AS 2012 4085
Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
Änderung vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom1. September 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 20112,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 42 Abs. 3bis und 4
Die Leistungserbringer haben auf der Rechnung nach Absatz 3 die Diagnosen und Prozeduren nach den Klassifikationen in den jeweiligen vom zuständigen Departement herausgegebenen schweizerischen Fassungen codiert aufzuführen. Der Bundesrat erlässt ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Der Versicherer kann zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen.
Art. 43 Abs. 5bis
Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können.