Quelle

AS 2012 6977

Reglement
für das Bundesgericht
(BGerR)

Änderung vom 8. Oktober 2012

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Das Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 3

Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt Beschwerden in Strafsachen gegen strafprozessuale Zwischenentscheide.

Art. 33 Bst. c

Die Strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Strafsachen sowie Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerden in Strafsachen betreffend:

c. strafprozessuale Beschwerden gegen Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahmeverfügungen und Verfahrenseinstellungen).

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

8. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin