Quelle

AS 2012 6709

Verordnung
über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung
(VASR)

vom 21. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 962a Absatz 5 des Obligationenrechts (OR)1 sowie Artikel 6b Absätze1 und 2 des Bankengesetzes vom 8. November 19342,

Artikel 16 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 24. März 19953

und Artikel 87 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064, verordnet:

Art. 1 Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

Für Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss

Artikel 957 OR unterliegen, werden die folgenden Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet:

  1. die «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB)5;

  2. der «International Financial Reporting Standard for Small and Mediumsized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB;

  3. die «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung6;

  4. die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board7;

  5. die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board8.

Der Herausgeber des Regelwerks bestimmt die autorisierten sprachlichen Fassungen.

SR 221.432

www.ifrs.org

www.fer.ch

www.fasb.org

www.ifac.org/public-sector

Art. 2 Rechnungslegungsvorschriften der FINMA

Für Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 1934 und für Effektenhändler gemäss Börsengesetz vom 24. März 1995 sind die Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Effektenhändler (Art. 28 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19729 einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

Für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200610 (KAG) sind die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 KAG) einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

Art. 3 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang

(Art. 3) Änderung bisherigen Rechts Die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200211 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 958f Absatz 4 des Obligationenrechts12,

Art. 2 Abs. 2 und 3

Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenverarbeitung einzuhalten.

Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet sich nach den anerkannten Standards zur Rechnungslegung, sofern die Gesetzgebung, insbesondere der 32. Titel des Obligationenrechts und diese Verordnung, nichts anderes vorsehen.

Art. 3 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit)

Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.

Art. 4 Abs. 1

Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekommen sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege verstanden werden können.

Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.

Art. 6 Abs. 1

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen so aufbewahrt werden, dass sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.