AS 2012 5955
Verordnung
über die Statistiken der Unfallversicherung
Änderung vom 7. November 2012
Das Eidgenössische Departement des Innern
verordnet:
I
Die Verordnung vom 15. August 19941 über die Statistiken der Unfallversicherung wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversicherung Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Kommission» durch «KSUV» ersetzt.
Art. 3 Bst. a
Für die Führung der Statistiken sind zuständig:
a. die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV);
Art. 3a Aufgaben der KSUV
Die KSUV hat folgende Aufgaben:
Sie bestimmt Art, Periodizität, Zeitpunkt, Umfang und Veröffentlichung der statistischen Auswertungen, soweit dies nicht vom Zweck her vorgegeben ist.
Sie überwacht die Tätigkeit der Sammelstelle in fachlicher Hinsicht und sorgt für die Koordination mit anderen Statistiken.
Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung der Sammelstelle.
Art. 4 Zusammensetzung und Organisation der KSUV
Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt die Mitglieder der KSUV auf Vorschlag der Versicherer. Diese setzt sich zusammen aus:
vier Vertretern der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA);
zwei Vertretern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV);
einem Vertreter der Krankenkassen;
einem gemeinsamen Vertreter der übrigen Versicherer.
Die KSUV konstituiert sich selbst. Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorbehalten bleibt
Artikel 14 .
Die SUVA führt den Vorsitz der KSUV und das Sekretariat.
Die KSUV untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit.
Art. 4a Amtsdauer, Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder der KSUV
Die Amtsdauer der Mitglieder der KSUV beträgt vier Jahre. Sie fällt mit der Legislaturperiode des Nationalrates zusammen. Das Mandat von Mitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, endet mit deren Ablauf.
Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres. Das Eidgenössische Departement des Innern kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
Die Mitglieder der KSUV haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf ein Taggeld. Es gilt analog die Entschädigungskategorie G1 nach Ziffer 1.3 des Anhangs2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.
Der Ersatz von Auslagen der Mitglieder der KSUV richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.
Art. 11 Analysen, Beratungen und Auskünfte an die Organe der
Unfallversicherung und der Unfallverhütung
Für das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sozialversicherungen, das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) und die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) erstellt die Sammelstelle Analysen, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Ferner berät sie diese Institutionen und erteilt ihnen Auskünfte. Die Auskünfte dürfen nur in einer Form erteilt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt.
Die EKAS und die bfu tragen die Kosten für die Analysen, Beratungen und Auskünfte der Sammelstelle.
Art. 12 Statistische Dienstleistungen für andere Organe des Bundes
Für andere Organe des Bundes als die in Artikel 11 genannten erbringen die Versicherer und die Sammelstelle die benötigten statistischen Dienstleistungen. Daten und statistische Ergebnisse dürfen nur in einer Form übermittelt werden, die keine direkten Rückschlüsse auf die betroffenen Personen, Betriebe oder Versicherer zulässt.
Das jeweilige Bundesorgan trägt die Kosten für diese Dienstleistungen.
Art. 13
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. November 2012 in Kraft.
7. November 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset