Quelle

AS 2014 2193

Energieverordnung
(EnV)

Änderung vom 25. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Übergangsregelung» ersetzt durch «Übergangsbestimmung».

Art. 10 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 5

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen2.1–2.21 festgelegt.

Wer Anlagen und Geräte nach den in Absatz 1 genannten Anhängen in Verkehr bringt oder abgibt, muss:

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den in Absatz 1 genannten Anhängen gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.

Art. 11 Abs. 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.11 angeben.

Art. 28 Bst. b und h

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen2.1–3.11 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);

h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen2.1–3.11 führen können (Art. 11).

II

Die Anhänge2.5,2.7–2.10 und 2.13 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge2.15–2.21, und 3.9–3.11 gemäss Beilage.

Die Anhänge3.4 und 3.8 werden aufgehoben.

III

Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst c Ziff. 5

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte: 5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen2.1,2.2,2.5–2.7,2.9 und 3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 nicht einhalten: – Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher – netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten – netzbetriebene Elektrobacköfen – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen

IV

Diese Verordnung tritt am1. August 2014 in Kraft.

25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 2.5

elektrischen Haushaltswäschetrocknern

Ziff. 2

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 611214 und dem Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20125 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

Ziff. 3

werden nach der europäischen Norm EN 611216 oder durch ein anderes zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren gemessen, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die gemessenen Werte dürfen höchstens

Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

Ziff. 8

Bisherige Ziffer 9

Ziff. 9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom1. März 2012 zur Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 9.5.2012, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Anhang 2.7

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen

Ziff. 2

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG7 und der europäischen Norm EN 503048 unterschreiten:

  1. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen: 0.60 kWh elektrische Energie;

  2. Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Nettovolumen: 0.80 kWh elektrische Energie;

  3. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser: 1.00 kWh elektrische Energie.

Ziff. 7 .1 Bst. b

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss:

b. den Artikeln3 und 4 sowie den Anhängen I–VII und VIII, Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/20149.

Ziff. 8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

Anhang 2.8

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Ziff. 1 .1 und 1.2 Bst. e

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/200810 für serienmässig hergestellte elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

e. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/201311

Ziff. 7

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S.1.

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

Anhang 2.9

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

Ziff. 1

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies:

  1. komplexe Set-Top-Boxen gemäss Ziffer 2 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der Europäischen Kommission vom1. Juli 201312.

  2. einfache Set-Top-Boxen gemäss den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/200913.

Ziff. 2

2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der europäischen Kommission vom1. Juli 201314 erfüllen. Die Zeiten für die Bestimmung des 24-Stunden-Zyklus (Headed) sind dabei in Abweichung von Ziffer 8.2 des Code of Conduct wie folgt zu definieren:

  1. TStandby = 3 × APD-Timeout;

  2. TAPD = 24 h – TOn – TStandby.

2.2 Für Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die im Vergleich zu den Funktionen gemäss Ziffer 8 des Code of Conduct wesentliche zusätzliche Funktionen erfüllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Energieverbrauch bewilligen.

Der Code of Conduct kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top- Boxen, Fassung gemäss ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe a.

2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200915 erfüllen.

Ziff. 7

7.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden 7.2 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016

Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe b.

Anhang 2.10

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren

Ziff. 1

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen- 50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die:

  1. für Dauerbetrieb ausgelegt sind;

  2. eine Nennspannung bis 1000 V aufweisen;

  3. eine Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW aufweisen; und

  4. über2, 4 oder 6 Pole verfügen.

1.2 Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/200916.

Ziff. 2

2.1 Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 Ziffer 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/200917 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2015 gilt Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/200918. 2.3 Ab dem1. Januar 2017 gilt Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 640/200919.

Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 4/2014, ABl. L2 vom 7.1.2014, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Ziff. 8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 8.2 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

Anhang 2.13

an das Inverkehrbringen von elektrischen netzbetriebenen Nassläufer-Umwälzpumpen

Ziff. 1 Fussnote

Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200920 verwiesen.

Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4.

Anhang 2.15

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische:

  1. Lampen mit gebündeltem Licht;

  2. LED-Lampen;

  3. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind. 1.3 Ausgenommen sind:

  1. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

  2. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/201221.

2.1 Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201222 erfüllen. 2.2 Ab dem1. September 2014 gelten die Vorschriften der Stufen1 und 2. 2.3 Ab dem1. September 2016 gelten zusätzlich die Vorschriften der Stufe3.

Verordnung (EU) 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S.1

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen und Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 6256023 und den weiteren für die einzelnen Lampen und Geräte massgebenden EN-Normen gemessen.

  1. eine Beschreibung der Lampe oder des Gerätes;

  2. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe oder das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

  1. eine allgemeine Beschreibung;

  2. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

  3. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

  4. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

  5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

  6. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch 6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis. 6.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/201224. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.3 Produktinformationen für Spezialprodukte sind gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 auszuführen.

7.1 Lampen und Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. 7.2 Lampen und Geräte, die die ab dem1. September 2016 neu geltenden Anforderungen der Stufe3 gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Anhang 2.16

Anforderungen an die Energieeffizienz von Computern und Computerservern 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/201325. 1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

Anforderungen für das Inverkehrbringen 2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Kapitel 1.1,1.3, 2–7 der Verordnung (EU) Nr. 617/201326 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen. 2.2 Ab dem1. Januar 2016 ist zusätzlich Anhang II Ziffer 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zu erfüllen.

werden gemäss Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/201327 gemessen und berechnet.

c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/201328;

  2. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 6.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. 6.2 Geräte, die die ab dem1. Januar 2016 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2 .2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben

werden.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.17

elektrischen Wasserpumpen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Wasserpumpen. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/201229.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen II Ziffer 1 Buchstabe b und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201230 erfüllen.

Der Energieverbrauch und weitere damit zusammenhängende Eigenschaften der in

Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang III der Verordnung (EU)

Nr. 547/201231 gemessen.

Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201232;

  2. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/201233 auszuführen. 6.2 Wer Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.18

an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.

  1. Geräte, die auch nichtelektrische Energiequellen verwenden;

  2. Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den Schallleistungspegel und die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 206/201234 erfüllen:

  1. Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben b Tabelle 5 und c;

  2. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a Tabelle3 und d.

werden nach den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482535 gemessen.

b. eine Beschreibung des Gerätes;

Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7.

Der Text der EN-Normen kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für die Komfortventilatoren gemäss Anhang I Ziffer 3 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 206/201236;

  2. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482537 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201138;

  3. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201139 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.2 Wer Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Ver-

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 178 vom 6.7.2011, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. e.

kaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. 7.2 Geräte, bei denen die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

Anhang 2.19

elektrischen Ventilatoren 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0.125 und 500 kW. 1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss den Artikeln1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/201140.

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen I Ziffer 2 Tabelle2 und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201141 erfüllen.

werden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 327/201142 gemessen.

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 666/2013, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und Nenn-Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201143;

  2. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/201144 auszuführen. 6.2 Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Anhang 2.20

elektrischen Haushaltsgeschirrspülern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler. 1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden. 1.3 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern1, 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201045 erfüllen. 2.2 Ab dem1. Dezember 2016 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 2.3 der Verordnung EU Nr. 1016/2010 zu erfüllen.

3.1 Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201046 und der europäischen Norm EN 5024247 gemessen. 3.2 Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010.

Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspüler, Fassung gemäss ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch Besonderheiten;

  1. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 5024248, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201049 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201050;

  2. die Energieeffizienzklasse gemäss Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010;

  3. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201051 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften vornehmen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

Anhang 2.21

elektrischen Staubsaugern 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.

  1. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger;

  2. Bohnermaschinen;

  3. Staubsauger für den Aussenbereich.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201352.

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 666/201353 erfüllen. 2.2 Ab dem1. September 2017 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zu erfüllen.

werden nach Artikel 4 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/201354 gemessen.

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L192 vom 13.7.2013, S. 24.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/201355;

  1. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.

  2. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/201356 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom3.Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 13.7.2013, S.1.

7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden. 7.2 Geräte, die die ab dem1. September 2017 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Anhang 3.9

(Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten. 1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind gemäss der Vereinbarung vom 28. Mai 200857 zwischen dem Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) und dem Bundesamt für Energie (BFE) über die Anwendung einer Energieetikette für Kaffeemaschinen auszuführen. 2.2 Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

werden entsprechend der europäischen Norm EN 5056458 und der in Ziffer 2.1 genannten Vereinbarung zwischen FEA und BFE gemessen.

Geräte, die die Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

Die Vereinbarung kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Haushaltgeräte > Kaffeemaschinen

Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr.1, 8320 Fehraltdorf, www.electrosuisse.ch

Anhang 3.10

(Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord- 1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. 1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/200960.

Angaben und Kennzeichnung 2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/200961 gekennzeichnet sind. 2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein. 2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. 2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.

Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss

Ziffer 1 .1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG)

Nr. 1222/200962 und dem UNECE-Reglement Nr. 11763 ermittelt.

Reifen, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017

Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3.

Anhang 3.11

(Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Haushaltsdunstabzugshauben Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsdunstabzugshauben.

Angaben und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-VII und VIII Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201464 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden. 2.2 Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.

werden durch zuverlässige, genaue, reproduzierbare Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt. Für die zulässigen Toleranzen ist der Anhang VIII Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 massgebend.

4.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden. 4.2 Ab dem1. Januar 2016 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten2, 3 und 4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette1 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom1. Oktober 2013 zur Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S.1.

4.3 Ab dem1. Januar 2018 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten3 und 4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden. 4.4 Ab dem1. Januar 2020 dürfen nur noch Geräte mit der Etikette 4 gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

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