AS 2013 435
Bundesbeschluss
über die Jugendmusikförderung
(Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)
vom 15. März 20121
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 18. Dezember 20083 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom4. Dezember 20094,
beschliesst:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 67a Musikalische Bildung
Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.