AS 2013 749
Verordnung
über den Schutz vor Störfällen
(Störfallverordnung, StFV)
Änderung vom 13. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Februar 19911 über den Schutz vor Störfällen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19832 über den Umweltschutz (USG) und den Artikel 47 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913,
Art. 1 Abs. 2 Bst. f, 3 Einleitungssatz und Bst. d sowie 4
Sie gilt für:
f. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 20004, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 erfüllen.
Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:
d. Rohrleitungsanlagen nach der Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 2000, welche die Kriterien nach Anhang 1.3 nicht erfüllen.
Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen und Transporte, die der Kernenergie- und der Strahlenschutzgesetzgebung unterstellt sind, soweit sie die Bevölkerung oder die Umwelt aufgrund ihrer Strahlung schädigen könnten.
Art. 2 Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. c
Als Störfall gilt ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:
c. ausserhalb der Rohrleitungsanlage.
Art. 3 Abs. 1
Der Inhaber eines Betriebs, eines Verkehrswegs oder einer Rohrleitungsanlage muss alle zur Verminderung des Risikos geeigneten Massnahmen treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik verfügbar, aufgrund seiner Erfahrung ergänzt und wirtschaftlich tragbar sind. Dazu gehören Massnahmen, mit denen das Gefahrenpotential herabgesetzt, Störfälle verhindert und deren Einwirkungen begrenzt werden.
Art. 5 Abs. 3 und 4
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:
eine knappe Beschreibung der baulichen und technischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage mit Übersichtsplan und Angaben zur Umgebung;
Angaben über die Art, die Zusammensetzung und den Aggregatszustand der beförderten Stoffe und Zubereitungen sowie über den genehmigten Betriebsdruck und das Unfallgeschehen;
Angaben über die Sicherheitsmassnahmen;
eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt.
Der Inhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. c
Insbesondere prüft sie:
c. bei Rohrleitungsanlagen, ob die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen (Art. 5 Abs. 3 Bst. d) plausibel ist.
Sie beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass:
c. bei Rohrleitungsanlagen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist.
Art. 7 Abs. 2 Bst. a
Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, umso geringer sein muss, je:
a. schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb, einem Verkehrsweg oder einer Rohrleitungsanlage wiegen;
4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone
Art. 11a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung
Die Kantone berücksichtigen die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung.
Die Vollzugsbehörde bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann.
Bevor die zuständige Behörde über eine Änderung einer Richt- oder Nutzungsplanung in einem Bereich nach Absatz 2 entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.
Art. 12 Abs. 2
Die Kantone sorgen zudem dafür, dass eine zentrale Stelle bezeichnet wird, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. Februar 2013
Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss der Vollzugsbehörde den Kurzbericht (Art. 5 Abs. 3) spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung einreichen.
Die Vollzugsbehörde befreit die Auskunftspflichtigen von ihrer Pflicht nach Absatz 1, wenn sie bereits über entsprechende Angaben verfügt.
II
Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge1.3,2.4 und 4.4 gemäss Beilage.
III
Die Rohrleitungsverordnung vom2. Februar 20005 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Bst. b und c
Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält:
einen Kurzbericht nach Artikel 5 Absatz 3 der Störfallverordnung vom 27. Februar 19916 (StFV);
eine Risikoermittlung im Sinne von Anhang 4.4 StFV, wenn das aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist;
IV
Diese Änderung tritt am1. April 2013 in Kraft.
13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1.3
(Art. 1) Kriterien bei Rohrleitungsanlagen
1 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger Brenn- und Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als5 bar und kleiner oder gleich 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 500 000 Pa m (500 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen); oder
der genehmigte Betriebsdruck ist grösser als 25 bar und das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m ist grösser als 1 000 000 Pa m (1000 bar cm) (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
2 Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- oder Treibstoffe fallen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, wenn bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als5 bar das Produkt aus dem genehmigten Betriebsdruck in
Pascal (Pa) und dem Aussendurchmesser in m grösser als 200 000 Pa m (200 bar cm) ist (bei den Angaben ist der Druck als Überdruck zu verstehen).
Anhang 2.4
(Art. 3) Rohrleitungsanlagen Der Inhaber einer Rohrleitungsanlage muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss:
eine geeignete Linienführung bzw. einen geeigneten Standort wählen und die erforderlichen Sicherheitsabstände einhalten;
die Rohrleitungsanlage unter Berücksichtigung der Umgebung mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen;
die verfügbaren Informationen über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe sammeln, auswerten und an betroffene Dritte (z.B. Personal, Ereignisdienste und Grundeigentümer) weitergeben.
Anhang 4.4
(Art. 6) Rohrleitungsanlagen
1 Grundsätze
Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das von der Rohrleitungsanlage ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art der Rohrleitungsanlage, deren Gefahrenpotential und deren Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
2 Grunddaten
21 Rohrleitungsanlage und Umgebung
– Bezeichnung der Rohrleitungsanlage mit Strecken- resp. Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung der Rohrleitungsanlage, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
22 Sicherheitsmassnahmen
– Regeln der Technik, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
3 Analyse
31 Methoden
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
32 Gefahrenpotentiale
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
33 Wesentliche Störfallszenarien
– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
4 Schlussfolgerungen
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.
5 Zusammenfassung der Risikoermittlung
– Charakterisierung der Rohrleitungsanlage und der wesentlichen Gefahrenpotentiale, – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen, – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien, – Einschätzung des von der Rohrleitungsanlage ausgehenden Risikos.