AS 2012 3407
Verordnung
zum Universitätsförderungsgesetz
(UFV)
vom 13. März 2000 (AS 2000 958; SR 414.201)
Art. 11 Abs. 1 und 3
Statt:
Das Departement kann im Voraus bestimmte jährliche Höchstbeträge auf Grund des Mehrjahresplans der betroffenen Institution jeweils für die Dauer einer Beitragsperiode festlegen.
Das Departement kann mit den Beitragsberechtigten Leistungsvereinbarungen abschliessen, in welchen die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden und insbesondere die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel geregelt wird.
muss es heissen:
Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat) kann im Voraus bestimmte jährliche Höchstbeträge auf Grund des Mehrjahresplans der betroffenen Institution jeweils für die Dauer einer Beitragsperiode festlegen.
Das Staatssekretariat kann mit den Beitragsberechtigten Leistungsvereinbarungen abschliessen, in welchen die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden und insbesondere die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel geregelt wird.
12. Juni 2012 Bundeskanzlei