AS 2013 2733
Verordnung
über die Einreise und die Visumerteilung
(VEV)
Änderung vom 14. August 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im gesamten Erlass wird der Ausdruck «drei Monate» durch «90 Tage» und der Ausdruck «sechs Monate» durch «180 Tage» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 2 Abs. 1
Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen oder für einen Transit richten sich nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).
Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz
Ein Reisedokument wird vom BFM anerkannt, wenn es die Voraussetzungen nach
Artikel 12 des EG-Visakodex3 erfüllt und:
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1.
Art. 4 Abs. 1
Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20014 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens 90 Tagen der Visumpflicht.
Art. 12 Abs. 2 Bst. h
Das Visum wird verweigert, wenn:
h. sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bereits 90 Tage mit einem Schengen-Visum oder einem räumlich beschränkten Visum in einem Schengen-Staat aufgehalten hat;
Art. 14 Bst. a
Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach:
a. den Artikeln 18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 19905 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen;
Art. 17 Aufenthaltsdauer
Personen mit einem Schengen-Visum dürfen sich nach Artikel 5 Absätze1 und 1a Schengener Grenzkodex6 höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten.
II
Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2013 in Kraft.
14. August 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1.
Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.