AS 2013 2415
Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des
Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen
(Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung
von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses
(Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung
der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen
und -erbringern in reglementierten Berufen)
vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom4. April 20122,
beschliesst:
Art. 1
Der Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 20113 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) wird genehmigt.
Art. 2
Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.5
AS 2011 4859
Das BG vom 14. Dezember 2012 ist publiziert in AS 2013 2417 Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Umsetzung des Beschlusses (BG über die Mel-depflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen). BB
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes.
Ständerat, 14. Dezember 2012 | Nationalrat, 14. Dezember 2012 |
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Der Präsident: Filippo Lombardi | Die Präsidentin: Maya Graf |
Der Sekretär: Philippe Schwab | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2013 unbenützt abgelaufen.6
Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. September 2013 in Kraft gesetzt.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |