AS 2013 3023
Verordnung des VBS
über die freiwilligen Dienstleistungen
vom 5. September 2013
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 44 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG) sowie Artikel 83 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 20032 (MDV),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bewilligung von freiwilligen Dienstleistungen und deren Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die freiwilligen Dienstleistungen von Angehörigen der Armee (AdA) nach Artikel 44 Absatz 1 MG.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 3 Gesuche
Gesuche um die Bewilligung einer freiwilligen Dienstleistung sind der Chefin oder dem Chef Personelles der Armee schriftlich einzureichen.
Es ist das dafür vorgesehene Formular zu verwenden.
Es ist für jede Dienstleistung ein separates Gesuch einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche um die Bewilligung von Dienstleistungen, die innerhalb eines Kalenderjahres tageweise erbracht werden.
Art. 4 Voraussetzungen
Bewilligt werden nur Gesuche betreffend AdA, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 9 MDV erfüllt oder ihre Fortbildungsdienste nach Artikel 9a MDV geleistet haben.
SR 512.218.1
Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden zurückgewiesen. Die beantragende Stelle hat nach Erhalt zehn Tag Zeit, um die beanstandeten Mängel zu beheben. Auf Gesuche, die ein zweites Mal formell oder inhaltlich ungenügend eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
Art. 5 Frist
Gesuche sind spätestens 14 Wochen vor Beginn der freiwilligen Dienstleistung einzureichen.
Ergibt sich der militärische Bedarf erst zu einem späteren Zeitpunkt, so ist das Gesuch innerhalb von drei Tagen, nachdem die zuständige Stelle den Bedarf festgestellt hat, einzureichen.
Art. 6 Entscheid
Die Chefin oder der Chef Personelles der Armee entscheidet über die Gesuche und teilt der beantragenden Stelle den Entscheid schriftlich mit. Eine Ablehnung des Gesuchs wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.
Ordentliche Dienstleistungen haben gegenüber freiwilligen Dienstleistungen Priorität.
Liegt zu Beginn einer Dienstleistung keine schriftliche Bewilligung der Chefin oder des Chefs Personelles der Armee vor, so ist die oder der betroffene AdA gleichentags, spätestens jedoch wie folgt zu entlassen:
am Tag der Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 9 MDV; oder
am Tag der Erfüllung der Anzahl Diensttage nach Artikel 9a MDV.
Art. 7 Kontrolle und Zuständigkeit
Der Bereich «Personelles der Armee» führt die Kontrolle über die Anzahl Dienstleistungen und die geleisteten Diensttage.
Wird das Gesuch bewilligt, so vermerkt der Bereich «Personelles der Armee» dies im Personalinformationssystem der Armee.
Die beantragende Stelle erlässt das Aufgebot.
3. Abschnitt: Anrechnung von freiwilligen Dienstleistungen
Art. 8
Freiwillige Dienstleistungen werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Vollzug
Der Führungsstab der Armee vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2013 in Kraft.
5. September 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer