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Verordnung über die Liquidität der Banken

AS 2014 2321 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 25. Juni 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2014-2321/de/verordnung-uber-die-liquiditat-der-banken

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Finanzinstitute (SR 954.11),

AS 2014 2321

Verordnung
über die Liquidität der Banken
(Liquiditätsverordnung, LiqV)

Änderung vom 25. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Liquiditätsverordnung vom 30. November 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kurzfristig eintretende Verschlechterungen der Liquidität und sorgt für eine angemessene mittel- bis langfristige Refinanzierung.

Art. 3 Abs. 2

Sie ist namentlich befugt, Daten zur Berechnung der Quote für strukturelle Liquidität (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und bei Bedarf zu weiteren Beobachtungskennzahlen auf Stufe Finanzgruppe und Einzelinstitut zu erheben.

Art. 4 Aufgaben der Prüfgesellschaft

Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der Berichterstattung zur NSFR und zu weiteren Beobachtungskennzahlen gemäss den technischen Ausführungsbestimmungen der FINMA zu bestätigen.

Art. 7 Abs. 1 und 2

Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.

Sie identifizieren, steuern und überwachen die Liquiditätsrisiken sowie die Finanzierungsbedürfnisse der Finanzgruppe und der für das Liquiditätsrisiko wesentlichen Rechtseinheiten, Geschäftsfelder und Währungen. Dabei berücksichtigen sie rechtliche, regulatorische oder operative Beschränkungen für die Übertragbarkeit von Liquidität.

Art. 9 Abs. 3

Die Annahmen zu den Szenarien, insbesondere diejenigen über Mittelzuflüsse und -abflüsse und den Liquiditätswert der Vermögenswerte im Falle eines Stressereignisses, sind regelmässig sowie nach Eintritt eines Stressereignisses zu überprüfen.

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Quantitative Anforderungen

Art. 12 Quote für kurzfristige Liquidität

Mit der Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR) soll sichergestellt werden, dass Banken genügend qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) halten, um den Nettomittelabfluss jederzeit decken zu können, der in einem durch Ab- und Zuflussannahmen definierten Stressszenario mit einem Zeithorizont von 30 Kalendertagen (30-Tage-Horizont) zu erwarten ist. Die Annahmen der Mittelabflüsse und der Abflussraten richten sich nach Anhang 2, diejenigen der Mittelzuflüsse und der Zuflussraten nach Anhang 3.

DieErfüllung der LCR befreit die Banken nicht von der Pflicht, ausreichend bemessene Liquiditätsreserven nach Artikel 2 Absatz 2 zu halten und dabei die Ergebnisse der Stresstests nach Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigen.

Art. 13 Berechnung

Die LCR entspricht dem Quotienten aus:

  1. dem Bestand an HQLA (im Zähler);

  2. dem Wert des Nettomittelabflusses, der gemäss Stressszenario im 30-Tage- Horizont zu erwarten ist (im Nenner).

Art. 14 Erfüllung der Anforderungen an die LCR

Die Bank erfüllt die Anforderungen an die LCR, wenn der Quotient nach Artikel 13 mindestens1 ist.

Die LCR ist auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut gesondert zu erfüllen für:

  1. die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 in sämtlichen Währungen, gegebenenfalls umgerechnet in Schweizerfranken; und

  2. die Gesamtheit der Positionen nach den Artikeln 15a, 15b und 16 in Schweizerfranken unter Berücksichtigung von Artikel 17.

Die FINMA regelt:

  1. inwieweit Holdinggesellschaften mit einer Bank als Tochtergesellschaft von der Erfüllung der LCR befreit werden können, wenn die Erfüllung der LCR der Holdinggesellschaft aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angezeigt ist;

  2. inwieweit bei Finanzgruppen mit Holdingstruktur die Obergesellschaft als Einzelinstitut von der Erfüllung der LCR befreit werden kann.

Sie kann im Einzelfall:

  1. von der aufsichtsrechtlichen Konsolidierungspflicht gemäss Artikel 7 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20122 abweichende Regelungen erlassen, um zusätzliche, aus Liquiditätsrisikoperspektive massgebliche Beteiligungen erfassen zu können;

  2. höhere Anforderungen an die LCR einer Bank stellen, wenn dies wegen deren Geschäftsaktivitäten, den eingegangenen Liquiditätsrisiken, der Geschäftsstrategie, der Qualität des Liquiditätsrisikomanagements oder des Entwicklungsstands der verwendeten Techniken notwendig ist.

Refinanziert sich ein Einzelinstitut zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland, so kann die FINMA von ihm zusätzlich verlangen, die LCR zu berechnen, ohne die erwarteten Zuflüsse aus diesen Niederlassungen in die Berechnung einzubeziehen. Basierend auf ihrer Risikoeinschätzung kann sie in diesem Fall weitere Anforderungen an die Erfüllung der LCR festlegen.

Sie kann auf Antrag der Bank ausländische Zweigniederlassungen in der Schweiz, deren Muttergesellschaft im Ausland einer Aufsicht und rechtlichen Anforderungen untersteht, die mit denen der Schweiz vergleichbar sind, von der Erfüllung der LCR befreien, wenn vergleichbare Angaben zur LCR auf konsolidierter Basis veröffentlicht werden.

Footnotes

  1. [2] SR 952.03

Art. 15 HQLA: Begriff und Zusammensetzung

Als HQLA gelten Aktiva:

  1. über die die Bank zur Beschaffung von Liquidität einfach, zu jedem Zeitpunkt innert der nächsten 30 Kalendertage und ohne wesentliche Werteinbusse verfügen kann; und

  2. welche die weiteren Anforderungen nach Artikel 15d erfüllen.

HQLA können sein:

  1. Aktiva mit höchster Liquidität nach Artikel 15a (Kategorie 1);

  2. Aktiva mit hoher Liquidität nach Artikel 15b (Kategorien 2a und 2b).

Art. 15a HQLA: Aktiva der Kategorie1

Aktiva der Kategorie1 umfassen folgende Vermögenswerte:

  1. Münzen und Banknoten;

  2. Zentralbankenguthaben einschliesslich Mindestreserven, soweit die Regelung der betreffenden Zentralbank ihren Abzug im Liquiditätsstress erlaubt;

  3. marktgängige Wertschriften, die Forderungen sind gegenüber: 1. einer Zentralregierung, 2. einer Zentralbank, 3. einer untergeordneten Gebietskörperschaft mit Haushaltsautonomie und dem Recht, Steuern zu erheben, oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft, 4. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, 5. dem Internationalen Währungsfonds, 6. der Europäischen Zentralbank, 7. der Europäischen Union, 8. multilateralen Entwicklungsbanken;

  4. cbis. marktgängige Wertschriften, die von den Institutionen nach Buchstabe c garantiert werden;

  5. marktgängige Wertschriften, die Forderungen gegenüber einer Zentralregierung oder einer Zentralbank in Landeswährung darstellen, die von der betreffenden Zentralregierung oder der Zentralbank in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko anfällt, oder im Herkunftsland der Bank begeben werden, wenn die Zentralregierung ein Risikogewicht von mehr als 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II3 aufweist; sowie

  6. marktgängige Wertschriften, die Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft oder der Schweizerischen Nationalbank (SNB) in Fremdwährung darstellen, bis zur Höhe des stressbedingten Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung, in der das Liquiditätsrisiko eingegangen wird; dies gilt auch dann, wenn das Risikogewicht der Schweiz mehr als 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II beträgt.

Die marktgängigen Wertschriften nach Absatz 1 Buchstaben c und cbis können nur der Kategorie1 zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie weisen ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II auf.

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht – Basel II: International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards A Revised Framework Comprehensive Version; abrufbar unter: www.bis.org > Monetary & financial stability > Basel Committee on Banking Supervision > Basel III > Related Information Basel II – June 2006 (comprehensive version)

  1. Bei garantierten Forderungen ist entweder die Garantie einer Zentralregierung oder einer untergeordneten Gebietskörperschaft ausdrücklich, unwiderruflich und unbedingt oder eine solidarische Haftung mehrerer Gebietskörperschaften gegeben.

  2. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft. Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nichtwettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.

Aktiva der Kategorie1 werden zum aktuellen Marktwert bewertet.

Art. 15b HQLA: Aktiva der Kategorie2

Aktiva der Kategorie 2a umfassen folgende Vermögenswerte:

  1. marktgängige Wertschriften, die Forderungen sind gegenüber: 1. einer Zentralregierung, 2. einer Zentralbank, 3. einer untergeordneten Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, 4. der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, 5. dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, 6. multilateralen Entwicklungsbanken; abis marktgängige Wertschriften, die von den Institutionen nach Buchstabe a garantiert werden;

  2. marktgängige Unternehmensanleihen einschliesslich Geldmarktpapiere, wenn diese von Gesellschaften emittiert wurden, die weder allein noch verbunden mit anderen als Finanzinstitut nach Anhang 1 gelten; und

  3. marktgängige, spezialgesetzliche gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht von der Bank selbst oder einem mit ihr verbundenen anderen Finanzinstitut nach Anhang 1 emittiert wurden. Pfandbriefanleihen begeben durch die Pfandbriefzentralen nach dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304 können angerechnet werden.

Die marktgängigen Wertschriften nach Absatz 1 Buchstaben a und abis können nur der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie weisen ein Risikogewicht von höchstens 20 Prozent gemäss Absatz 53 des Standardansatzes unter Basel II auf.

  2. Es handelt sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Finanzinstituts nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft.

Ausgenommen hiervon sind Anleihen von Finanzinstituten, die von einer Zentralregierung oder von einer Regierung einer untergeordneten Gebietskörperschaft eingerichtet wurden, um in staatlichem Auftrag auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis Förderdarlehen zu vergeben.

Die Unternehmensanleihen nach Absatz 1 Buchstabe b und die gedeckten Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe c können der Kategorie 2a zugerechnet werden, wenn sie:

  1. mindestens über ein langfristiges Rating der Ratingklassen1 oder 2 gemäss Anhang 2 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 20125 verfügen oder wenn sie, soweit kein solches Rating vorliegt, über ein gleichwertiges kurzfristiges Rating einer von der FINMA anerkannten Rating-Agentur verfügen;

  2. über kein Rating nach Buchstabe a verfügen, aber institutsintern mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit bewertet werden, die einem Rating der Ratingklassen1 oder 2 gemäss Anhang 2 der Eigenmittelverordnung gleichkommt.

Aktiva der Kategorie 2a werden zum aktuellen Marktwert mit einem Wertabschlag von 15 Prozent bewertet.

Die FINMA kann weitere Aktiva der Kategorie2 (Aktiva der Kategorie 2b) bezeichnen, sofern diese:

  1. sich nachweislich selbst unter angespannten Marktbedingungen an den Repo- oder Kassamärkten als eine verlässliche Liquiditätsquelle erwiesen haben; und

  2. nicht von einem Finanzinstitut nach Anhang 1 oder einer mit einem Finanzinstitut verbundenen Gesellschaft emittiert worden sind.

Aktiva der Kategorie 2b werden zum aktuellen Marktwert bewertet und erfahren einen Wertabschlag von mindestens 50 Prozent.

Footnotes

  1. [4] SR 211.423.4
  2. [5] SR 952.03

Art. 15c HQLA: Anrechenbarkeit

Für die Berechnung der LCR können die Aktiva wie folgt an den Gesamtbestand der HQLA angerechnet werden:

  1. Aktiva der Kategorie1: unbegrenzt;

  2. Aktiva der Kategorie 2b allein: bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent;

  3. Aktiva der Kategorie 2a und 2b zusammen: bis zu einer Obergrenze von 40 Prozent.

Vor der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 1 Buchstaben b und c:

  1. sind die Wertabschläge von 15 und 50 Prozent nach Artikel 15b Absätze 4 und 6 abzuziehen;

  2. sind die Geschäfte nach Artikel 15e glattzustellen; und

c. sind besicherte Finanzierungsgeschäfte abzuwickeln, die: 1. den Austausch von HQLA beinhalten, 2. nicht durch Artikel 15e erfasst werden, und 3. eine Laufzeit von höchstens 30 Kalendertagen haben.

Die Obergrenzen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe Einzelinstitut einzuhalten.

Die FINMA legt die Vorgaben zur Berechnung der Obergrenzen fest.

Aktiva der Kategorien1 und 2, die im Ausland emittierte Wertschriften, Anleihen oder Schuldverschreibungen darstellen, dürfen nur an den Bestand der HQLA angerechnet werden, wenn:

  1. sie von der jeweiligen ausländischen Aufsichtsbehörde als HQLA anerkannt sind; oder

  2. auf Schweizerfranken denominiert und von der SNB als repofähig anerkannt sind.

Massgeblich für die Erfüllung der LCR sind, unabhängig von ihrer Restlaufzeit, die HQLA, die gemäss Stressszenario am ersten Tag des 30-Tage-Horizonts gehalten werden. Nicht berücksichtigt werden HQLA, die nach Artikel 15e glattzustellen sind.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem Aktiva nicht mehr als HQLA gelten, dürfen sie noch während 30 Kalendertagen als HQLA angerechnet werden.

Art. 15d HQLA: Weitere Anforderungen

Die FINMA regelt:

  1. welche Eigenschaften der HQLA ausschlaggebend dafür sind, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;

  2. die operativen Anforderungen, denen die Bewirtschaftung der HQLA genügen muss, damit auch gemäss Stressszenario in einem 30-Tage-Horizont zuverlässig Liquidität beschafft werden kann;

  3. die Vorgaben für eine angemessene Diversifizierung der HQLA der Kategorie2.

Art. 15e HQLA: Glattstellung

Besicherte Finanzierungsgeschäfte werden glattgestellt, wenn sie den Austausch von HQLA beinhalten und innert 30 Kalendertagen fällig werden.

Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten Sicherheitenswaps, Repos sowie gedeckte Wertpapierfinanzierungen.

Liquiditätsabschöpfende Geschäfte der SNB werden unabhängig von der Art der Besicherung glattgestellt, falls sie innert 30 Kalendertagen fällig werden. Liquidi- tätszuführende Geschäfte der SNB werden nur glattgestellt, wenn sie durch HQLA besichert sind und innert 30 Kalendertagen fällig werden.

Nicht glattgestellt wird der Austausch von Aktiva der Kategorie 2b sowie besicherte Finanzierungsgeschäfte, wenn die erhaltenen Aktiva zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden, die länger als 30 Kalendertage bestehen. Eine Short-Position umfasst sowohl die ungedeckte Ausleihe als auch den ungedeckten Verkauf von Aktiva.

Für Geschäfte mit der SNB, die eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit enthalten, ist die Kündigungsfrist zur Bestimmung der Restlaufzeit massgebend.

Art. 16 Nettomittelabfluss

Der Nettomittelabfluss berechnet sich aus den gesamten Mittelabflüssen, die gemäss Stressszenario im 30-Tage-Horizont zu erwarten sind, abzüglich der gesamten Mittelzuflüsse, die im gleichen Zeitraum zu erwarten sind.

Bei der Berechnung dürfen die zu erwartenden Mittelzuflüsse nur bis zu einer Gesamthöhe von 75 Prozent der zu erwartenden Mittelabflüsse berücksichtigt werden.

Die Mittelabflüsse berechnen sich, indem die Bilanz- und die Ausserbilanzpositionen entsprechend ihrer Abflusskategorie mit den massgeblichen Abflussraten nach Anhang 2 gewichtet werden.

Kann eine Position mehreren Abflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der höchsten Abflussrate massgebend.

Die Mittelzuflüsse berechnen sich, indem die Bilanzpositionen entsprechend ihrer Zuflusskategorie mit den massgeblichen Zuflussraten nach Anhang 3 gewichtet werden.

Kann eine Position mehreren Zuflusskategorien zugeordnet werden, so ist diejenige mit der tiefsten Zuflussrate massgeblich.

Für Positionen, die nach Artikel 15e glattzustellen sind, werden keine Mittelzu- oder -abflüsse berücksichtigt.

Bilanz und Ausserbilanzpositionen dürfen nicht doppelt erfasst werden. Namentlich dürfen Aktiva, die Teil des Bestandes an HQLA sind, nicht gleichzeitig als Mittelzuflüsse angerechnet werden.

Die FINMA kann in Abweichung von Anhang 2:

  1. niedrigere Abflussraten festlegen für stabile Einlagen im Ausland, die einem besonders sicheren Einlagensicherungssystem unterstellt sind;

  2. einen internen Modellansatz anerkennen für die Berechnung des erhöhten Liquiditätsbedarfs aufgrund von Marktwertveränderungen bei Derivatgeschäften und anderen Finanztransaktionen.

Art. 17 Erfüllung der LCR in Schweizerfranken

Die FINMA regelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Banken für die Erfüllung der LCR nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b HQLA in Fremdwährungen anrechnen dürfen.

Für Banken, die aus operativen Gründen keine HQLA in Fremdwährungen halten, legt sie fest, unter welchen Voraussetzungen und wie weit die Aktiva der Kategorie 2a über die Obergrenze von 40 Prozent (Art. 15c Abs. 1 Bst. c) hinaus angerechnet werden dürfen.

Art. 17a LCR in wesentlichen Fremdwährungen

Die LCR ist für alle Positionen in jeder wesentlichen Fremdwährung zu ermitteln und zu überwachen.

Die Obergrenzen von 15 und 40 Prozent nach Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c sind für die Berechnung der LCR in jeder wesentlichen Fremdwährung zu berücksichtigen. Die Obergrenze von 75 Prozent für die Mittelzuflüsse nach Artikel 16 Absatz 2 ist nicht zu berücksichtigen.

Die FINMA regelt:

  1. die Konsolidierungsebene, für welche die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gilt;

  2. ab welchem Anteil der Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung, gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten einer Bank, eine Fremdwährung als wesentlich gilt.

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Untergrenzen für die LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, wenn eine Bank übermässige Fremdwährungsrisiken eingeht.

Sie kann zudem Anforderungen an die Erfüllung der LCR in wesentlichen Fremdwährungen festlegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist.

HQLA in Fremdwährungen, welche gemäss Artikel 17 zur Deckung des Nettomittelabflusses in Schweizerfranken angerechnet werden, dürfen nicht zur Deckung des Nettomittelabflusses in der betreffenden Fremdwährung angerechnet werden.

Art. 17b Unterschreiten der LCR

Kommt es wegen ausserordentlicher Umstände zu einer drastischen Liquiditätsverknappung, so darf der geforderte Erfüllungsgrad vorübergehend unterschritten werden.

Die Banken erstatten der FINMA unverzüglich Meldung, wenn der geforderte Erfüllungsgrad unterschritten wird oder sich eine Unterschreitung abzeichnet.

Sie legen der FINMA umgehend einen Plan vor, aus dem hervorgeht, durch welche Massnahmen und in welcher Frist der geforderte Erfüllungsgrad wieder erreicht werden soll.

Stellt der Plan nicht sicher, dass der geforderte Erfüllungsgrad innert angemessener Frist wieder erreicht wird, so kann die FINMA geeignete Massnahmen ergreifen.

Die FINMA kann für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichungsfrist festlegen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind.

Art. 17c Liquiditätsnachweis

Die FINMA bestimmt Form und Inhalt der Formulare für den Nachweis der Erfüllung der LCR.

Die Banken stützen sich für die Bewertung der im Liquiditätsnachweis aufgeführten Positionen auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften erstellten Abschluss.

Nicht systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats bei der SNB ein.

Systemrelevante Banken reichen den Liquiditätsnachweis monatlich bis spätestens zum 15. Kalendertag des Folgemonats bei der SNB ein.

Stichtag ist der letzte Kalendertag des Monats.

Die FINMA kann auf Antrag einer Bank in begründeten Fällen eine von Absatz 3 abweichende, geringere Meldefrequenz festsetzen.

Sie setzt gesonderte Meldepflichten für Banken fest, die:

  1. Positionen in wesentlichen Fremdwährungen nach Artikel 17a Absatz 1 halten;

  2. sich nach Artikel 14 Absatz 5 zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im Ausland refinanzieren.

Die FINMA kann im Liquiditätsnachweis zusätzliche Meldungen zu liquiditätswirksamen Aktiva verlangen, die nicht HQLA sind.

Art. 17d Gruppeninterne Mittelab- und -zuflüsse

Die FINMA kann für Mittelab- und -zuflüsse zwischen einer Muttergesellschaft und den Tochtergesellschaften derselben Finanzgruppe Ab- und Zuflussraten festlegen, die von denjenigen nach den Anhängen2 und 3 abweichen.

Art. 17e Offenlegung

Die Banken informieren die Öffentlichkeit regelmässig in angemessener Weise über ihre LCR.

Systemrelevante Banken legen die LCR als Tagesdurchschnitt der letzten 90 Tage offen. Besteht die Pflicht zu einer nur halbjährlichen Offenlegung, so sind die täglichen Daten der letzten 180 Tage zu verwenden.

Die FINMA kann weitere Banken bestimmen, welche die LCR als Tagesdurchschnitt offenlegen müssen, wenn sie dies aus Sicht der Risikoeinschätzung oder im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als zweckmässig erachtet.

Die FINMA regelt die Einzelheiten der Offenlegung. Sie bestimmt insbesondere, welche LCR-relevanten Informationen zusätzlich zur LCR offenzulegen sind.

Art. 17f Prüfgesellschaften

Die Prüfgesellschaft hat die Richtigkeit der gemeldeten Daten des Liquiditätsnachweises und die Einhaltung der LCR gemäss den Vorgaben zum Prüfwesen zu bestätigen.

Art. 186

Die Banken melden der FINMA im Rahmen des allgemeinen Meldewesens die Summe:

  1. der per Abschluss des Geschäftsjahres in den Bilanzpositionen nach Anhang 1 Ziffern2.3 und 2.7 der Bankenverordnung vom 30. April 20147 ausgewiesenen Einlagen;

  2. der Einlagen nach Buchstabe a, die nach Artikel 37a BankG privilegiert sind;

  3. der Einlagen nach Buchstabe b, die nach Artikel 37h BankG gesichert sind.

Die FINMA berechnet gestützt auf die nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldeten Angaben die Anteile am Maximalbetrag der Einlagensicherung nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe b BankG und teilt diese den einzelnen Banken mit.

Bei der Berechnung der LCR berücksichtigen die Banken ihre jeweiligen Anteile am Maximalbetrag als «nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität gegenüber der schweizerischen Einlagensicherung» nach Anhang 2 Ziffer 8.1.5.

Die FINMA kann ausnahmsweise verlangen, dass einzelne Banken den nach Absatz 1 Buchstabe c zu meldenden Betrag in geeigneter Weise offenlegen, wenn dies zum Schutz der nicht privilegierten Gläubigerinnen und Gläubiger als notwendig erscheint.

Footnotes

  1. [7] SR 952.02

Art. 19 Abs. 2

Sie haben neben den für alle Banken geltenden Anforderungen die besonderen quantitativen Liquiditätsanforderungen nach diesem Kapitel zu erfüllen.

In der Fassung der Änderung vom 30. April 2014 der Bankenverordnung (Anh. 2 Ziff. 5; AS 2014 1269)

Art. 31 Abs. 2

Die Beobachtungsperiode endet gemäss den Vorgaben des Basler Ausschusses8, spätestens aber mit Einführung der NSFR.

Art. 31a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Juni 2014

Die nicht systemrelevanten Banken erfüllen die LCR nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 für das Jahr:

  1. 2015 zu mindestens 60 Prozent;

  2. 2016 zu mindestens 70 Prozent;

  3. 2017 zu mindestens 80 Prozent;

  4. 2018 zu mindestens 90 Prozent.

Die nicht systemrelevanten Banken reichen den Liquiditätsnachweis nach Artikel 17c im Jahr 2015 erstmals am2. März und für die übrigen Monate des Jahres 2015 spätestens am 30. Kalendertag des Folgemonats bei der SNB ein.

Footnotes

  1. [1] SR 952.06

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 1–3 gemäss Beilage.

III

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 4 geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 17e Absätze2 und 3 treten am1. Januar 2017 in Kraft.

25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Didier Burkhalter

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Basler Ausschuss für Bankenaufsicht - Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and liquidity risk monitoring tools; abrufbar unter: www.bis.org > Monetary & financial stability > Basel Committee on Banking Supervision > Basel III > Basel III: Liquidity (January 2013)

Anhang 1

Finanzinstitut A. Als Finanzinstitut gelten Unternehmen, die eine oder mehrere der untenstehenden Dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1.1 Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung) 1.1.1 Lebensversicherung 1.1.2 Nichtlebensversicherung 1.2 Rückversicherung und Retrozession 2. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen 2.1 Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von Kundinnen und Kunden 2.2 Gewährung von Krediten aller Art, einschliesslich Konsumkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Finanzierungen von Handelsgeschäften 2.3 Finanzierungsleasing 2.4 sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschliesslich Kreditkarten, Charge Cards, Debitkarten, Reiseschecks und Bankschecks 2.5 Bürgschaften und Kreditzusagen 2.6 Handel auf eigene oder auf Kundenrechnung an Börsen, auf OTC- Märkten oder in anderer Form mit 2.6.1 Geldmarkttiteln (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten) 2.6.2 Fremdwährungen 2.6.3 derivativen Instrumenten einschliesslich Futures und Optionen 2.6.4 Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Swaps und Forward Rate Agreements 2.6.5 übertragbaren Wertpapieren 2.6.6 sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, einschliesslich Edelmetalle 2.7 Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen; 2.8 Tätigkeiten als Finanzmakler 2.9 Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung; oder 2.10 Private Equity und ähnliche Vehikel mit dem Ziel des Erwerbs von Beteiligungen. B. Als Finanzinstitut gelten auch Holdingstrukturen, in denen Anbieter von Dienstleistungen nach Buchstabe A konsolidiert werden.

C. Nicht als Finanzinstitut gelten Finanzierungstöchter von Nicht-Finanzinstituten, die über keine Bankenbewilligung verfügen und die eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten ausschliesslich für Konzerngesellschaften erbringen.

Anhang 2

(Art. 16 Abs. 3) Mittelabflüsse und Abflussraten 1. Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden 1.1 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen. Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von mehr als

Kalendertagen sind nicht zu berücksichtigen 1.1.1 Stabile Einlagen 5 1.1.2 Weniger stabile Einlagen 10 1.2 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden grösser 20 als1.5 Mio. Schweizerfranken. Diese umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen 2. Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel 2.1 Sicht- und Termineinlagen von Kleinunternehmen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu

Kalendertagen 2.1.1 Stabile Einlagen 5 2.1.2 Weniger stabile Einlagen 10 2.2 Operative Einlagen im Zusammenhang mit Clearing-, Depot-, und Cash-Management-Dienstleistungen 2.2.1 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die voll- 5 ständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind 2.2.2 Operative Einlagen aller Gegenparteien, die nicht 25 vollständig durch die Einlagensicherung gedeckt sind 2.3 Anrechenbare Einlagen beim Zentralinstitut von Mitglie- 25 dern eines Finanzverbundes 2.4 Einlagen von Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken, wenn: 2.4.1 die gesamten Einlagen vollständig durch die Einla- 20 gensicherung gedeckt sind 2.4.2 die gesamten Einlagen nicht vollständig durch die 40 Einlagensicherung gedeckt sind 2.4.3 diese von Freizügigkeits-, Bank-, oder Anlagestif- 40 tungen angelegt werden, welche Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge bündeln 2.5 Sicht- und Termineinlagen von Finanzinstituten gemäss 100 Anhang 1 einschliesslich von mit ihnen verbundener Gesellschaften, von allen anderen juristischen Personen und Geschäftskunden wie Pensionskassen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen 2.6 Unbesicherte Schuldverschreibungen 100 2.7 Zusätzliche notwendige Einlagen in Zentralbankreserven 100 3.

Besicherte Transaktionen und Sicherheitenswaps, die innert 30 Kalendertagen fällig werden, und bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short- Positionen verwendet werden 3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die 0 durch Aktiva der Kategorie 2b oder Wertpapiere, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden 3.2 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kategorie 2b oder Nicht-HQLA besichert sind und deren Gegenpartei: – die eigene Zentralregierung oder multilaterale Entwicklungsbanken sind; oder – inländische untergeordnete Gebietskörperschaften 25 oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens 20 Prozent sind 3.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 35 Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten 3.4 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der 50 Kategorie 2b besichert sind und die nicht mit der eigenen Zentralregierung, multilateralen Entwicklungsbanken oder inländischen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit einem Risikogewicht von höchstens 20 Prozent als Gegenpartei abgeschlossen wurden 3.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 50 Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie1 respektive Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten 3.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA 85 gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten 3.7 Alle übrigen besicherten Finanzierungsgeschäfte, die 100 durch Nicht-HQLA besichert sind und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA gegen Aktiva der Kategorie1 beinhalten 4.

Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden 4.1 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 0 gleichen Kategorie beinhalten 4.2 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 15 Kategorie 2a gegen Aktiva der Kategorie1 beinhalten 4.3 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 35 Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten 4.4 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der 50 Kategorie 2b gegen Aktiva der Kategorie1 oder Nicht- HQLA gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten 4.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA 85 gegen Aktiva der Kategorie 2a beinhalten 4.6 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Nicht-HQLA 100 gegen Aktiva der Kategorie1 beinhalten 5. Derivatgeschäfte und andere Transaktionen 5.1 Nettomittelabfluss aus Derivatgeschäften 100 5.2 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit 100 Rating-Schwellenwerten in Finanzierungs- und Derivatgeschäften und anderen Transaktionen 5.3 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund überschüssiger 100 Sicherheiten, die von einer Bank im Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen gehalten werden und die von der Gegenpartei vertraglich jederzeit zurückgerufen werden können 5.4 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Si- 100 cherheiten für Derivatgeschäfte und anderen Transaktionen, die von der meldepflichtigen Bank vertraglich geschuldet sind 5.5 Erhöhter Liquiditätsbedarf im Zusammenhang mit Deri- 100 vatgeschäften und anderen Transaktionen, die eine Substitution der Sicherheiten durch die Gegenpartei mit Aktiva erlauben, die Nicht-HQLA sind 5.6 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Marktwertver- 100 Prozent des änderungen bei Derivatgeschäften und anderen Transak- grössten Nettomittionen telabflusses von Sicherheiten oder 100 Prozent nach internem Modellansatz 5.7 Erhöhter Liquiditätsbedarf aufgrund von Bewertungsän- 20 derungen auf für Derivatgeschäfte und andere Transaktionen gestellte Sicherheiten, welche nicht Aktiva der Kategorie1 sind 6. Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten bei forde- 100 rungsunterlegten Wertpapieren (Asset-Backed Securities, ABS), gedeckten Schuldverschreibungen und sonstigen strukturierten Finanzierungsinstrumenten (dies gilt für alle innert 30 Kalendertagen fällig werdenden Beträge und zurückgegebenen Vermögenswerte) 7.

Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten aus forderungsbesicherten Geldmarktpapieren (Asset Backed Commercial Papers, ABCP), Zweckgesellschaften (Conduits), Wertpapierfinanzierungsvehikeln (Securities Investment Vehicles) und anderen ähnlichen Finanzierungsfazilitäten 7.1 Innert 30 Kalendertagen fällig werdende Beträge 100 7.2 Andere mögliche Verluste der Finanzierungsmöglichkeit 100 7.3 Eingebettete Optionen in Finanzierungsvereinbarungen, 100 die die Rückgabe von Forderungen oder eine potenzielle Liquiditätsunterstützung innert 30 Tagen vorsehen 8. Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 8.1 Nicht beanspruchte, fest zugesagte Kredit- und Liquiditätsfazilitäten: 8.1.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden und 5 Kleinunternehmen 8.1.2 gegenüber Nicht-Finanzinstituten, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken 8.1.2.1 Kreditfazilitäten 10 8.1.2.2 Liquiditätsfazilitäten 30 8.1.3 gegenüber Banken, die der Aufsicht der FINMA 40 oder einer ausländischen LCR-Regulierung unterstehen 8.1.4 gegenüber allen übrigen Finanzinstituten nach Anhang 1 (einschliesslich ausländischer Banken, wenn diese keiner ausländischen LCR-Regulierung unterstehen, Wertpapierhäuser, Versicherungen, Treuhandfirmen sowie Begünstigte) 8.1.4.1 Kreditfazilitäten 40 8.1.4.2 Liquiditätsfazilitäten 100 8.1.5 gegenüber der schweizerischen Einlagensicherung 50 8.1.6 gegenüber allen anderen juristischen Personen und 100 Geschäftskunden einschliesslich mit Finanzinstituten verbundener Gesellschaften 8.2 Verbindlichkeiten aus unbedingt widerrufbaren, nicht 0 beanspruchten und nicht fest zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 9.

Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien, Akkreditive, widerrufbare Kredit- und Liquiditätsfazilitäten 9.1 Handelsfinanzierung (vergangenheitsbezogener Ansatz) 100 Prozent des durchschnittlichen Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio oder 5 Prozent des ausstehenden Volumens 9.2 Garantien und Akkreditive, die nicht mit Handelsfinan- 100 Prozent des zierungen zusammenhängen (vergangenheitsbezogener durchschnittlichen Ansatz) Nettomittelabflusses über das gesamte Portfolio oder 5 Prozent des ausstehenden Volumens 9.3 Nicht vertragliche Verpflichtungen wie: 9.3.1 Potenzielle Liquiditätsziehungen aus Joint Ven- 0 tures oder Minderheitsbeteiligungen an Unternehmen 9.3.2 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuld- 0 titeln der Bank selbst 9.3.3 Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von Schuld- 20 Prozent des titeln von mit der Bank verbundenen Zweckgesell- Betrages der nach schaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und 30 Kalendertagen von ähnlichen Finanzierungsfazilitäten, welche an Refinanzierung aufgrund ihrer Strukturierung ein Liquiditätsrisiko fällig wird auf die Bank transferieren 9.3.4 Strukturierte Produkte mit besonderen Liquiditäts- 5 Prozent des anforderungen oder mit der Zusage der Bank, für Emissionsgute Marktgängigkeit zu sorgen. Ausgeschlossen volumens sind Produkte, die kein Funding der Bank generieren und liquiditätsneutral reduziert werden können 9.3.5 Verwaltete Geldmarktfonds, die mit dem Ziel 5 Prozent des bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizu- Emissionsvolubehalten, wie Constant-Net-Asset-Value- mens Geldmarktfonds 9.3.6 Andere nicht vertragliche Verpflichtungen 0 10. Potenzielles Ersuchen um Rückkauf von emittierten 0 Schuldtiteln der Bank selbst mit (Rest-)Laufzeiten von mehr als 30 Tagen über verbundene Wertpapierhändler oder Market Maker 11. Short-Positionen von Kundinnen und Kunden, 50 gedeckt durch Sicherheiten anderer Kundinnen und Kunden, die nicht HQLA sind 12. Short-Positionen der Bank gedeckt durch besicherte 0 Finanzierungsgeschäfte 13. Sonstige vertragliche Mittelabflüsse innert 30 Tagen 100 (wie Abflüsse zur Deckung von ungedeckten Wertpapierfinanzierungen, ungedeckten Short-Positionen, Dividenden oder vertraglichen Zinszahlungen) 14.

Vertragliche Verpflichtungen, Kreditausleihungen zu erneuern («Rollover»), wenn diese vertraglichen Verpflichtungen nicht bereits in anderen Abflusskategorien erfasst sind: 14.1 gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden, Klein- 100 Prozent, wenn unternehmen, Nichtfinanzunternehmen und anderen juris- die Differenz tischen Personen einschliesslich mit Finanzinstituten zwischen den verbundener Gesellschaften Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüsse gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. positiv ist.

Prozent, wenn die Differenz zwischen den Abflüssen nach 14.1 und der Hälfte der Zuflüs- se gemäss Anhang 3, Ziffer 5.1 und 5.2. negativ ist. 14.2 gegenüber Finanzinstituten 100 15. Gruppeninterne Mittelabflüsse (nur für Einzelinstitut) 100

Anhang 3

(Art. 16 Abs. 5) Mittelzuflüsse und Zuflussraten Zuflusskategorien Zuflussrate 1. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Sicherheiten nach den Ziffern1.1–1.6 gedeckt sind, und Sicherheitenswaps, wenn deren Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden 1.1 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen 0 Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden 1.2 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Katego- 35 rie 2a gegen Aktiva der Kategorie 2b beinhalten 1.3 Besicherte Finanzierungsgeschäfte, die durch Aktiva der Kate- 50 gorie 2b besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kategorie1 gegen Aktiva der Kategorie 2b oder den Austausch von Aktiva der Kategorie 2b gegen Nicht-HQLA beinhalten 1.4 Durch Sicherheiten, die Nicht-HQLA sind, gedeckte Margen- 50 kredite 1.5 Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der Kate- 85 gorie 2a gegen Nicht-HQLA beinhalten 1.6 Alle übrigen besicherten Finanzierungsgeschäfte, die durch Nicht- 100 HQLA besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Kategorie 1 Aktiva gegen Nicht-HQLA beinhalten 2. Innert 30 Kalendertagen fällig werdende, besicherte Finanzie- 0 rungsgeschäfte, Margenkredite und Sicherheitenswaps, wenn die Sicherheiten zur Deckung von Short Positionen verwendet werden 3. Der berichtenden Bank gewährte Kredit- und Liquiditäts- 0 fazilitäten 4. Operative Einlagen bei anderen Finanzinstituten (einschliess- 0 lich Einlagen beim Zentralinstitut eines Finanzverbundes) Zuflusskategorien Zuflussrate 5. Sonstige Zuflüsse nach Gegenpartei 5.1 Forderungen gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden und 50 Kleinunternehmen 5.2 Forderungen gegenüber Nicht-Finanzinstituten und allen anderen 50 juristischen Personen aus anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskategorien aufgeführten 5.3 Forderungen gegenüber Finanzinstituten und Zentralbanken aus 100 anderen Geschäften als den in den obigen Zuflusskategorien aufgeführten 6.

Sonstige vertragliche Mittelzuflüsse 6.1 Nettomittelzufluss aus Derivatgeschäften 100 6.2 Vertragliche Zuflüsse aus innert 30 Kalendertagen fällig werden- 100 den Wertpapieren, die nicht HQLA sind und die an keiner anderen Stelle bereits berücksichtigt wurden 6.3 Vertraglich vereinbarte, unwiderrufliche und nicht bereits an 100 anderer Stelle berücksichtigte Mittelzuflüsse innert der nächsten

Tage 7. Gruppeninterne Mittelzuflüsse (nur für Einzelinstitut) 100

Anhang 4

(Ziff. III) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20069

Art. 80 Abs. 4

Werden Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiva abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. Die FINMA regelt die Einzelheiten zu den Anforderungen an die Sicherheiten. Sie trägt dabei den internationalen Standards Rechnung.

Footnotes

  1. [9] SR 951.311

2. Börsenverordnung vom2. Dezember 199610

Art. 29a Abs. 1

Effektenhändler, die privilegierte Einlagen nach Artikel 37a des BankG11 besitzen, müssen im Umfang ihrer Sicherungspflicht nach Artikel 37h Absatz 3 des Bankengesetzes liquide Aktiva halten. Die zu haltenden liquiden Aktiva setzen sich aus Aktiva der Kategorie1 oder 2 nach Artikel 15a beziehungsweise 15b der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201212 zusammen. Die Anforderungen nach

Footnotes

  1. [11] SR 952.0
  2. [12] SR 952.06

Artikel 18 Absätze1, 2 und 4 der Liquiditätsverordnung sind entsprechend anwendbar.

Footnotes

  1. [10] SR 954.11