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Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen

AS 2012 4857 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 22. Aug. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2012-4857/de/verordnung-uber-tabakerzeugnisse-und-raucherwaren-mit-tabakersatzstoffen

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (SR 817.06)

AS 2012 4857

Verordnung
über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit
Tabakersatzstoffen
(Tabakverordnung, TabV)

Änderung vom 22. August 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tabakverordnung vom 27. Oktober 20041 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21 Absätze1 und 2, 37 und 38 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922, auf die Artikel 4 Absatz 1, 7, 9 und 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20093 über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 6 Abs. 3

Das BAG kann auf begründetes Gesuch hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Internet zu publizieren.

Art. 8a Zündpotenzial von Zigaretten

Das Zündpotenzial von Zigaretten, die in der Schweiz abgegeben werden, muss so weit vermindert werden, dass nicht mehr als 25 Prozent eines Loses zu prüfender Zigaretten auf ihrer gesamten Länge abbrennen, wenn nicht an ihnen gezogen wird.

Art. 8b Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a

Wer Zigaretten in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

Erfüllen Zigaretten die technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a erfüllen.

Wer Zigaretten in Verkehr bringt, die den technischen Normen nach Artikel 9 Absatz 4 nicht entsprechen, muss nachweisen können, dass die Zigaretten die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 8a auf andere Weise erfüllen.

Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz,3, 4 und 5 Prüfstelle, Messverfahren und Prüfung des Zündpotenzials

Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt und das Zündpotenzial der Zigaretten müssen von einer Prüfstelle gemessen beziehungsweise geprüft werden, die für den Fachbereich:

Messungen und Prüfungen müssen nach dem Stand des Wissens und der Technik durchgeführt werden.

Die Anhänge1 und 2 bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, die Anforderungen an das Mess- und Prüfungsverfahren zu konkretisieren.

Das BAG führt die Anhänge1 und 2 im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach. Bei der Bezeichnung technischer Normen achtet es darauf, dass diese soweit möglich international harmonisiert sind.

Art. 10 Abs. 3

Die Angaben sind dem BAG in allen Amtssprachen und in einer für die Veröffentlichung geeigneten elektronischen Form jährlich spätestens bis zum 31. Dezember zu übermitteln.

Art. 11 Bst. f

Packungen von Tabakerzeugnissen und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen müssen bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben aufweisen:

f. die Warnhinweise nach Artikel 12.

Art. 21a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2012

Zigaretten, die für die Abgabe in der Schweiz bestimmt sind und den Anforderungen nach Artikel 8a nicht entsprechen, dürfen noch bis zum1. April 2013 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Footnotes

  1. [1] SR 817.06
  2. [2] SR 817.0
  3. [3] SR 930.11
  4. [4] SR 946.51

II

Diese Verordnung erhält die neuen Anhänge1 und 2 gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2012 in Kraft.

22. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 9 Abs. 4 und 5) Technische Normen für die Messung des Gehaltes von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxyd im Hauptstromrauch von Zigaretten5 Nummer Titel ISO 4387:2011 Zigaretten – Bestimmung des Rohkondensats und des nikotinfreien Trockenkondensats unter Verwendung einer Zigaretten-Abrauchmaschine für Routineanalysen (ISO 4387:2000+Amd.1:2008) ISO 10315:2000 Zigaretten – Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten – Gaschromatographisches Verfahren ISO 10315 AMD1: 2011 Zigaretten – Nikotinbestimmung in Rauchkondensaten – Gaschromatographisches Verfahren; Änderung 1 ISO 8454:2009 Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonoxydgehalts in der Gasphase von Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren (ISO 8454:2007) ISO 8454 AMD 1 Zigaretten – Bestimmung des Kohlenmonixidgehalts in der Gasphasevon Zigarettenrauch – NDIR-Verfahren; Änderung 1 ISO 8243: 2006 Zigaretten – Probenahme

Die aufgeführten Normen können bezogen und eingesehen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 4 und 5) Technische Normen für die Bestimmung der Brennbarkeit von Zigaretten6 Nummer Titel SN EN ISO 12863:2010 Normprüfverfahren zur Beurteilung der Zündneigung von Zigaretten (ISO 12863:2010) SN EN 16156:2011 Zigaretten – Beurteilung der Zündneigung – Sicherheitsanforderung

Die aufgeführten Normen können bezogen und eingesehen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.