AS 2011 6125
Verordnung
über die schweizerische Maturitätsprüfung
Änderung vom 9. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die schweizerische Maturitätsprüfung wird wie folgt geändert:
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Prüfungspräsidium
Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission präsidiert (Sessionspräsident oder Sessionspräsidentin).
Art. 23 Sanktionen
In einem Fall nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c wird der Kandidat oder die Kandidatin sofort von der Prüfungssession ausgeschlossen.
In den Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c gilt die Prüfung als nicht bestanden, und sämtliche in dieser Session erzielten Noten werden annulliert.
Im Falle eines Plagiats bei der Maturaarbeit werden dieselben Sanktionen ergriffen, gegebenenfalls auch rückwirkend nach Abschluss der Prüfungssession.
In besonders schweren Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, einschliesslich der Fälle eines Plagiats, kann die Kommission den Ausschluss des Kandidaten oder der Kandidatin für eine beschränkte Zeit verfügen.
Der Sanktionsentscheid wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin eröffnet.
Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.
Art. 26 Abs. 1
Kandidaten und Kandidatinnen, welche nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestehen, haben das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch.
II
Diese Änderung tritt zusammen mit der Änderung vom 22. April 20092 dieser Verordnung am1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 23 und 26 Absatz 1 in der Fassung der Änderung vom 22. April 2009 sind gegenstandslos.
9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2009 1749