AS 2012 3817
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 4. Juli 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a–c
Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und die Anhänge IV und V des EG-Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht nach den Absätzen 2 und 2bis ausgenommen:
Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels;
Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten erteilten gültigen Aufenthaltstitel nach der Liste in Anhang V des EG-Visakodex verfügen;
Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen; treten diese Staatsangehörigen die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Land zurückkehren, welches das Visum erteilt hat;
II
Diese Änderung tritt am 23. Juli 2012 in Kraft.
4. Juli 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |