AS 2012 3415
Verordnung
über die Militärdienstpflicht
Änderung vom 1. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. November 20031 über die Militärdienstpflicht wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4 2. Titel: Dauer der Militärdienstpflicht für Spezialisten, militärisches Personal sowie zugeteilte und zugewiesene Personen
Art. 5
Aufgehoben
Art. 8 Zeitpunkt der Entlassung
Die Entlassungen nach diesem Titel sowie nach Artikel 8c sind auf das Ende des Jahres vorzunehmen, in dem das massgebende Ereignis eintritt.
Angehörige der Armee dürfen nach Eintritt des massgebenden Ereignisses nicht mehr aufgeboten werden; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes.
Der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug. Er prüft mindestens alle fünf Jahre, ob der Bedarf nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Buchstabe b oder Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a noch gegeben ist.
Gliederungstitel vor Art. 9 2a. Titel: Verlängerung der Militärdienstpflicht
Art. 8a Voraussetzung und Dauer
Die Militärdienstpflicht von Spezialisten nach Anhang 2, Unteroffizieren und Offizieren kann mit deren Einverständnis und bei entsprechender Eignung verlängert werden, sofern die Funktion, für die sie vorgesehen sind, nicht von anderen Angehörigen der Armee wahrgenommen werden kann.
Die verlängerte Militärdienstpflicht dauert höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der betreffende Angehörige der Armee das 65. Altersjahr vollendet; ausgenommen sind Funktionäre im Schiesswesen ausser Dienst.
Angehörige der Armee dürfen zu keinen Dienstleistungen aufgeboten werden, die sie nach Vollendung des 65. Altersjahrs erbringen müssten; ausgenommen ist das Aufgebot zum Jahresrapport des Grossen Verbandes.
Art. 8b Gesuch
Der Grosse Verband oder die Verwaltungseinheit, bei dem beziehungsweise bei der der betreffende Angehörige der Armee Dienst leisten soll, richtet das Gesuch um Verlängerung der Militärdienstpflicht vor der ordentlichen Entlassung an den Chef Personelles der Armee.
den Nachweis des Bedarfs;
das schriftliche Einverständnis des betreffenden Angehörigen der Armee sowie seines Arbeitgebers.
Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.
Art. 8c Entlassung
Angehörige der Armee, deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, werden aus der Militärdienstpflicht entlassen, wenn:
sie beim Chef Personelles der Armee schriftlich darum ersuchen;
der Bedarf nach Artikel 8b Absatz 2 Buchstabe a nicht mehr gegeben ist.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 8 und 9 Ausbildungsdienste
Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 9a Fortbildungsdienste der Truppe
Innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren dürfen die nachstehenden Angehörigen der aktiven Armee im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe wie folgt aufgeboten werden:
Mannschaft und Unteroffiziere: höchstens 60 Tage;
Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens 65 Tage;
höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens 70 Tage;
Stabsoffiziere: höchstens 75 Tage.
Vorbehalten bleiben Aufgebote nach Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe b.
Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe dürfen die nachstehenden Offiziere der Reserve wie folgt aufgeboten werden:
Subalternoffiziere: höchstens 2 Tage pro Jahr;
Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens 5 Tage pro Jahr;
Hauptleute und Stabsoffiziere in Brigadestäben: höchstens 30 Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren;
Generalstabsoffiziere: höchstens 40 Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Die Fortbildungsdienste der Truppe nach den Absätzen1 und 3 können auch tageweise geleistet werden.
Art. 15 Abs. 3, 4 und 8
Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee sowie Offiziere der Reserve bestehen unter Vorbehalt von Artikel 9a alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.
Aufgehoben
Militärdienstpflichtige der Betriebsdetachemente sowie Militärdienstpflichtige, die nach Artikel 60 MG nicht in Formationen der Armee eingeteilt sind, werden im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe jährlich zu mindestens 10 Tagen aufgeboten. Das Aufgebot richtet sich unter Vorbehalt von Artikel 9a nach dem dienstlichen Bedarf. Die Ausbildungsdienste können auch tageweise geleistet werden.
Art. 15a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a sowie Abs. 3 und 4 Dienst in der Militärverwaltung; Voraussetzungen
Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung gilt:
a. als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal oder mit ordentlichen Organisationsmassnahmen nicht zeitgerecht bewältigbar ist;
Nicht zulässig sind:
Dienste von Angestellten der Militärverwaltung zur Erledigung ihrer täglichen Arbeit;
Dienste als Ersatz für nicht bewilligte Stellen;
Dienste zur Besetzung vakanter Stellen;
über längere Zeit aufeinander folgende Dienste an derselben Stelle und für dieselben Zwecke, unabhängig davon, ob dafür derselbe oder verschiedene Angehörige der Armee aufgeboten werden;
Dienste, die lediglich dazu dienen, eine Arbeitslosigkeit des betreffenden Angehörigen der Armee zu verkürzen oder zu verhindern.
Leistet ein Angehöriger der Armee Dienst in einer militärischen Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt, so gilt dieser Dienst nicht als Dienst in der Militärverwaltung, sofern die Dienstleistung zur Ausbildung oder für einen Einsatz erfolgt.
Art. 15b Dienst in der Militärverwaltung; Verfahren
Die Verwaltungseinheit der Militärverwaltung, die einen zwingenden Bedarf an einem Dienst in der Militärverwaltung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.
eine Begründung, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 15a Absätze1 und 2 gegeben sind;
die ausdrückliche Erklärung der gesuchstellenden Stelle, dass kein unzulässiger Fall nach Artikel 15a Absatz 3 vorliegt.
Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.
Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einem Dienst in der Militärverwaltung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.
Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens und den korrekten Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.
Art. 16 Abs. 1 Bst. f und Abs. 3
Das VBS:
f. erlässt Weisungen über: 1. den Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung, 2. die Absolvierung von Ausbildungsdiensten für den Fall, dass zur Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht weniger als 19 Tage fehlen (Restdiensttage).
Der Führungsstab der Armee kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.
Art. 35 Grundsätze
Angehörige der Armee können zu einer freiwilligen Dienstleistung zugelassen werden, wenn:
sie und ihr Arbeitgeber, beziehungsweise bei Arbeitslosen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, bei dem sie angemeldet sind, dazu schriftlich eingewilligt haben; und
für die freiwillige Dienstleistung ein militärischer Bedarf nach Artikel 35a besteht.
Sie dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung zugelassen und aufgeboten werden. Ausgenommen ist die freiwillige Leistung eines Grundausbildungsdienstes nach Artikel 35a Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 35a Militärischer Bedarf
Angehörige der Armee, die für eine höhere Funktion geeignet sind, für die nicht genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, können die für diese Funktion notwendigen Grundausbildungsdienste freiwillig leisten, wenn:
sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im aktuellen Grad bereits erfüllt haben;
sie ihre Ausbildungsdienstpflicht im Laufe des Grundausbildungsdienstes erfüllen würden; oder
ihre Ausbildungsdienstpflicht im neuen Grad nach Absolvierung der Grundausbildung weniger als vier Wiederholungskurse dauern würde.
Angehörige der Armee können in ihrer angestammten Funktion freiwillig Ausbildungsdienste in Formationen leisten, in denen Bestandeslücken in diesen Funktionen bestehen, sofern die Bestandeslücken:
eine ordentliche Durchführung des Ausbildungsdienstes wesentlich erschweren würden; und
nicht mit ordentlichen Massnahmen gefüllt werden können.
Die Leistung von freiwilligen Diensten als Dienst in der Militärverwaltung ist nur zulässig:
für Arbeiten, die ein besonderes Fachwissen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b verlangen; und
sofern keine geeigneten Angehörigen der Armee verfügbar sind, die noch Ausbildungsdienste zu leisten haben.
Art. 36 Verfahren
Die Stelle der Armee oder der Militärverwaltung, die Bedarf an einer freiwilligen Dienstleistung hat, richtet das entsprechende Gesuch so früh wie möglich an den Chef Personelles der Armee.
die Einwilligungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a;
den Nachweis des Bedarfs;
die ausdrückliche Erklärung der Gesuchstellerin, dass kein Fall nach Artikel 15a Absatz 3 vorliegt.
Der Chef Personelles der Armee oder sein Stellvertreter entscheidet über das Gesuch und eröffnet dem Gesuchsteller und dem betroffenen Angehörigen der Armee den Entscheid schriftlich mit Begründung. Die Entscheidkompetenz darf nicht weiter delegiert werden.
Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation des Angehörigen der Armee den Entscheid mit.
Die aufbietende Stelle darf ein Aufgebot zu einer freiwilligen Dienstleistung erst erlassen, wenn der entsprechende Entscheid nach Absatz 3 vorliegt.
Der Chef der Armee überprüft die Einhaltung des Verfahrens sowie den korrekten Vollzug der Entscheide nach Absatz 3.
Die Akten in Zusammenhang mit dem Verfahren sind nach Beendigung der Dienstleistung während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 37 Abs. 3
Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er:
mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt;
unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen oder dem längeren allgemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zurückkehrt.
Art. 86 Dienst in der Militärverwaltung
Dienste nach Artikel 15a Absatz 3 dürfen nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2013 geleistet werden, wenn:
die Dienstanzeige oder das Aufgebot für den Dienst vor Inkrafttreten der Änderung vom1. Juni 2012 erfolgt ist; oder
es sich dabei um einen vor Inkrafttreten der Änderung vom1. Juni 2012 geplanten Dienst handelt, auf den nicht mehr verzichtet werden kann.
II
Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19942 wird wie folgt geändert:
Ziff. 55 Abs. 2bis
Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er:
mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt;
unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen Urlaub oder dem längeren allgemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zurückkehrt.
III
Die Verordnung vom 26. November 20033 über die Organisation der Armee wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
IV
Diese Änderung tritt am1. Juli 2012 in Kraft.
1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |