Quelle

AS 2011 925

Bundesgesetz
über die Koordination des Asyl- und
des Auslieferungsverfahrens

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20102,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 19983 Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung4,

Art. 37 Abs. 4

Das Bundesamt entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.

Art. 41a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19815 vor, so zieht das Bundesamt für den Entscheid über das Asylgesuch die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren

Liegt gegen die asylsuchende Person ein Auslieferungsersuchen im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19816 vor, so ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem Auslieferungsverfahren bei.

Art. 109 Abs. 5

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit besonderer Beförderlichkeit, wenn die asylsuchende Person in Auslieferungshaft ist.

2. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20057

Art. 83 Bst. d Ziff. 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen:

d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,

Art. 93 Abs. 2 erster Satz

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. …

Art. 107 Abs. 3

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Es ist nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.

3. Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818 Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung9,

Art. 55a Koordination mit dem Asylverfahren

Hat der Verfolgte ein Asylgesuch im Sinne des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810 gestellt, so ziehen das Bundesamt und die Rechtsmittelinstanzen für den Auslieferungsentscheid die Akten aus dem Asylverfahren bei.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,1. Oktober 2010

Nationalrat,1. Oktober 2010

Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini

Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2011 unbenützt abgelaufen.11

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: : Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom2. März 2011.