AS 2013 3543
Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)
Änderung vom 12. August 2013
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks: In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BAK» ersetzt.
Art. 6 Abs. 2
Wird ein langer Film mit einer Finanzhilfe des Bundes von mehr als 100 000 Franken hergestellt, so muss eine analoge Kopie hinterlegt werden.
Art. 7 Abs. 5 und 6
Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen.
Insgesamt darf der Anteil der Finanzhilfen des Bundes höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
Art. 8 Abs. 3
Für Finanzhilfen an die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ist Artikel 7 Absatz 5 nicht anwendbar.
Art. 45c Abs. 2bis
Gutschriften, die aus Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können auch in die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden.
Art. 47b Abs. 1
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
II
Diese Verordnung tritt am1. September 2013 in Kraft.
12. August 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset