Abs. 3
Aufgehoben
Nicht in die Versichertenbestände nach Absatz 1 eingerechnet werden:
Versicherte nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung (KVV);
Versicherte nach den Artikeln 4 und 5 KVV;
Versicherte, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19793 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sind.
Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach Absatz 1 vorliegen. Versicherer, die ihre Rechtsform ändern, gelten im Rahmen des Risikoausgleichs nicht als neue Versicherer.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom2. November 2011 Die Datenlieferung der Versicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahre 2013 für den definitiven Risikoausgleich 2012 und die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2012 erfolgen nach bisherigem Recht.