Quelle

AS 2012 4483

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 15. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 91 Abs. 1bis und 2 Einleitungssatz

Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können.

Die Ausübung der Ämter und Tätigkeiten nach den Absätzen1 und 1bis bedarf der Bewilligung, wenn:

Art. 93 Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne des Gesetzes. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.

Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn:

  1. der Vorteil offeriert wird von: 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

  2. ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

Können Angestellte Geschenke aus Höflichkeitsgründen nicht ablehnen, so liefern sie diese der zuständigen Stelle nach Artikel 2 ab. Die Annahme aus Höflichkeit muss im Gesamtinteresse des Bundes liegen. Die Annahme und allfällige Verwertung solcher Geschenke erfolgt durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 zugunsten der Eidgenossenschaft.

In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten die Zulässigkeit der Annahme von Vorteilen ab.

Art. 93a Einladungen

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

Angestellte lehnen Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Einladungen ins Ausland sind abzulehnen, ausser es liegt eine schriftliche Bewilligung der Vorgesetzten vor.

Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, ist die Annahme von Einladungen auch untersagt, wenn:

  1. die Einladung offeriert wird von: 1. einer effektiven oder potenziellen Anbieterin oder einem effektiven oder potenziellen Anbieter, 2. einer Person, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist; oder

  2. ein Zusammenhang zwischen der Einladung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann.

In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen.

Art. 94a Ausstand

Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.

Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:

  1. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu natürlichen und juristischen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind;

  2. das Vorliegen eines Stellenangebotes von einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist.

Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand.

Für Angestellte, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, gilt

Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682.

Art. 94b Unabhängigkeit

(Art. 23 BPG) Bisheriger Artikel 94a Absatz 2 wird zu Artikel 94b.

Art. 94c Eigengeschäfte

Die Angestellten dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

Verfügen Angestellte insbesondere über nicht öffentlich bekannte Informationen, deren Bekanntwerden den Wert von Effekten und Devisen in voraussehbarer Weise beeinflussen kann, so dürfen sie keine Eigengeschäfte mit solchen Effekten oder Devisen tätigen. Der Kauf von Devisen zur Deckung des täglichen Bedarfs ist jederzeit gestattet.

Als Eigengeschäft gilt jedes Rechtsgeschäft:

  1. das Angestellte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder auf Rechnung einer Drittperson tätigen;

  2. das Angestellte für nahestehende Personen veranlassen; oder

  3. für das Angestellte eine Drittperson einschalten, insbesondere um ihre Identität zu verschleiern.

Vorbehalten bleiben die börsenrechtlichen und die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 94d Konkretisierung der Verhaltenspflichten

Die Departemente und Verwaltungseinheiten können Weisungen zu den Artikeln 91–94c erlassen, um Interessenkonflikte, den Anschein von Interessenkonflikten und den Missbrauch von nicht öffentlich bekannten Informationen zu vermeiden.

Sie können namentlich die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen und von Einladungen sowie die Eigenschäfte strenger regeln oder untersagen.

II

Diese Änderung tritt am 15. September 2012 in Kraft.

15. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova