Quelle

AS 2012 3451

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom 23. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3 Abs. 1 Bst bbis, d und o

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. bbis. Grundstoff: Wirkstoff, der die Anforderungen nach Artikel 10a erfüllt;

  2. bedenklicher Stoff: Stoff, der aufgrund seiner Beschaffenheit nachteilige Wirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt haben kann und in einem Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration enthalten ist oder entsteht, die ausreicht, um die Gefahr einer solchen Wirkung hervorzurufen. Dazu gehören insbesondere Stoffe, die die Kriterien zur Einstufung als gefährliche Stoffe nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20082 erfüllen und im Pflanzenschutzmittel in einer Konzentration vorhanden sind, aufgrund deren das Mittel als gefährlich nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzusehen ist;

  3. Makroorganismen: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden;

V (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der V (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S.1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011, ABl. L 83 vom 30.3.2011, S.1.

Gliederungstitel vor Art. 4 2. Kapitel: Wirkstoffe, Grundstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe 1. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen

Art. 5 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 10a 1a. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Grundstoffen

Art. 10a Grundstoffe

Ein Grundstoff wird genehmigt, wenn er:

  1. kein bedenklicher Stoff ist;

  2. keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann;

  3. nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und

  4. weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.

Das BLW kann für Grundstoffe die Bedingungen und Einschränkungen nach

Artikel 5 Absatz 2 sinngemäss festlegen.

Makroorganismen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Freisetzungsverordnung vom10. September 20083 als gebietsfremde Organismen gelten, sowie Mikroorganismen können nicht als Grundstoffe genehmigt werden.

Art. 10b Grundstoffliste

Das EVD nimmt einen neuen Grundstoff in die Liste der genehmigten Grundstoffe nach Anhang 1 Teil D auf, wenn der Grundstoff geprüft worden ist und die Kriterien nach Artikel 10a erfüllt.

Art. 10c Begehren

Begehren um Genehmigung eines Grundstoffs können von jeder Person bei der Zulassungsstelle eingereicht werden.

Das Begehren muss folgende Dokumente enthalten:

  1. gegebenenfalls Bewertungen der möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt gemäss anderen nicht den Pflanzenschutz regelnden Gesetzgebungen;

  2. andere sachdienliche Informationen über die möglichen Wirkungen des Stoffs auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt.

Die Zulassungsstelle holt die Stellungnahme der Beurteilungsstellen ein.

Art. 10d Überprüfung genehmigter Grundstoffe durch die Zulassungsstelle

Die Zulassungsstelle kann einen genehmigten Grundstoff jederzeit überprüfen.

Gibt es ihrer Ansicht nach Anzeichen dafür, dass der Stoff die Kriterien nach

Artikel 10a nicht mehr erfüllt, so informiert sie die interessierten Kreise und räumt

ihnen eine Frist für eine Stellungnahme ein.

Art. 10e Streichung von Grundstoffen

Das EVD streicht einen Grundstoff aus Anhang 1 Teil D, wenn dieser die Anforderungen nach Artikel 10a nicht mehr erfüllt.

Art. 15 Bst. d

Für Pflanzenschutzmittel gibt es folgende Arten der Zulassung:

d. Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten (6a. Abschn.).

Art. 18 Abs. 4

DieBewilligung schliesst eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels nach Anhang 1 Teile 2–5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084 im Sinne des Globally Harmonized System (GHS) ein.

Art. 21 Abs. 8bis

Bei einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus Makroorganismen besteht oder solche enthält, gelten die Anforderungen der Leitlinie

Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d

Leitlinie PM6/2 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO Bulletin 40, Seiten 335–344. Sie kann bei der European and Mediterranean Plant Protection Organisation unter www.eppo.org > standards > list of EPPO standards > safe use of biological controls (PM6 > «Import and release of non-indigenous biological control agents» abgerufen werden.

Art. 33 Abs. 3

Zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19986 betreffend die Kennzeichnung sind auf der Etikette und in den Begleitdokumenten des behandelten Saatguts die folgenden Angaben zu machen:

  1. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, mit dem das Saatgut behandelt wurde;

  2. die Bezeichnungen der Wirkstoffe im betreffenden Pflanzenschutzmittel;

  3. die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV

Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20087; und

d. gegebenenfalls die in der Bewilligung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung.

Art. 37 Abs. 4 Bst. d

Die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht; sie enthält insbesondere Angaben über:

d. die Vorschriften über die Lagerung und Entsorgung;

Gliederungstitel vor Art. 40a 6a. Abschnitt: Zulassung von Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten

Art. 40a Inverkehrbringen

Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich in Anhang 1 Teil D aufgeführte Grundstoffe enthalten und die Bedingungen und Einschränkungen nach Anhang 1 Teil D erfüllen, können ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden.

Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die nicht ausschliesslich Grundstoffe enthalten, richtet sich nach den Abschnitten 2–6.

Art. 40b Meldepflicht

Wer ein Pflanzenschutzmittel, das ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthält, herstellt oder importiert, muss es der Zulassungsstelle vor dem erstmaligen Inverkehrbringen melden. Die Meldung hat die folgenden Informationen zu enthalten:

  1. Handelsnamen;

  2. Name und Adresse der Herstellerin oder der Importeurin;

  3. genaue Bezeichnung und genaue Menge aller genehmigter Grundstoffe;

Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d.

d. gegebenenfalls die verwendeten Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise nach Artikel 56d ChemV8.

Art. 44 Abs. 5

Sie muss der Zulassungsstelle jede Änderung melden, die eine Anpassung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels erfordert.

Art. 45 Abs. 1 Bst. e und 5

Die Zulassungsstelle stellt der Öffentlichkeit Informationen über die nach dieser Verordnung bewilligten Pflanzenschutzmittel und widerrufenen Bewilligungen sowie über Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkaufserlaubnis erteilt wurde, in elektronischer Form zur Verfügung; die Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:

e. die Hinweise zur Einstufung nach Anhang 1 Teile 2–5 zu Gefahren nach Anhang 2,3 und 5 und zur Sicherheit nach Anhang 4 Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20089;

Sie veröffentlicht die Liste der Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten. Die Liste enthält die in Artikel 40b aufgeführten Informationen.

Art. 47 Abs. 3

Die Zulassungsstelle kann Berichte nach Absatz 1 verwenden, um die Anwendungsbedingungen eines Pflanzenschutzmittels, für das die benötigten Versuchs- und Studienberichte nicht geliefert wurden, anzupassen.

Art. 53 Einstufung

Pflanzenschutzmittel,die gefährliche Zubereitungen oder Wirkstoffe sind oder gefährliche Wirkstoffe enthalten, müssen sinngemäss nach Artikel 56c ChemV10 eingestuft sein.

Wirkstoffe die gefährliche Stoffe sind und in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden sollen, müssen sinngemäss nach Artikel 56c ChemV eingestuft sein.

Die Bewilligungsinhaberin nach dieser Verordnung entspricht der Herstellerin des Gemischs nach der ChemV.

Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d

Art. 54 Abs. 3 und 5

Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach Artikel 56d ChemV11 verpackt sein; Pflanzenschutzmittel nach dieser Verordnung entsprechen dabei den gefährlichen Stoffen und Gemischen nach der ChemV.

Pflanzenschutzmittel, die nach Artikel 36 zugelassen sind, müssen für das Inverkehrbringen in der Schweiz in der ausländischen Originalverpackung belassen werden.

Art. 55 Abs. 2,3, 3bis und 7

Pflanzenschutzmittel müssen sinngemäss nach den Artikeln 56b–56e ChemV12 und nach den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8 gekennzeichnet sein; die Bewilligungsinhaberin dieser Verordnung entspricht dabei der Herstellerin nach der ChemV. Sehen die Anhänge 7 und 8 und die ChemV unterschiedliche Kennzeichnungen vor, so gelten die Anhänge 7 und 8.

Aufjeder Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die Angaben nach Anhang 11 deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Verordnung vom 25. August 199913 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) sind zu beachten.

Das EVD kann die Anhänge 7,8 und 11 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen internationalen Vorgaben und namentliche jener der EU anpassen.

Art. 55a Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten

Für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten und die in Verkehr gebracht werden, müssen auf der Etikette in einer der Sprachen des Verkaufsgebiets folgende Informationen deutlich lesbar und dauerhaft aufgeführt sein:

  1. Handelsnamen;

  2. der Hinweis «Pflanzenschutzmittel aus Grundstoffen (zugelassen ohne Wirkungs- und Pflanzenverträglichkeitsnachweis)»;

  3. Name und Adresse der Herstellerin oder der Importeurin;

  4. genaue Bezeichnung aller verwendeten Grundstoffe nach Anhang 1 Teil D und deren Konzentration;

  5. die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt: 1. bei festen Formulierungen in Gramm oder Kilogramm, 2. bei Gasen in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern, 3. bei flüssigen Formulierungen in Millilitern oder Litern;

  1. gegebenenfalls die Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise nach Artikel 56d ChemV14;

  2. Anwendungszweck;

  3. Gebrauchsanweisung;

  4. gegebenenfalls die Anwendungsbedingungen und -einschränkungen nach Anhang 1 Teil D;

  5. Verfalldatum, sofern das Produkt weniger als zwei Jahre haltbar ist.

Art. 56 Abs. 2

Die Angaben nach Anhang 11 Ziffern13, 14, 15 und 17 können in einem begleitenden Merkblatt stehen.

Art. 59 Abs. 2

Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Anfrage sind sie in Papierform abzugeben.

Art. 61 Abs. 2

Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäss verwendet werden. Sie dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, für die sie zugelassen wurden. Diese Verwendung umfasst die Befolgung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und die Einhaltung der in Artikel 18 festgelegten und auf der Etikette angegebenen Anforderungen. Wer Pflanzenschutzmittel verwendet, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten, muss zusätzlich die Bedingungen und Einschränkungen nach Anhang 1 Teil D einhalten.

Art. 64 Abs. 3

Pflanzenschutzmittel, die wie folgt gekennzeichnet sind, dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden:

  1. mit einem oder mehreren Gefahrenhinweisen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/200815, die den Gefahrenhinweis-Kodierungen H300, chen; oder

  2. mit dem Gefahrenpiktogramm GHS01 («explodierende Bombe») nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Art. 65 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 64 Absatz 3 muss die Bestohlene, die Person, die das Pflanzen-

Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d schutzmittel verloren hat, beziehungsweise die Inverkehrbringerin unverzüglich die Polizei benachrichtigen. Artikel 82 Absätze 2 und 3 ChemV16 ist anwendbar.

Art. 68 Abs. 4

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 64 Absatz 3 ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.

Art. 80 Abs. 2 Bst. c

Die Kantone überprüfen insbesondere die Einhaltung:

c. der Vorschriften über die Sorgfaltspflicht (Art. 61), die Aufbewahrung (Art. 63), die Abgabe (Art. 64), über Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen (Art. 65), über die Anwendungsbeschränkungen (Art. 68) und die Rücknahmepflicht (Art. 70).

Art. 86 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten vom1. Juli 2011

Art. 86a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2012

Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:

  1. bis zum 31. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden;

  2. bis zum 31. Oktober 2020 verwendet werden.

Soll die Zulassungsstelle die neue Einstufung und Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/200817 im Sinne des GHS bis spätestens Mitte 2017 verfügen, so müssen ihr die Vorschläge zur neuen Einstufung und Kennzeichnung bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht werden. Verfügt die Zulassungsstelle die neue Einstufung und Kennzeichnung nicht bis spätestens Mitte 2017, so kann sie die Fristen nach Absatz 1 für das betroffene Pflanzenschutzmittel angemessen verlängern.

Die folgenden Bestimmungen gelten auch für Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht als sehr giftig oder giftig eingestuft und gekennzeichnet worden sind:

  1. Artikel 64 Absatz 3 (Abgabe an die breite Öffentlichkeit);

  2. Artikel 65 (Benachrichtigung bei Diebstahl, Verlust und irrtümlichem Inverkehrbringen);

  3. Artikel 68 Absatz 4 (Verwendung in Siedlungsgebieten).

Siehe Fussn. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. d

II

Die Anhänge1, 5,6 und 7 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 11 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe Verweis auf die den Anhang einführenden Bestimmungen Teil A Überschrift der fünften Spalte Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. CIPAC-Nr. Wirkungsart/ Kennnummer Besondere Bedingungen und Einschränkungen … Teile B und C Überschrift der vierten Spalte Gebräuchliche Bezeichnung, Beschreibung Organismus Wirkungsart/ Kennnummer Besondere Bedingungen und Einschränkungen …

Teil D

Teil D Grundstoffe

Gebräuchliche Bezeichnung Spezifikation Wirkungsart/ Besondere Bedingungen und Einschränkungen …

Anhang 5

(Art. 7,10, 11, 21, 29, 52 und 85) Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1

Ziff. 2 und 3

2. Chemische Stoffe

Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Aufnahme eines chemischen Stoffs in Anhang 1 entsprechen den Anforderungen nach Anhang Teil A der Verordnung (EU) Nr. 544/201118.

Für die korrekte Auslegung von Anhang Teil A der Verordnung (EU) Nr. 544/2011 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: Kommission und Mitgliedstaaten (Ziff.1.2 und 1.9) Zulassungsstelle Mitgliedstaaten (Ziff. 4.2.1) zuständige Behörde zuständige Behörde des Mitgliedstaates (Ziff.6.10) Zulassungsstelle 3. Mikroorganismen

Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Aufnahme eines Mikroorganismus in Anhang 1 entsprechen den Anforderungen nach Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 544/201119.

Für die korrekte Auslegung von Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 544/2011 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Kommission und Mitgliedstaaten (Ziff.1.2 und 1.4.1) Zulassungsstelle zuständige Behörde des Mitgliedstaates (Ziff. 9) Zulassungsstelle

V (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom10. Juni 2011 zur Durchführung der V (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Wirkstoffe, in der Fassung gemäss ABl. L 155 vom11.6.2011, S.1.

Siehe Fussn. zu Ziff. 2 Abs. 1

Anhang 6

(Art. 7,11, 21, 52 und 85) Anforderungen an die dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels beizufügenden Unterlagen

Ziff. 2 und 3

2. Pflanzenschutzmittel, die chemische Stoffe enthalten

Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das chemische Wirkstoffe enthält, entsprechen den Anforderungen nach Anhang Teil A der Verordnung (EU) 545/201120.

Für die korrekte Auslegung von Anhang Teil A der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: zuständige Behörde des Mitgliedstaates (Ziff.8.9 und 11) Zulassungsstelle 3. Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten

Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das Mikroorganismen enthält, entsprechen den Anforderungen nach Anhang Teil B der Verordnung (EU) 545/201121.

Für die korrekte Auslegung von Anhang Teil B der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: zuständige Behörde des Mitgliedstaates (Ziff. 11) Zulassungsstelle

V (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom10. Juni 2011 zur Durchführung der V (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel, in der Fassung gemäss ABl. L 155 vom11.6.2011, S. 67.

Siehe Fussn. zu Ziff. 2 Abs. 1.

Anhang 7

(Art. 55) Standardsätze für besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt Einleitung Abs. 1 Einleitung

Können die spezifischen Risiken, die bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auftreten können, mit der Kennzeichnung nach Artikel 56d ChemV22 nicht ausreichend beschrieben werden, so ist die Art von besonderen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt durch spezifische Sätze nach diesem Anhang zu kennzeichnen.

Anhang 11

(Art. 55 und 56) Angaben auf Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln Auf der Verpackung eines Pflanzenschutzmittels müssen die folgenden Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: 1. Handelsname des Pflanzenschutzmittels; 2. Name und Adresse der Inhaberin der Bewilligung oder der Verkaufserlaubnis, die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Adresse der Personen, die für die Endverpackung und die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich sind; 3. Name jedes Wirkstoffs, mit klarer Angabe der chemischen Form; der Wirkstoff muss mit dem in Anhang 1 genannten Namen oder, sofern er dort nicht aufgeführt ist, mit seiner bei der Internationalen Normenorganisation gebräuchlichen allgemeinen Bezeichnungen (ISO Common Name) angegeben werden; liegt diese Bezeichnung nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC-Regeln)23 bezeichnet; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Mikroorganismus, so ist der Name der Art und des Stammes, des Isolates oder des Biotyps anzugeben; handelt es sich beim Wirkstoff um einen Makroorganismus, so ist der Name der Art und der Zucht anzugeben; 4. Konzentration jedes Wirkstoffs, ausgedrückt wie folgt: 4.1 bei Feststoffen, Aerosolen, flüchtigen Flüssigkeiten mit Siedepunkt bei maximal 50 Grad Celsius oder zähflüssigen Flüssigkeiten mit nicht weniger als 1 Pas bei 20 Grad Celsius: in Gewichtsprozent und Gramm pro Kilogramm, 4.2 bei sonstigen Flüssigkeiten und Gel-Formulierungen: in Gewichtsprozent und Gramm pro Liter, 4.3 bei Gasen: in Volumenprozent und Gewichtsprozent, 4.4 bei Wirkstoffen, die Mikro- oder Makroorganismen sind: Anzahl Wirkstoffeinheiten pro Volumen oder Gewicht oder in einer anderen geeigneten Masseinheit, beispielsweise in koloniebildenden Einheiten (cfu) pro Gramm; 5. die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt wie folgt: 5.1 bei festen Formulierungen in Gramm oder Kilogramm, 5.2 bei Gasen in Gramm, Kilogramm, Millilitern oder Litern, 5.3 bei flüssigen Formulierungen in Millilitern oder Litern;

Die IUPAC-Regeln können bei der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie unter www.iupac.org abgerufen werden.

6. die Chargennummer der Formulierung und das Herstellungsdatum; 7. Erste-Hilfe-Massnahmen; 8. gegebenenfalls Hinweise auf besondere Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt in Form entsprechender Standardsätze nach Anhang 7; 9. Sicherheitshinweise zum Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt in Form entsprechender Standardsätze nach Anhang 8; 10. die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels, beispielweise «Insektizid», «Wachstumsregler», «Herbizid», «Fungizid», sowie die Wirkungsweise; 11. der Art der Zubereitung, beispielweise Spritzpulver, Emulsionskonzentrat; 12. die Verwendungszwecke, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet beziehungsweise nicht verwendet werden darf; 13. die folgenden nach Artikel 18 in der Bewilligung enthaltenen Angaben: Gebrauchsanweisung, Verwendungsbedingungen und Auflagen sowie die Aufwandmenge pro Anwendung, gegebenenfalls einschliesslich der Höchstaufwandmenge pro Hektar pro Anwendung sowie der Höchstzahl der Anwendungen pro Jahr; die Aufwandmenge wird für jede Anwendung in metrischen Einheiten ausgedrückt; 14. gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jeden Verwendungszweck zwischen der letzten Anwendung des Pflanzenschutzmittel und: 14.1 der Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, 14.2 der Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen, 14.3 dem Zugang von Menschen oder Tieren, 14.4 der Ernte, 14.5 der Verwendung oder dem Konsum des Erntegutes; 15. Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, auf Empfindlichkeit bestimmter Sorten und auf andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen der Anwendung und der Ansaat oder Pflanzung der betreffenden Kultur oder nachfolgender und benachbarter Kulturen; 16. der Satz «Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen», sofern ein Merkblatt nach Artikel 56 Absatz 2 beigefügt ist; 17. Anweisungen für die geeignete Lagerung und die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung; 18. das Verfalldatum, sofern das Pflanzenschutzmittel bei vorschriftsgemässer Lagerung weniger als zwei Jahre haltbar ist; 19.

der Hinweis darauf, dass die Wiederverwendung der Verpackung verboten ist;

20. die aufgrund der Einstufung nach Artikel 18 Absatz 4 nötigen Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise; 21. gegebenenfalls die Kategorien der Verwenderinnen und Verwender, die das Pflanzenschutzmittel verwenden dürfen.