AS 2013 3975
Verordnung
über die Tierzucht
(Tierzuchtverordnung, TZV)
Änderung vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Freibergerzuchtverband» ersetzt durch «Freibergerverband».
Art. 24 Abs. 3 und 5
Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, tierschutzkonform gehaltene Stuten mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.
Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 20132 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
Art. 32 Abs. 1
Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt.
Art. 33 Einfuhr von Samen von Stieren
Beim Zollkontingent Nr. 12 (Samen von Stieren) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.