AS 2012 607
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 27. Januar 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 3e Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981,
verordnet:
I
Die Anhänge1.1,1.2,1.3 und 1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 werden gemäss Beilage geändert.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2012 in Kraft.
27. Januar 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Doris Leuthard
Anhang 1.1
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 5 .1 Bst. g und h
5.1 Anmeldung Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
für Erneuerungen und Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Anforderungen nach Artikel 3a und Ziffer 1.2 erfüllt werden;
Aufgehoben
Anhang 1.2
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3 .1
3.1 Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) Inbetriebnahme bis 1.1.2010–1.1.2011– ab1.3.2012 31.12.2009 31.12.2010 29.2.20122 Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 ≤30 kW 54 44,3 39,3 33,7 ≤100 kW 51 41,8 34,3 32 ≤1000 kW 49 40,2 30,5 29 Angebaut ≤10 kW 75 61,5 48,3 39,9 ≤30 kW 65 53,3 46,7 36,8 ≤100 kW 62 50,8 42,2 34,9 ≤1000 kW 60 49,2 37,8 31,7 Integriert ≤10 kW 90 73,8 59,2 48,8 ≤30 kW 74 60,7 54,2 43,9 ≤100 kW 67 54,9 45,9 39,1 ≤1000 kW 62 50,8 41,5 34,9
Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach
Ziffer 4 .1.
Anhang 1.3
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 3
Berechnung der Vergütung 3.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 3.2 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 3.3 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach
Ziffer 3 .4 verglichen:
Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.
Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2 um C Monate pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh. Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
A (Prozent) 150 130 B (Rp./kWh) 17 13,5 C (Monate) 2 1 D (Prozent) 0,75 0,3 3.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts Schweiz berechnet. Der Referenzstandort Schweiz weist folgende vier Merkmale auf:
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 4,5 m/s 5,0 m/s Höhenprofil logarithmisch logarithmisch Rauigkeitslänge l = 0,1 m l = 0,1 m Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie zu regeln. 3.5 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
Anhang 1.5
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 6 .5 Tit. (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. d
6.5 Berechnung der Vergütung
d. Die Höhe des Bonus für Holzwärmekraftwerke wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh) ≤50 kW 8 ≤100 kW 7 ≤500 kW 6 ≤5 MW 4