AS 2013 3631
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1d Abs. 1,2, 4 und 4bis
Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regelmässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.
Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.
Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er:
für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird;
als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird;
elektronisch ins Ausland übertragen wird; oder
für Elektrizität ausgestellt wird, die der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.
Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben die zu entwertenden Herkunftsnachweise der Ausstellerin zu melden.
Art. 3b Abs. 1bis
Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach
Artikel 3e Absatz 5 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.3 bleiben vorbehalten.
Art. 3e Anpassung der Vergütung
Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.
Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.
Anpassungen der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Anpassungen in Betrieb genommen werden.
Das UVEK kann Anlagen, die nach Inkrafttreten einer Anpassung in Betrieb genommen werden, für die ein Produzent aber vor Inkrafttreten dieser Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, von der Anpassung ausnehmen.
Das UVEK kann auch für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen vornehmen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Produzent für die Anlage bereits eine Vergütung erhält.
Es kann Anpassungen nach den Absätzen1 und 3–5 auch während des Jahres vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr verschiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.
Der neue Vergütungssatz wird erst ab dem Folgejahr jährlich um die Absenkung reduziert.
Art. 3h Abs. 2 und 3bis
Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen1.1–1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.
Der Antragsteller muss die Meldung nach Absatz 2 spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält er diese Frist nicht ein, so hat er bis zum Nachreichen der Meldung nur Anspruch auf Vergütung des Marktpreises.
Art. 3hbis Abs. 1 Bst. a und 2bis
Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn:
a. der Antragsteller die in den Anhängen1.1–1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält;
Ist die Inbetriebnahme fristgerecht erfolgt und nur deren Meldung unterblieben, so kann die Netzgesellschaft auf den Widerruf verzichten oder auf einen bereits erfolgten Widerruf zurückkommen.
Art. 3isexies Abs. 2 Bst. b
Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich:
b. bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3b Absatz 1bis.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben
Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.14 festgelegt.
Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den Anhängen2.1–2.14 gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.
Art. 11 Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und Kennzeichnung
Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.8 angeben.
Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die Anforderungen an Inhalt, Form und Darstellung der Angaben (Kennzeichnung) sind in den Anhängen festgelegt.
Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).
Art. 28 Bst. b und h
Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.8 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);
Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen2.1–3.8 führen können (Art. 11).
Gliederungstitel vor Art. 28a 7. Kapitel: Schlussbestimmungen Gliederungstitel vor Art. 29
II
Die Anhänge1.1–1.6,2.3,2.5,2.14,3.6 und 3.8 werden gemäss Beilage geändert.
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3.3bis gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2014 in Kraft.
Artikel 1d Absatz 4 Buchstaben b–d tritt am1. Januar 2015 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1.1
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
Ziff. 2
Kategorien 2.1. Kategorie 1 Anlagen, die an natürlichen Gewässern erstellt werden. 2.2. Kategorie 2 Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen, wie Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
Ziff. 3 .2–3.4 und 3.6
3.2 Grundvergütung 3.2.1 Für die Berechnung der Grundvergütung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage. Die Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen gemäss den Ziffern3.2.2 und 3.2.3 berechnet. 3.2.2 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤10 kW 26 ≤50 kW 20 ≤300 kW 14.5 ≤1 MW 11 ≤10 MW7.5 3.2.3 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung Kategorie 1 ≤300 kW 16.1 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9 Kategorie 2 ≤10 kW 27.9 ≤50 kW 21.1 ≤300 kW 14.9 ≤1 MW 10.9 ≤10 MW 6.9 3.3 Druckstufen-Bonus Der Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen:
Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh) bis 31.12.2013 ab1.1.2014 ≤5 4.5 5.1 ≤102.73.0 ≤20 2 2.2 ≤501.51.7 3.4 Wasserbau-Bonus 3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar. Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.
100
80 Anspruch auf WB-Bonus [%]
60
40
20
0
10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] 3.4.2 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 3.4.3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus Kategorie 1 ≤300 kW3.6 ≤10 MW2.8 Kategorie 2 ≤10 kW 6.2 ≤50 kW 4.5 ≤300 kW3.4 3.6 Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt:
bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 35 Rp./kWh;
bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 38 Rp./kWh.
Ziff. 4 .2
4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre;
bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 20 Jahre.
Ziff. 5 .1 Bst. j, 5.2 und 5.3 Bst. b
5.1 Anmeldung Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
j. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe; 5.2 Projektfortschrittsmeldungen 5.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat. 5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Baubewilligung, Konzession;
die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
Änderungen gegenüber Ziffer 5.1;
geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.
Ziff. 7
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
Anhang 1.2
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 1 .1
1.1 Allgemeines Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt.
Ziff. 2 .3
2.3 Integrierte Anlagen Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
Ziff. 3 .1,3.2,3.4a und 3.4b
3.1 Vergütung für Neuanlagen 3.1.1 Bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) bis 1.1.2010–1.1.2011–1.3.2012- 1.10.2012- Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 33,1 ≤30 kW 54 44,3 39,3 33,7 27,0 ≤100 kW 51 41,8 34,3 32 24,8 ≤1000 kW 49 40,2 30,5 29 23,1 Angebaut ≤10 kW 75 61,5 48,3 39,9 36,1 ≤30 kW 65 53,3 46,7 36,8 29,4 ≤100 kW 62 50,8 42,2 34,9 26,9 ≤1000 kW 60 49,2 37,8 31,7 25,1 Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) bis 1.1.2010–1.1.2011–1.3.2012- 1.10.2012- Integriert ≤10 kW 90 73,8 59,2 48,8 42,8 ≤30 kW 74 60,7 54,2 43,9 36,5 ≤100 kW 67 54,9 45,9 39,1 33,2 ≤1000 kW 62 50,8 41,5 34,9 31,5 a Bei einer Inbetriebnahme zwischen1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1. Buchstabe a 3.1.2 Bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz Freistehend ≤30 kW 23,8 ≤100 kW 19,8 ≤1000 kW 19,2 Angebaut ≤30 kW 26,4 ≤100 kW 22,0 ≤1000 kW 21,3 Integriert ≤30 kW 30,4 ≤100 kW 25,3 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2. 3.2 Für Anlagen mit einer Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW wird dabei in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Vergütungssätze für angebaute Anlagen abgestellt. 3.4a Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze. 3.4b Die nach Ziffer 3.1 für eine einzelne Photovoltaikanlage anwendbaren Vergütungssätze gelten, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, für mehrere Anlagen gemeinsam, wenn diese:
über denselben Netzanschluss mit dem Verteilnetz des Netzbetreibers verbunden sind oder sich sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe voneinander, zum Beispiel auf demselben Grundstück, befinden; und
innerhalb von 6 Monaten in Betrieb genommen worden sind.
Ziff. 4
Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1 Die jährliche Absenkung der Vergütungssätze nach Ziffer 3 beträgt:
von 2010 bis 2013: 8 Prozent;
ab 2014: 0 Prozent.
4.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre;
bei einer Inbetriebnahme ab1. Januar 2014: 20 Jahre.
Ziff. 5 .2
Ziff. 7
Übergangsbestimmung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.
Anhang 1.3
Anschlussbedingungen für Windenergie
Ziff. 3
Berechnung der Vergütung 3.1 Kleinwindanlagen Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer:
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 3.2 Grosswindanlagen 3.2.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme:
Vergütungssatz (Rp./kWh) 20 21,5 Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher erhalten einen um2,5 Rp./kWh höheren Vergütungssatz (Höhenbonus). 3.2.2 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach
Ziffer 3 .2.3 verglichen:
Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.
Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.
Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte:
A (Prozent) 150 130 B (Rp./kWh) 17 13,5 C (Monate) 2 1 D (Prozent) 0,75 0,3 3.2.3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern3.2.4 und 3.2.5 berechnet. 3.2.4 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:
Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 4,5 m/s 5,0 m/s Höhenprofil logarithmisch logarithmisch Rauigkeitslänge l = 0,1 m l = 0,1 m 3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf:
Inbetriebnahme ab1.1.2014 Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 5,5 m/s Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k =2,0 Rauigkeitslänge l = 0,03 m Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über mehr und höher, die vor dem1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.4 errechnet. 3.2.6 Das BFE regelt die detaillierte Berechnung des Referenzertrages in einer Richtlinie. 3.3 Erfassung der Elektrizitätsmenge Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
Ziff. 5 .2
5.2 Projektfortschrittsmeldungen 5.2.1 Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten hat. 5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Baubewilligung;
Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
Anhang 1.4
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
Ziff. 4 .3 Bst. b und c
4.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2;
Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 zur Verfügung gestellt hat.
Anhang 1.5
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
Ziff. 3 .6
3.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 3.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 3.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
Ziff. 4 .6
4.6 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 4.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 4.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
Ziff. 5 .8
5.8 Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 5.8.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. 5.8.2 Die Vergütungsdauer beträgt:
Ziff. 6 .3 Bst. b
6.3 Energetische Mindestanforderungen Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten. Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.
b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-)Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen: 1. Elektrischer Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2.
2. Wärmenutzung: – Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 6.5 Buchstabe e beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterheizung) durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken. – Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.
Ziff. 6 .6
6.6 Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz 6.6.1 Berechnung der Vergütung Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so entspricht der Vergütungssatz jenem nach Ziffer 5.4 zuzüglich2,5 Rp./kWh. Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh. 6.6.2 Mindestanforderungen Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:
Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2.
Anforderung an die Wärmenutzung: Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen
Ökologische Mindestanforderungen: Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 6.4.
6.6.3 Weitere Anforderungen Es muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.
Ziff. 7
7.1 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren. 7.2 Für Anlagen der Kategorie nach Ziffer 6.3 Buchstabe b, die bis zum 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden sind, gelten die energetischen Mindestanforderungen nach bisherigem Recht, wenn die Einhaltung der neuen energetischen Mindestanforderungen aus Standortgründen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Anhang 1.6
Risikoabsicherung für Geothermieanlagen
Ziff. 3 .3 Bst. abis
3.3 Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid
abis. Der Projektant stellt Swisstopo sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20073 zur Verfügung.
Anhang 2.3
Titel an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
Ziff. 1 .2 und 1.3
1.2 Aufgehoben 1.3 Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a–g der Verordnung (EG) Nr. 244/20094.
Ziff. 7
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis. 7.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/20095. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 7.3 Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.2 anzugeben.
Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S.3; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009, ABl. L 247 vom 19.9.2009, S.3.
Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.
Anhang 2.5
an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern
Ziff. 5 Bst. d
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessung gemäss der europäischen Norm EN 611216 und deren Klassierung aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20127.
Ziff. 7 .1 Bst. b
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:
b. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20128.
Ziff. 9
Übergangsregelung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013 Geräte, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
Siehe Fussnote zu Ziffer 3.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl L 123 vom 9.5.2012, S.1.
Siehe Fussnote zu Ziffer 5.
Anhang 2.14
an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten
Ziff. 1 .4
Ziff. 7
Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis. 7.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/20099. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 7.3 Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss den Ziffern7.2 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
Anhang 3.3bis Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt für:
Glühlampen,
Leuchtstofflampen,
Hochdruckentladungslampen,
LED-Lampen und LED-Module,
Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a–d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.
1.2 Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201210.
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201211 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Energieverbrauch und die weiteren Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/201212 gemessen.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, Fassung gemäss ABl. L 258 vom 26.9.2012, S.1.
Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.
4 Übergangsregelung
4.1 Geräte nach Ziffer 1, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden. 4.2 Geräte nach Ziffer 1, welche bis zum 31. Dezember 2013 keine Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen mussten, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
Anhang 3.6
Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
Ziff. 1
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 199513 über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.
Anhang 3.8
Angabe des Energieverbrauchs von Raumklimageräten
Ziff. 2 .1
2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind mit Ausnahme des EU-Hoheitszeichens gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201114 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
Ziff. 4
Übergangsregelung zur Änderung vom vom 23. Oktober 2013 Geräte, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 178 vom 6.7.2011, S.1.