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AS 2012 6463

Zivilstandsverordnung
(ZStV)

Änderung vom 7. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben:

e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie

Art. 6a Abs. 2

Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB eingeführte elektronische Register, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.

Art. 8 Bst. h und k

Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt:

  1. Wohnsitz;

  2. Erwachsenenschutz: 1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB), 2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);

Art. 11 Abs. 4

Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam (Art. 449c Ziff. 2 ZGB), so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 260 Abs. 2 ZGB) schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen.

Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung

Die Brautleute geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.

Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben werden.

DieUnterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird.

Art. 12a Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

Die Partnerinnen oder Partner können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft durchführt oder die eingetragene Partnerschaft beurkundet, die Erklärung nach Artikel 12a PartG abgeben.

Wird die Partnerschaft im Ausland eingetragen, so kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes einer der Partnerinnen oder eines der Partner abgegeben werden.

DieUnterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig vom Vorverfahren abgegeben wird.

Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach

Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten

in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

Art. 14 Abs. 3

Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 12a, 13, 13a, 14a, 14b, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 2 oder 3 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB

Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Art. 14b Namenserklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder

Artikel 37a PartG

Die Erklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder Artikel 37a PartG kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschriften werden beglaubigt.

Art. 15a Abs. 2bis

Eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, wird auch dann aufgenommen, wenn sie einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).

Art. 18 Unterschrift

Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die:

  1. Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4);

  2. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6);

  3. Namenserklärung vor der Trauung, wenn sie unabhängig vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird (Art. 12 Abs. 3);

  4. Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

  5. Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2);

  6. Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 2);

  7. Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB (Art. 14a Abs. 2);

  8. Namenserklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder Artikel 37a PartG

  9. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16a);

  10. Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17);

  11. Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37a Abs. 5);

  12. Zustimmung des Kindes zur Namensänderung (Art. 37b Abs. 2);

  13. Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1);

  1. Bestätigung der Trauung (Art. 71 Abs. 4);

  2. Erklärung über die Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75d Abs. 1);

  3. Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75k Abs. 2).

Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Trauungen und Erklärungen

Die Trauung und die Erklärungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, über die Anerkennung eines Kindes sowie über die Namensführung werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.

Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensführung von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.

Art. 23a Vorsorgeauftrag

Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig für:

  1. die Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, und des Hinterlegungsorts;

  2. die Änderung einer Eintragung;

  3. die Löschung einer Eintragung.

Art. 24 Abs. 2

Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:

  1. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder

  2. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.

Art. 33 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 34a Abs. 3

Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.

Art. 35 Abs. 1

Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden. Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.

Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern

Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.

Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach

Artikel 270a ZGB.

Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB gemeinsam und schriftlich mit der Geburtsmeldung oder innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgeben.

Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird (Art. 270a Abs. 3 ZGB). Die Mutter ist nach Möglichkeit über die Abgabe der Erklärung zu informieren (Art. 275a Abs. 1 ZGB).

Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschriften werden beglaubigt.

Art. 37b Zustimmung des Kindes

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB).

Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben.

Art. 37c

Bisheriger Art. 37

Art. 40 Abs. 1 Bst. j

Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:

j. Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung;

Art. 41 Bst. c und d

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit:

  1. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB);

  2. Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 2 ZGB);

Art. 42 Abs. 1 Bst. c

Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile oder Verfügungen mit:

c. Errichtung einer umfassenden Beistandschaft oder Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 449c ZGB) sowie Aufhebung der Beistandschaft (Art. 399 Abs. 2 ZGB);

Art. 43 Abs. 4

Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit:

  1. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i);

  2. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).

Art. 44a Abs. 2

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit:

  1. die Geburt und den Tod;

  2. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht;

  3. die Bereinigung von Personenstandsdaten, soweit diese Auswirkungen auf die aktuellen Daten der Person haben;

  4. Eintragung und Löschung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 42 Abs. 1 Bst. c).

Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).

Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie

Abs. 2 Einleitungssatz An die Kindesschutzbehörde

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde mit:

c. die Anerkennung eines minderjährigen Kindes;

Die Mitteilung erfolgt an die Kindesschutzbehörde:

Art. 64 Abs. 2

Art. 65 Abs. 1 Bst. b

Art. 66 Abs. 2 Bst. c

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 71 Abs. 1

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.

Art. 75c Abs. 2

Art. 75d Abs. 1 Bst. b

Art. 75e Abs. 2 Bst. c

Zusätzlich prüft es, ob:

c. die Voraussetzungen für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen (Art. 3, 4 und 26 PartG);

Art. 85 Abs. 2 Einleitungssatz

Die Aufsichtsbehörden berichten dem EJPD jährlich über:

Art. 93 Abs. 1 Bst. d

Personenstandsdaten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in die zentrale Datenbank Infostar übertragen:

d. bei Antrag auf Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist.

Art. 99b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012

Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

Die Artikel 14b und 18 Absatz 1 Buchstabe h gelten bis zum 31. Dezember 2013.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 79) Zugriffsrechte … Zugriffsrechte

Ziff. 11

Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen ZA UP ZA SB KAB EAZW + erm. St.

… 11. dauernd urteilsunfähig U E A A …