Quelle

AS 2012 3629

Bundesbeschluss
über die Regelung der Geldspiele zugunsten
gemeinnütziger Zwecke
(Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste
des Gemeinwohls»)

vom 29. September 20111

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 10. September 20093 eingereichten Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20104,
beschliesst:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 106 Geldspiele

Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:

  1. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;

  2. der Sportwetten;

  3. der Geschicklichkeitsspiele.

Die Absätze2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.