AS 2012 1599
Finanzhaushaltverordnung
(FHV)
Änderung vom 21. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 37b Elektronische Genehmigung und Freigabe im verwaltungsinternen Verkehr
Die elektronische Genehmigung und Freigabe von Rechnungsbelegen, Zahlungsanweisungen und Vergütungen im verwaltungsinternen Verkehr ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn:
die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen beziehungsweise Freigaben bewilligen, gewährleistet sind;
die Genehmigung nachvollziehbar ist; und
die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.
Art. 65a Elektronische Genehmigung und Freigabe von Zahlungen an verwaltungsexterne Empfänger
Die elektronische Genehmigung und Freigabe ist bei Zahlungen an verwaltungsexterne Empfänger der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt, wenn:
die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, die Genehmigungen erteilen beziehungsweise Freigaben bewilligen, gewährleistet sind;
die Genehmigung nachvollziehbar ist; und
die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Genehmigungsvorgänge sichergestellt ist.
Art. 75 Abs. 2 Bst. f
Sie erlässt Weisungen namentlich:
f. zu den Toleranzgrenzen und zu den technischen Anforderungen für die elektronische Genehmigung und Freigabe (Art. 37 Abs. 3, 37b und 65a);
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Anhang 1, Passivbilanz Ziff. 295 (Aufwertungsreserven) Aufgehoben
Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Mai 2012 in Kraft.
21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 2
(Art. 53 Abs. 2) Tabelle 2 Ergänzende Standards Bundesrechnung Gegenstand Standard Stand Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission2 zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen Finanzinstrumente
Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
Anhang 3
Tabelle 2 Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund Gegenstand Standard Stand Bewertung der Finanzin- Richtlinien der Eidgenös- 25. März 2004 strumente im Allgemeinen sischen Bankenkommission3 zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) International Accounting1. Januar 2005 Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung Strategische Positionen Ziffer 23b RRV-EBK 31. Dezember 1996 im Bereich der derivativen International Accounting1. Januar 2005 Finanzinstrumente Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung
Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.