AS 2011 6285
Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA)
Änderung vom 23. November 2011
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:
I
Die Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 4
Keine Meldepflicht entsteht, wenn:
das Erreichen eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser überschritten wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten wird;
das Erreichen oder Überschreiten eines Grenzwerts gemeldet worden ist und dieser von oben wieder erreicht wird, ohne dass der nächsthöhere Grenzwert erreicht oder überschritten worden ist;
ein Grenzwert innerhalb eines Börsentages (Intraday) vorübergehend erreicht, über- oder unterschritten wird.
Art. 17 Abs. 3, 3bis und 3ter
Für nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen kann die Fondsleitung oder die Gesellschaft ihre Meldepflicht nach den Absätzen1 und 2 erfüllen, sofern sie nicht von einem Konzern abhängig ist. Als unabhängig gilt die Fondsleitung oder die Gesellschaft, wenn sie die Stimmrechte der von ihr verwalteten Beteiligungspapiere nach freiem Ermessen ausüben kann. Dies setzt namentlich Folgendes voraus:
a. Personelle Unabhängigkeit: Die mit der Ausübung des Stimmrechts betrauten Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
b. Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass: 1. die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken, und 2. zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.
In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; Änderungen der Liste sind nachzuliefern;
eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 erfüllt und eingehalten werden.
In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. f und 4
Die Angaben nach Absatz 1 sind in folgenden Fällen namentlich mit nachstehenden Angaben zu ergänzen:
f. bei kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 17 Absatz 3: der Hinweis, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 3bis erfüllt sind.
Jede Änderung der gemeldeten Angaben ist der zuständigen Offenlegungsstelle und der Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht zu melden.
Art. 23 Abs. 1
Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung nach Artikel 21 über die von der zuständigen Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform. Sie muss dabei auf die vorangegangene Veröffentlichung desselben Meldepflichtigen verweisen.
Art. 26 Abs. 6 und 7
Die Ablehnung einer Empfehlung hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin innert fünf Börsentagen mit einer schriftlichen Eingabe an die FINMA zu begründen. Die FINMA kann diese Frist für die Begründung auf Gesuch hin verlängern.
In den Fällen nach Absatz 4 eröffnet die FINMA unverzüglich ein Verfahren und zeigt dies der Offenlegungsstelle sowie den Parteien an. Gleichzeitig fordert sie die Offenlegungsstelle auf, ihre Akten vorzulegen.
Art. 48a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2011
Zur Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 hat die Gesellschaft bis spätestens am 1. Oktober 2012 die jeweils aktuellsten Meldungen der Meldepflichtigen auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform zu kennzeichnen.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2012 in Kraft.
Artikel 23 Absatz 1 tritt am1. Juni 2012 in Kraft.
23. November 2011 Im Namen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA Die Präsidentin: Anne Héritier Lachat