Quelle

AS 2012 6561

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 5

Die Besetzung einer oder mehrerer Frequenzen zur Verhinderung oder Störung des Fernmeldeverkehrs oder Rundfunks ist dem Senden von Informationen gleichzusetzen.

Art. 5a Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie

Um Störungen zu vermeiden, kann das BAKOM technische und administrative Vorschriften über das Erstellen und Betreiben von leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen erlassen, die zur Datenübertragung das Stromnetz, einschliesslich Hausinstallation, verwenden (Powerline Communication, PLC).

Art. 6 Abs. 4

Für störende Fernmeldeanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme, die von Behörden zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden, gilt

Artikel 16a .

Art. 10 Konformitätserklärung

Wer eine Fernmeldeanlagen anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen. Er oder sie hat die Wahl, eine Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form nach

Artikel 10a oder in ihrer vereinfachten Form nach Artikel 10b beizulegen.

Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form ist vom Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten auszustellen.

Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung in ihrer vollständigen Form.

Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.

Art. 10a Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form

Die Konformitätserklärung in ihrer vollständigen Form enthält namentlich folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten;

  2. eine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht;

  3. einen Verweis auf die vorliegende Verordnung oder auf eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist;

  4. die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen unter Angabe der jeweiligen Version;

  5. das Datum der Erklärung;

  6. die Identität und die Unterschrift der Person, die berechtigt ist, die Erklärung zu unterzeichnen.

Art. 10b Inhalt der Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form

Die Konformitätserklärung in ihrer vereinfachten Form enthält namentlich die Angabe, dass die Fernmeldeanlage konform ist zu den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder einer Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist.

Diese Angabe ist zu ergänzen mit:

  1. der Nennung des genauen Ortes, an welchem eine Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 10a erhältlich ist; oder

  2. einer Kopie der Konformitätserklärung nach Artikel 10a in der Originalsprache.

Art. 16 Bst. i und j

Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind:

i. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die während maximal 18 Monaten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und betrieben werden;

j. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, d–f, i und k–l des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betrieben werden;

Einfügen nach Gliederungstitel «5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen» und vor Art. 17

Art. 16a Anbieten und Inverkehrbringen von störendenden Funkanlagen sowie Ortungs- und Überwachungssysteme zur Gewährung der öffentlichen Sicherheit

In Abweichung von Artikel 6 Absatz 1 müssen folgende Anlagen nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen:

  1. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden eingesetzt werden;

  2. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.

Solche Anlagen dürfen nur den genannten Behörden angeboten und abgegeben werden. Sie dürfen nur von diesen und nach den Auflagen von Artikel 49–55 der Verordnung vom 9. März 20073 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen betrieben werden.

Wer solche Anlagen anbieten und in Verkehr bringen will, muss vorgängig eine Bewilligung des BAKOM einholen. Dieses regelt die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung.

Werden die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht eingehalten, so kann das BAKOM die Bewilligung entschädigungslos entziehen.

Das BAKOM stellt den Behörden nach Absatz 1 eine Liste mit den Personen zur Verfügung, die eine Bewilligung innehaben.

Art. 17 Abs. 1bis und 1ter

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 3 und 4

Wer eine gebrauchte Fernmeldeanlage in Verkehr bringt, muss dem Erwerber Informationen betreffend eventuellen Verwendungseinschränkungen, die der Anlage zum Zeitpunkt des Kaufes beilagen, übermitteln.

Artikel 19 gilt sinngemäss.

Art. 24 Massnahmen

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des BAKOM verletzt werden, so kann dieses nach Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG anordnen. Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

Artikel 19 Absatz 7 THG ist anwendbar.

Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität einer Fernmeldeanlage informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:

  1. die getroffenen Massnahmen;

  2. den bestimmungsgemässe Gebrauch der Fernmeldeanlage;

  3. die Kennzeichnung und andere Informationen, die eine Identifizierung erlauben, wie Hersteller, Marke und Typ;

  4. Fotografien der Fernmeldeanlagen und deren Verpackung;

  5. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.

Art. 26 Abs. 7 und 8

Aufgehoben

Die Konformitätserklärungen dürfen bis zum 30. Juni 2013 ohne Verweis auf die vorliegende Verordnung oder eine Gesetzgebung, welche im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt ist (Art. 10a Bst. c), ausgestellt werden.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova