Quelle

AS 2013 219

Zollverordnung der EZV
(ZV-EZV)

Änderung vom 10. Dezember 2012

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)
verordnet:

I

Die Zollverordnung der EZV vom 4. April 20071 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 6 2. Kapitel: Form der Zollanmeldung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Grundsatz

Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung nicht eine andere Form vorsieht.

Die elektronische Zollanmeldung erfolgt über:

  1. das System «e-dec» oder das System «NCTS» (2. Abschnitt); oder

  2. die Internetapplikation «e-dec web» (3. Abschnitt).

Art. 6a Summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken

Die summarische Ein- und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken erfolgt elektronisch nach den Artikeln 7–9 und 11–17a.

Art. 7 Sprache

(Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung erfolgt in einer Amtssprache des Bundes.

2. Abschnitt: Elektronische Zollanmeldung mit den Systemen «e-dec» und «NCTS»

Art. 8 Zulassung zur Verwendung der Systeme «e-dec» und «NCTS»

Die Oberzolldirektion (OZD) gewährt einer anmeldepflichtigen Person für die elektronische Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme auf schriftliches Gesuch hin, wenn diese Person:

  1. Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat;

  2. über die erforderliche Informatikausrüstung verfügt;

  3. für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit leistet; und

  4. den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit gewährleistet.

Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im grenznahen Raum des Zollauslands kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» zur Einfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d erfüllt und:

  1. über ein Zustelldomizil im Zollgebiet verfügt; und

  2. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

Einer anmeldepflichtigen Person mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland kann die OZD die Verwendung des Systems «e-dec» und des Anwendungsbereichs Ausfuhr des Systems «NCTS» zur Ausfuhrzollanmeldung gewähren, wenn die Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und d erfüllt und:

  1. auf dem Gelände nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen über Büroräumlichkeiten verfügt; und

  2. dafür sorgt, dass die EZV auf die nach den Artikeln 94–98 ZV aufzubewahrenden Daten und Dokumente vom Zollgebiet aus zugreifen kann.

Gewährt die OZD einer anmeldepflichtigen Person für die Zollanmeldung die Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» oder beider Systeme, so muss die Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren über das betreffende System anmelden. Andere Anmeldeformen sind nur zulässig, wenn die EZV die Zollanmeldung über diese Systeme nicht anbieten kann.

Für Transitzollanmeldungen ist Absatz 1 Buchstabe a nicht anwendbar.

Die OZD teilt der anmeldepflichtigen Person eine Firmennummer zu.

Art. 9 Entzug der Zulassung

Die OZD entzieht die Zulassung zur Verwendung des Systems «e-dec», des Systems «NCTS» beziehungsweise beider Systeme, wenn die Person:

  1. die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt;

  2. die an die Zulassung geknüpften Bedingungen und Auflagen nicht einhält; oder

  3. wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

Art. 10 Meldung von Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

(Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)

Die anmeldepflichtige Person muss der OZD die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.

Sie muss Änderungen unverzüglich der OZD melden.

Art. 11 Identifikation der Personen, die Zollanmeldungen ausstellen

Personen, die Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» ausstellen, müssen in der Zollanmeldung die ihnen zugeteilte Firmen- und Personennummer angeben.

Art. 12 Abs. 2 und 4

Sie gibt ihr die technischen Angaben bekannt, die sie für eine sichere Übermittlung der Daten an die Systeme «e-dec» und «NCTS» benötigt.

Solange das System «e-dec» beziehungsweise das System «NCTS» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat, gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Unterhalt und Weiterentwicklung der Systeme «e-dec» und «NCTS»

Die OZD meldet der anmeldepflichtigen Person frühzeitig Änderungen der Systeme «e-dec» und «NCTS». Diese muss die Änderungen fristgerecht umsetzen.

Art. 15 Kosten

Die anmeldepflichtige Person trägt die Kosten für:

  1. Anschaffung, Betrieb und Pflege ihrer Informatikausrüstung; und

  2. Anschluss, Betrieb und Pflege der Datenleitungen zur Datenübermittlung an die Systeme «e-dec» und «NCTS».

Art. 16 Annahme der Zollanmeldung

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu.

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1, 4 und 5 Selektion bei der Einfuhr

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für die EZV als freigegeben.

Unterliegendie Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses:

  1. die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder

  2. nachweisen, dass die Auflagen der Kontrollorgane erfüllt sind.

Art. 17a Selektion bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ZG)

Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» beziehungsweise der Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch.

Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung, allfällige Begleitdokumente und die Ursprungsnachweise, die zollamtlich beglaubigt werden müssen, vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

Lautet das Selektionsergebnis «frei», so gelten die Waren als freigegeben und können sofort abtransportiert werden.

Sind für Waren mit dem Selektionsergebnis «frei» Ursprungsnachweise zu beglaubigen, so muss die anmeldepflichtige Person diese der Zollstelle vor dem Abtransport der Waren vorlegen. Die Zollstelle kann weitere Begleitdokumente verlangen.

Art. 19 Sachüberschrift Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Einfuhr

Art. 19a Fristen zur Vorlage der Dokumente bei der Ausfuhr

(Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 ZG)

Beim Selektionsergebnis «gesperrt» muss die anmeldepflichtige Person die Dokumente nach Artikel 17a der Zollstelle vorlegen:

  1. innerhalb von 2 Schalteröffnungsstunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «e-dec»;

  2. innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses im System «NCTS».

Die Zollstelle kann die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern.

Die Artikel 38–41 bleiben vorbehalten.

Art. 20 Abs. 3

Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so:

  1. kann die Zollstelle bei der Einfuhr auf die Waren den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden;

  2. annulliert die Zollstelle die Ausfuhrzollanmeldung.

Art. 20a Eröffnung der Veranlagungsverfügung

(Art. 38 ZG; Art. 92 ZV)

Die Veranlagungsverfügung wird auf dem System «e-dec» beziehungsweise dem System «NCTS» aufgeschaltet und gilt ab diesem Zeitpunkt als eröffnet. Sobald die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung herunterlädt, wird dies im betreffenden System festgehalten.

Im System «e-dec» wird die Einfuhrveranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung auch in Papierform ausgestellt.

Im Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS/Ausfuhr» wird die Veranlagungsverfügung durch die Zollverwaltung in Papierform ausgestellt.

Art. 20b Rückgabe der Veranlagungsverfügung

(Art. 174 ZV)

Muss eine elektronische Veranlagungsverfügung zurückgegeben werden, so wird die bereits eröffnete Veranlagungsverfügung im System «e-dec» annulliert und entsprechend gekennzeichnet. Die Annullierung wird der anmeldepflichtigen Person mitgeteilt.

Wurde die Veranlagungsverfügung in Papierform ausgestellt, so muss die anmeldepflichtige Person diese spätestens am Arbeitstag nach der Annullierung der Zollstelle zurückgeben, die die Ware veranlagt hat.

3. Abschnitt: Elektronische Zollanmeldung über die Internetapplikation «e-dec web»

Art. 20c Grundsatz

(Art. 28 und 33 ZG) Wer für die Zollanmeldung nicht die Systeme «e-dec» und «NCTS» verwendet, muss für die Zollanmeldung bei der Ein- und Ausfuhr die Internetapplikation «e-dec web» verwenden.

Art. 20d Verfahren

(Art. 28 und 33 ZG)

Die anmeldepflichtige Person meldet die Waren auf der Internetapplikation «e-dec web» an und druckt die Zollanmeldung aus.

Sie legt der Zollstelle die Zollanmeldung, die gestellten Waren und die Begleitpapiere vor.

Die Zollstelle prüft die Zollanmeldung summarisch und nimmt sie an. Sie bestätigt die Annahme der Zollanmeldung mit der Internetapplikation «e-dec web».

Die Veranlagungsverfügung wird auf der Internetapplikation «e-dec web» aufgeschaltet. Artikel 20b gilt sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 21

4. Abschnitt: Zollanmeldung in Papierform

Art. 21 Geltungsbereich

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Die Zollanmeldung in Papierform ist zulässig:

  1. bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von: 1. Waren für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder (Art. 6 ZV), 2. Särgen mit Leichen, Urnen und Trauerschmuck (Art. 7 ZV), 3. Ehrenpreisen, Erinnerungszeichen und Ehrengaben (Art. 8 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 4. gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Manuskripten, Geschäftspapieren und Urkunden ohne Sammelwert, amtlichen Wertzeichen und Fahrscheinen (Art. 13 ZV), 5. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut (Art. 14–16 ZV), 6. gespendeten Waren für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen (Art. 17 ZV), 7. Gegenständen für Unterricht und Forschung (Art. 19 ZV), 8. Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen (Art. 20 ZV), 9. Instrumenten und Apparaten zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen (Art. 21 ZV), 10. Studien und Werken schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen (Art. 22 ZV), 11. Waren des Grenzzonenverkehrs (Art. 23 ZV; Art. 24a), 12. Trauben und Wein von Grundstücken der Grenzzone (Art. 24 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 13. Waren des Marktverkehrs (Art. 25 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 14. Warenmuster und Warenproben (Art. 27 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 15. inländischem Verpackungsmaterial (Art. 28 ZV), 16. Kriegsmaterial des Bundes (Art. 29 ZV), 17. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Art. 63 und Anhang 1 ZV), sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 18. Geschenksendungen (Art.1 der Zollverordnung des EFD vom 4. April 20072, sofern sie keinen Abgaben unterliegen, 19. Waren aus den Freizonen Hochsavoyen und der Landschaft Gex, sofern sie über eine Bewilligung der Zollkreisdirektion Genf verfügen, 20. anderen Waren in geringen Mengen, sofern sie keinen Abgaben unterliegen und nicht für den Handel bestimmt sind;

  2. bei der Überführung von Waren in das Transitverfahren (Art. 49 ZG);

  3. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG);

  4. bei der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung nach dem vereinfachten Nichterhebungs- und Rückerstattungsverfahren (Art. 59 ZG; Art. 168 Abs. 3 ZV);

  5. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Waren nach Buchstabe a, die nicht für den Handel bestimmt sind, mit Ausnahme der Ziffern 9–11, 15, 17–18 und 21;

  6. bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) von Tabakfabrikaten mit Rückerstattung oder Aussetzung der Tabaksteuer;

  7. mit Ausnahmebewilligung der OZD oder der Zollkreisdirektion in besonderen Einzelfällen.

Art. 23a Benutzen der Anmeldebox

(Art. 28 Abs. 1 Bst. b ZG) Wer Waren des Reiseverkehrs ein- oder ausführt, hat die Zollanmeldung in einer von der Zollkreisdirektion zugelassenen Anmeldebox zu deponieren, falls die mündliche Zollanmeldung oder die Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäusserung nicht möglich oder nicht zugelassen ist.

Art. 24 Annahme der Zollanmeldung in Papierform

(Art. 33 Abs. 2 ZG) Die Zollanmeldung in Papierform gilt als angenommen, wenn:

  1. die Zollstelle sie mit Datumstempel und Unterschrift versehen hat; oder

  2. die anmeldepflichtige Person sie in einer Anmeldebox nach Artikel 23a deponiert hat.

Gliederungstitel vor Art. 24a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 25

5. Abschnitt: Mündliche Zollanmeldung

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c

Die mündliche Zollanmeldung ist zulässig für:

c. ausländische Sachentransportanhänger, die nach Artikel 34 Absatz 3 ZV für grenzüberschreitende Beförderungen vorübergehend verwendet werden dürfen.

Gliederungstitel vor Art. 27 6. Abschnitt: Zollanmeldung bei grünem Durchgang Gliederungstitel vor Art. 29 7. Abschnitt: Grüne Sichtzollanmeldung im Strassenverkehr Gliederungstitel vor Art. 31 8. Abschnitt: Grünes Zollanmeldungsschild für öffentliches Verkehrsmittel Gliederungstitel vor Art. 33

9. Abschnitt: Zollanmeldung bei Zollstrassen mit Zollanmeldungstafel

Art. 36 Bst. c

Zum Abtransport von Waren berechtigt auch:

c. das ungestempelte Bezugsdokument für die vom System «e-dec», vom Anwendungsbereich Ausfuhr des Systems «NCTS» beziehungsweise von der Internetapplikation «e-dec web» freigegebenen Waren.

Art. 38 Abs. 1

Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.

Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz

Nach Bekanntgabe des Selektionsergebnisses muss die zugelassene Versenderin oder der zugelassene Versender beziehungsweise die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger die Dokumente nach Artikel 17 beziehungsweise 17a der Kontrollzollstelle vorlegen:

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.

10. Dezember 2012 Eidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion: Rudolf Dietrich