AS 2012 3133
Verordnung
über die Durchführung von statistischen
Erhebungen des Bundes
(Statistikerhebungsverordnung)
Änderung vom 23. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1, 6 Absatz 4 und 10 Absatz 3quinquies des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 (BStatG), und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20063 (RHG),
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.
23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und 3 Abs. 3)
Ziff. 15
15. Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration und weitere soziodemografische und ökonomische Merkmale zur Bestimmung der Lebenslage der Zielperson und Haushaltsmitglieder Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Repräsentative Stichprobe von Haushalten, einschliesslich einer Stichprobe von Personen aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), telefonische Befragung Befragte: Personen in Privathaushalten Auskunftspflicht: Freiwillig Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Vierteljährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Befragungsinstitute Besondere Bestimmungen: Die Personen werden in vier aufeinanderfolgenden Interviews befragt; die Wiederverwendung von Personenbezeichnungen und Antworten aus den vorausgehenden Interviews ist erlaubt.