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Eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Abzockerei»

AS 2013 1303 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 3. März 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2013-1303/de/eidgenossische-volksinitiative-gegen-die-abzockerei

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)

Bundesblatt: Botschaft zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» und zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) (BBl 2009 37)

AS 2013 1303

Eidgenössische Volksinitiative «Gegen die Abzockerei»

Angenommen am3. März 2013

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [3] BBl 2012 9219, 2009 299, 2008 2577, 2006 8755
  2. [1] SR 101

Art. 95 Abs. 3

Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

  1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

  2. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

  3. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

  4. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a–c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

Art. 197 Ziff. 102

10. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

Diese Verfassungsänderung ist mit Bundesratsbeschluss vom 15. November 20123 Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet worden.

Sie ist von Volk und Ständen am3. März 20134 angenommen worden.

Sie ist aufgrund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19765 über die politischen Rechte am3. März 2013 in Kraft getreten.

30. April 2013 Bundeskanzlei

Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Art. 197 Ziff. 8 in die Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 28. Nov. 2010 die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» und am 11. März 2012 die Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» angenommen haben, sind die Ziff. 8 und 9 in Art. 197 vergeben. Sie sollen nicht ersetzt werden. Daher ist der Volksinitiative «Gegen die Abzockerei» jetzt die Ziff. 10 in Art. 197 der Bundesverfassung zuzuweisen.

Footnotes

  1. [4] BBl 2013 3129
  2. [5] SR 161.1