AS 2013 3705
Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht
(VBB)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 2a Abs. 2–4
Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:
Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,015 SAK/Normalstoss
andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,010 SAK/Normalstoss
Kartoffeln 0,045 SAK/ha
Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,300 SAK/ha
Rebbau mit eigener Kelterei 0,300 SAK/ha
Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,900 SAK/ha
Hochtunnel oder Treibbeet 0,450 SAK/ha
Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,060 SAK/Are
Champignonproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,250 SAK/Are
Sprossenproduktion in Gebäuden1,000 SAK/Are
produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,400 SAK/ha
Christbaumkulturen 0,045 SAK/ha
betriebseigener Wald 0,012 SAK/ha 3 Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.
Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bereits bestehenden Anlagen bemisst sich der Zuschlag in SAK nach dem effektiven Arbeitsaufwand.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |