Quelle

AS 2012 6809

Lebensmittel- und
Gebrauchsgegenständeverordnung
(LGV)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und 3

Verboten sind insbesondere:

c. Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind: 1. Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 18), 2. nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben;

Das EDI regelt die Grenzen zulässiger Anpreisungen sowie die zulässigen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

II

Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1quater

Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.