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Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister

AS 2011 6205 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 15. Nov. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2011-6205/de/verordnung-des-uvek-uber-das-nationale-emissionshandelsregister

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister (SR 641.712.2)

AS 2011 6205

Verordnung des UVEK
über das nationale Emissionshandelsregister

Änderung vom 15. November 2011

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 27. September 20071 über das nationale Emissionshandelsregister wird wie folgt geändert:

Art. 3 Kontoeröffnung

Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.

Der Antrag muss enthalten:

  1. für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person;

  2. für Personen: einen Identitätsnachweis;

  3. Namen, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers;

  4. Namen, postalische und elektronische Adressen von zwei Kontobevollmächtigten sowie deren Identitätsnachweise;

  5. Namen, postalische und elektronische Adressen der Transaktionsvalidiererin oder des Transaktionsvalidierers sowie deren oder dessen Identitätsnachweis;

  6. eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Register anerkennt.

Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 2 und 3 beglaubigt werden.

Es kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.

Art. 3a Zustellungsdomizil

Ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 2 Absatz 2 kann über ein Personenkonto nur dann verfügen, wenn die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben:

  1. bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person oder bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;

  2. die zwei Kontobevollmächtigten; und

  3. die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer.

Art. 6 Übertragung

Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.

Die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Register.

Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsgutschriften das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgutschriften angeben.

Die Emissionsgutschriften werden übertragen, wenn die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer der Übertragung zustimmt.

Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 7 Abs. 4

Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Nachweisen jederzeit weitere Nachweise verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Registers notwendig ist.

Art. 9 Sanktionen

Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konti. Die Nutzerzugänge und Konti bleiben so lange gesperrt, bis die Anforderungen dieser Verordnung und der allgemeinen Bedingungen für das Register nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wieder erfüllt sind.

Gliederungstitel vor Art. 11a

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. November 2011

Unternehmen und Personen, die ihr Konto vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2011 eröffnet haben, müssen bis spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten eine Transaktionsvalidiererin oder einen Transaktionsvalidierer bezeichnen.

Für Konti nach Absatz 1 gilt Artikel 3a nicht.

Art. 12 Sachüberschrift Inkrafttreten

Footnotes

  1. [1] SR 641.712.2

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

15. November 2011 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard