AS 2012 4707
Verordnung
über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Änderung vom 29. August 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Mai 20001 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. g und h
Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmonisierung und Koordination von Registern bekannt geben:
Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde;
Anzahl Zimmer der Wohnung.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2012 in Kraft.
29. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |