AS 2013 4111
Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20101,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 173a Absatz 2, 299 Absatz 3, 304 Absätze1 und 2, 305 Absatz 3, 306a Absätze1, 2 und 4, 313 Absatz 1, 315 Absätze1 und 2, 316 Absatz 1, 330 Absätze1 und 2, 332 Absatz 2, 333 Absatz 1, 334 Absätze1 und 4, 335 Absatz 3, 338 Absätze1, 2 und 4, 339 Absätze1, 2, und 4, 340 Absatz 3, 341 Absatz 1, 345 Randtitel, Absätze1 und 2, 347 Absätze 1–4 sowie 348 Absätze1 und 2 wird der Ausdruck «Nachlassrichter» durch «Nachlassgericht» ersetzt. Die grammatikalischen Anpassungen sind vorzunehmen.
Art. 4a
Cbis. Verfahren 1 Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvoll- Zusammenhang streckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.
Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.
Art. 56
A. Grundsätze Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare und Begriffe Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1. in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und
Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen; 2. während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien; 3. gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57–62) gewährt ist.
Art. 173a Abs. 1 und 3
Hat der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlassstundung oder um Notstundung eingereicht, so kann das Gericht den Entscheid über den Konkurs aussetzen.
Aufgehoben
Art. 174
4. Weiterziehung 1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO3 angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 3
Art. 192
C. Von Amtes Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
Art. 211a
Dbis. Dauer- 1 Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen können ab Konkurseröffschuldverhältnisse nung als Konkursforderungen höchstens bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Der Gläubiger muss sich allfällige Vorteile, die er für diese Dauer erlangt hat, anrechnen lassen.
Soweit die Konkursmasse die Leistungen aus dem Dauerschuldverhältnis in Anspruch genommen hat, gelten die entsprechenden Gegenforderungen, die nach Konkurseröffnung entstanden sind, als Masseverbindlichkeiten.
Vorbehalten bleibt die Weiterführung eines Vertragsverhältnisses durch den Schuldner persönlich.
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. e und Abs. 5
Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Zweite Klasse
e. Aufgehoben 5 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet: 1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; 2. die Dauer eines Prozesses über die Forderung; 3. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.
Art. 285 Randtitel und Abs. 3
A. Grundsätze 3 Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.
Art. 286 Abs. 3
Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.
Art. 288 Abs. 2
Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.
Art. 288a
4. Berechnung Bei den Fristen der Artikel 286–288 werden nicht mitberechnet: der Fristen 1. die Dauer einer vorausgegangenen Nachlassstundung; 2. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation; 3. die Dauer der vorausgegangenen Betreibung.
Art. 292
E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt: 1. nach Ablauf von zwei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von zwei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Art. 293
A. Einleitung Das Nachlassverfahren wird eingeleitet durch:
ein Gesuch des Schuldners mit folgenden Beilagen: eine aktuelle Bilanz, eine Erfolgsrechnung und eine Liquiditätsplanung oder entsprechende Unterlagen, aus denen die derzeitige und künftige Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners ersichtlich ist, sowie ein provisorischer Sanierungsplan;
ein Gesuch eines Gläubigers, der berechtigt wäre, ein Konkursbegehren zu stellen;
die Überweisung der Akten nach Artikel 173a Absatz 2.
Art. 293a
B. Provisorische 1 Das Nachlassgericht bewilligt unverzüglich eine provisorische Stundung 1. Bewilligung Stundung und trifft von Amtes wegen weitere Massnahmen, die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendig sind. Die provisorische Stundung kann vom Nachlassgericht auf Antrag verlängert werden.
DieGesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung darf vier Monate nicht überschreiten.
Besteht offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Nachlassgericht von Amtes wegen den Konkurs.
Art. 293b
2. Provisorischer 1 Zur näheren Prüfung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung Sachwalter eines Nachlassvertrages setzt das Nachlassgericht einen oder mehrere provisorische Sachwalter ein. Artikel 295 gilt sinngemäss.
In begründeten Fällen kann von der Einsetzung eines Sachwalters abgesehen werden.
Art. 293c
3. Wirkungen 1 Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine der provisorischen Stundung definitive Stundung.
In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;
ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
Art. 293d
4. Rechtsmittel Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Art. 294
C. Definitive 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Stundung 1. Verhandlung Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so und Entscheid bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung.
Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs.
Art. 295
2. Sachwalter 1 Das Nachlassgericht ernennt einen oder mehrere Sachwalter.
Dem Sachwalter stehen insbesondere folgende Aufgaben zu:
er entwirft den Nachlassvertrag, sofern dies erforderlich ist;
er überwacht die Handlungen des Schuldners;
er erfüllt die in den Artikeln 298–302 und 304 bezeichneten Aufgaben;
er erstattet auf Anordnung des Nachlassgerichts Zwischenberichte und orientiert die Gläubiger über den Verlauf der Stundung. 3 Das Nachlassgericht kann dem Sachwalter weitere Aufgaben zuweisen.
Art. 295a
3. Gläubiger- 1 Wo es die Umstände erfordern, setzt das Nachlassgericht einen ausschuss Gläubigerausschuss ein; verschiedene Gläubigerkategorien müssen darin angemessen vertreten sein.
Der Gläubigerausschuss beaufsichtigt den Sachwalter; er kann ihm Empfehlungen erteilen und wird von ihm regelmässig über den Stand des Verfahrens orientiert.
DerGläubigerausschuss erteilt anstelle des Nachlassgerichts die Ermächtigung zu Geschäften nach Artikel 298 Absatz 2.
Art. 295b
4. Verlängerung 1 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonder Stundung ders komplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.
Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus hat der Sachwalter eine Gläubigerversammlung einzuberufen, welche vor Ablauf des neunten Monats seit Bewilligung der definitiven Stundung stattfinden muss. Artikel 301 gilt sinngemäss.
Der Sachwalter orientiert die Gläubiger über den Stand des Verfahrens und die Gründe der Verlängerung. Die Gläubiger können einen Gläubigerausschuss und einzelne Mitglieder neu einsetzen oder abberufen sowie einen neuen Sachwalter bestimmen. Artikel 302 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 295c
5. Rechtsmittel 1 Der Schuldner und die Gläubiger können den Entscheid des Nachlassgerichts mit Beschwerde nach der ZPO4 anfechten.
Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Nachlassstundung kann keine aufschiebende Wirkung erteilt werden.
Art. 296
6. Öffentliche Die Bewilligung der Stundung wird durch das Nachlassgericht öffent- Bekanntmachung lich bekannt gemacht und dem Betreibungs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt. Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligung im Grundbuch anzumerken.
Art. 296a
7. Aufhebung 1 Gelingt die Sanierung vor Ablauf der Stundung, so hebt das Nachlassgericht die Nachlassstundung von Amtes wegen auf. Artikel 296 gilt sinngemäss.
Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind zu einer Verhandlung vorzuladen. Der Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören.
Der Entscheid über die Aufhebung kann mit Beschwerde nach der ZPO5 angefochten werden.
Art. 296b
8. Konkurs- Vor Ablauf der Stundung wird der Konkurs von Amtes wegen eröfferöffnung net, wenn:
dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist;
offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht; oder
der Schuldner Artikel 298 oder den Weisungen des Sachwalters zuwiderhandelt.
Art. 297
D. Wirkungen 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung der Stundung 1. Auf die weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Rechte der Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderun- Gläubiger gen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Art. 297a
2. Auf Dauer- Der Schuldner kann mit Zustimmung des Sachwalters ein Dauerschuldverhältnisse des schuldverhältnis unter Entschädigung der Gegenpartei jederzeit auf Schuldners einen beliebigen Zeitpunkt kündigen, sofern andernfalls der Sanierungszweck vereitelt würde; die Entschädigung gilt als Nachlassforderung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Auflösung von Arbeitsverträgen.
Art. 298
3. Auf die Ver- 1 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht des fügungsbefugnis des Schuldners Sachwalters fortsetzen. Das Nachlassgericht kann jedoch anordnen, dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.
Ohne Ermächtigung des Nachlassgerichts oder des Gläubigerausschusses können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.
Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter.
Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen des Sachwalters zuwider, so kann das Nachlassgericht auf Anzeige des Sachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entziehen oder von Amtes wegen den Konkurs eröffnen.
Art. 299 Randtitel
E. Stundungsverfahren 1. Inventar und Pfandschätzung
Art. 300 Abs. 1
Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
Art. 301 Abs. 2
Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.
Art. 302 Randtitel
F. Gläubigerversammlung
Art. 303 Randtitel
G. Rechte gegen Mitverpflichtete
Art. 304 Randtitel
H. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht
Art. 305 Abs. 1
Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.
Art. 306
B. Bestätigungs- 1 Die Bestätigung des Nachlassvertrages wird an folgende Voraussetentscheid 1. Vorauszungen geknüpft: setzungen 1. Der Wert der angebotenen Leistungen muss im richtigen Verhältnis zu den Möglichkeiten des Schuldners stehen; bei deren Beurteilung kann das Nachlassgericht auch Anwartschaften des Schuldners berücksichtigen. 2. Die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten müssen hinlänglich sichergestellt sein, soweit nicht einzelne Gläubiger ausdrücklich auf die Sicherstellung ihrer Forderung verzichten; Artikel 305 Absatz 3 gilt sinngemäss. 3. Bei einem ordentlichen Nachlassvertrag (Art. 314 Abs. 1) müssen die Anteilsinhaber einen angemessenen Sanierungsbeitrag leisten.
Das Nachlassgericht kann eine ungenügende Regelung auf Antrag oder von Amtes wegen ergänzen.
Art. 307
3. Weiterziehung 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO6 angefochten werden.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
Art. 308
4. Mitteilung 1 Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreck- und öffentliche Bekannt- bar ist: machung
unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
öffentlich bekanntgemacht.
Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Art. 309
C. Wirkungen Wird der Nachlassvertrag abgelehnt, so eröffnet das Nachlassgericht 1. Ablehnung den Konkurs von Amtes wegen.
Art. 310
2. Bestätigung 1 Der bestätigte Nachlassvertrag ist für sämtliche Gläubiger verbinda. Verbindlich- lich, deren Forderungen vor der Bewilligung der Stundung oder seitkeit für die Gläubiger her ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden sind (Nachlassforderungen). Ausgenommen sind die Pfandforderungen, soweit sie durch das Pfand gedeckt sind.
Die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten verpflichten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder in einem nachfolgenden Konkurs die Masse. Gleiches gilt für Gegenforderungen aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Schuldner mit Zustimmung des Sachwalters daraus Leistungen in Anspruch genommen hat.
Art. 314 Abs. 1bis
Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
Art. 318 Abs. 1 und 1bis
Der Nachlassvertrag enthält Bestimmungen über:
1. den Verzicht der Gläubiger auf den bei der Liquidation oder durch den Erlös aus der Abtretung des Vermögens nicht gedeckten Forderungsbetrag oder die genaue Ordnung eines Nachforderungsrechts; 2. die Bezeichnung der Liquidatoren und die Anzahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die Abgrenzung der Befugnisse derselben; 3. die Art und Weise der Liquidation, soweit sie nicht im Gesetz geordnet ist, sowie die Art und die Sicherstellung der Durchführung dieser Abtretung, sofern das Vermögen an einen Dritten abgetreten wird; 4. die neben den amtlichen Blättern für die Gläubiger bestimmten Publikationsorgane.
Die Nachlassdividende kann ganz oder teilweise aus Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an der Schuldnerin oder an einer Auffanggesellschaft bestehen.
Art. 331 Abs. 2
Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286–288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.
Art. 332 Abs. 1
Der Schuldner oder ein Gläubiger kann einen Nachlassvertrag vorschlagen. Die Konkursverwaltung begutachtet den Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlung über denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlung statt.
Art. 350
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2013 Wurde das Gesuch um Nachlassstundung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 eingereicht, so gilt für das Nachlassverfahren das bisherige Recht.
II
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Juni 2013 Ständerat, 21. Juni 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenützt abgelaufen.7
6. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am5. Nov. 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Das Obligationenrecht9 wird wie folgt geändert:
Art. 333b
3. Betriebs- Wird der Betrieb oder der Betriebsteil während einer Nachlassstunübergang bei Insolvenz dung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung übertragen, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, wenn dies mit dem Erwerber so vereinbart wurde und der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. Im Übrigen gelten die Artikel 333, ausgenommen dessen Absatz 3, und 333a sinngemäss.
Art. 335e Abs. 2
Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Art. 335h
5. Sozialplan 1 Der Sozialplan ist eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber
a. Begriff und und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündi- Grundsätze gungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden. 2 Er darf den Fortbestand des Betriebs nicht gefährden.
Art. 335i
Verhandlungs- 1 Der Arbeitgeber muss mit den Arbeitnehmern Verhandlungen mit pflicht dem Ziel führen, einen Sozialplan aufzustellen, wenn er:
üblicherweise mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigt; und
beabsichtigt, innert 30 Tagen mindestens 30 Arbeitnehmern aus Gründen zu kündigen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen. 2 Zeitlich verteilte Kündigungen, die auf dem gleichen betrieblichen Entscheid beruhen, werden zusammengezählt.
Der Arbeitgeber verhandelt:
mit den am Gesamtarbeitsvertrag beteiligten Arbeitnehmerverbänden, wenn er Partei dieses Gesamtarbeitsvertrags ist;
mit der Arbeitnehmervertretung; oder
direkt mit den Arbeitnehmern, wenn es keine Arbeitnehmervertretung gibt. 4 Die Arbeitnehmerverbände, die Arbeitnehmervertretung oder die Arbeitnehmer können zu den Verhandlungen Sachverständige heranziehen. Diese sind gegenüber betriebsfremden Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 335j
c. Aufstellung 1 Können sich die Parteien nicht auf einen Sozialplan einigen, so muss durch ein Schiedsgericht ein Schiedsgericht bestellt werden. 2 Das Schiedsgericht stellt einen Sozialplan durch verbindlichen Schiedsspruch auf.
Art. 335k
d. Während eines Die Bestimmungen über den Sozialplan (Art. 335h–335j) gelten nicht Konkurs- oder eines Nachlass- bei Massenentlassungen, die während eines Konkurs- oder Nachlassverfahrens verfahrens erfolgen, das mit einem Nachlassvertrag abgeschlossen wird.
Art. 361 Abs. 1
Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden: …
Artikel 335k : (Sozialplan während eines Konkurs- oder eines
Nachlassverfahrens) …
Art. 362 Abs. 1
Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden:
…
Artikel 335i : (Verhandlungspflicht zwecks Abschlusses eines
Sozialplans)
Artikel 335j : (Aufstellung des Sozialplans durch ein Schiedsgericht)
…